Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des G J in G, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl. L515 1233818-2/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Georgien und stellte am 21. Mai 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2 Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. September 2016 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
4 In der dagegen erhobenen Revision rügt der Revisionswerber das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass er den vom BFA festgestellten Sachverhalt in der Beschwerde substantiiert bestritten habe. Darüber hinaus habe sich das BVwG nicht nur der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen, sondern ausführliche eigene Erwägungen in das Verfahren eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (grundlegend VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).
9 Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens legte das BFA schlüssig und unter Anführung der betreffenden Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll dar, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - im Hinblick auf dessen Widersprüchlichkeit, Vagheit und mangelnde Plausibilität sowie den Mangel an Beweisen - als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Das BVwG schloss sich den tragenden Argumenten der Beweiswürdigung des BFA an. Demgegenüber führte der Revisionswerber in seiner Beschwerde lediglich an, dass er den Bescheid unter anderem wegen mangelhafter Beweiswürdigung anfechte, ohne jedoch auszuführen, womit sich diese Mangelhaftigkeit begründe bzw. ohne bestimmten Feststellungen konkret entgegenzutreten. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber die Feststellungen des BFA somit - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht ansatzweise substantiiert bestritten hat, durfte das BVwG daher im Sinne der dargestellten Kriterien von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen.
10 Soweit in der Revision vorgebracht wird, das BVwG sei infolge der von ihm vorgenommenen ergänzenden Beweiswürdigung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung das Aufzeigen weiterer, vom BFA nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann auslöst, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. etwa VwGH vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0102, mwN).
11 Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall nicht gegeben, weil die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bereits durch die - für sich tragenden - beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde, denen der Revisionswerber in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentrat, hinreichend belegt wurde. Davon ausgehend sind die vom BVwG vorgenommenen Ergänzungen aber als bloß unwesentlich im Sinne der genannten Rechtsprechung zu qualifizieren.
12 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht und sich somit - im Gegensatz zum Vorbringen in der Revision - auch aus unionsrechtlichen Überlegungen keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. VwGH vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2017
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