Während der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, BGBl. 744/1995, in Art. XII Abs. 3 iVm XIII Abs. 4 im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend ("in jedem Fall") eine Übersetzung des solcherart zuzustellenden Schriftstückes (bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung) vorschreibt, sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, in seinem Art. 5 Abs. 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieser allfällige Normenkonflikt ist dahin zu lösen, dass dem Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens zum einen schon nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zukommt (Art. 30 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Zum anderen ist zu beachten, dass die genannten Vorschriften, wie sich schon aus dem Titel des Vertrages und aus Art. 1 des Übereinkommens ergibt, dazu dienen sollen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, zu "erleichtern", sodass Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens (und nicht Art. XII Abs. 3 iVm Art. XIII Abs. 4 des Vertrages) die "günstigere" Bestimmung iSd Art. 1 Abs. 2 dieses Übereinkommens darstellt und damit nach der letztgenannten Bestimmung Vorrang hat.