Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G (geboren 1966), vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl. L515 1233818-2/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter anderem geltend macht, das BVwG habe eine umfassende, mehrere Seiten des Erkenntnisses beanspruchende ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung in seinen Herkunftsstaat nach Georgien vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Wien, am 22. Februar 2017