Konnte das VwG auf Grund näherer Feststellungen davon ausgehen, dass der Revisionswerber der deutschen Sprache mächtig ist, war die Zustellung des ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Straferkenntnisses an den Revisionswerber in Tschechien auch ohne Übersetzung in die tschechische Sprache rechtswirksam. Das VwG war folglich zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers zuständig.