L515 2346595-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.6.2026, Zl. XXXX :
A)
XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien wird gemäß § 10 AsylG aufgetragen, im genannten Beschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, welcher über eine Abgabestelle im Inland verfügt, widrigenfalls erfolgt die Zustellung über die Entscheidung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.6.2026, Zl. XXXX durch Zustellung durch Übersendung ohne Zustellnachweis.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Beim ho. Gericht ist die im Spruch genannte Beschwerdesache anhängig. Die beschwerde-führende Partei verfügt über keine Abgabestelle im Inland. Die bP nannte im Verfahren eine Adresse im Ausland.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen, zweifelsfrei festgestellten Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 10 Abs. 1 ZustG lautet in der geltenden Fassung: „Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen…“ (§ 10 Abs. 1 ZustG). Nach Abs. 2 ist eine Zustellung durch Übersendung ohne Zustellnachweis nicht mehr zulässig, sobald die Partei einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekanntgegeben hat (§ 10 Abs. 2 ZustG).
Neben teleologischen Erwägungen [Sicherstellung eines geordneten, raschen Zustellverkehrs in Verfahren mit Auslandsbezug (OGH 28.7.2004, 7 Ob 135/04k; Walter/Mayer, Zustellrecht § 10 ZustG Anm 3; Hintanhaltung zeit- und kostenintensiver sowie fehleranfälliger Zustellungen im Ausland (OGH 28.7.2004, 7 Ob 135/04k)] spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 10 ZustG für die Auffassung, dass die gegenständliche Aufforderung auch dann erteilt werden kann, wenn sich die Partei nicht mehr im Inland befindet. Sowohl die ursprüngliche Fassung als auch die seit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 geltende Fassung stellen ausschließlich auf einen gegenwärtigen bzw. andauernden Zustand ab, ohne den Zeitpunkt seines Eintritts – vor oder erst während eines anhängigen Verfahrens – einzuschränken. § 10 Abs. 1 ZustG erlaubt die Erteilung des Auftrags ausdrücklich auch für „anhängig zu machende Verfahren“ und damit unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstadium (§ 10 Abs. 1 ZustG).
Da die beschwerdeführende Partei über keine Abgabestelle im Inland verfügt und sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf die Existenz einer Abgabestelle im Aussland ergeben, liegen die Voraussetzungen vor, sie zu beauftragen, einen entsprechenden Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben.
Falls kein solcher Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben wird, erfolgt die Zustellung der Entscheidung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.6.2026, Zl. XXXX durch Zustellung durch Übersendung ohne Zustellnachweis.
II.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Zu B)
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es ist offen, ob die gegen-ständliche Aufforderung in Form einer außenwirksamen Entscheidung (im Administrativ-verfahren: Bescheid; hier Beschluss) oder im Rahmen einer erst mit der Enderledigung anfechtbaren Aufforderung an die Partei (im Administrativverfahren: Verfahrensanordnung; hier verfahrensleitender Beschluss) zu ergehen hat. Vereinzelt wurde bisher die Rechts-auffassung vertreten, dass es sich hierbei um eine außenwirksame Entscheidung handelt (UFS 11.1.2013, ZRV/0285-Z1W/11; Verwaltungsgericht Wien, Erkenntnis vom 4.11.2015, VGW-041/028/7583/2015). Eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht jedoch nicht und lässt auch der Wortlaut des Gesetzes beide Auslegungsvarianten zu, weshalb die Revision zugelassen wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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