IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , Beitragsnummer XXXX , vertreten durch XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Mitteilung vom XXXX informierte die ORF-Beitrags Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) XXXX , geb. XXXX (in Folge: BF), darüber, dass ihre Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom), Zählpunktnummer: XXXX sowie die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags (Gas), Zählpunktnummer: XXXX , mit 30.11.2024 endet. Die belangte Behörde informierte auch darüber, dass ein erneuter Antrag mit dem der Mitteilung beiliegenden Antragsformular bis zum 24.09.2024 zu übermitteln sei.
Mit dem mit 14.10.2024 datierten Antragsformular, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte die BF für die Adresse XXXX , die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben, die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom), Zählpunktnummer: XXXX sowie die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags (Gas), Zählpunktnummer: XXXX .
Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab sie unter Punkt 10 an, mit XXXX , geb. XXXX (in Folge: Vertreter), im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Gemeinsam mit dem Antrag wurden der belangten Behörde von der BF die Jahresabrechnung – Strom und die Jahresabrechnung – Gas, beides von der XXXX und jeweils für den Zeitraum XXXX bis XXXX übermittelt. Weiters übermittelte die BF einen Meldezettel von ihr selbst und ihrem Vertreter sowie einen Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 20.10.2023, mit der der BF die Studienbeihilfe bis Ende August 2024 bewilligt wurde und einen Bescheid vom 27.08.2024, mit dem die Studienbeihilfe des Vertreters der BF neu berechnet wurde.
Mit Aufforderungsschreiben vom XXXX wurde der BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass folgende Angaben bzw. Unterlagen noch benötigt würden, um den Antrag weiter bearbeiten zu können:
„…
• Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:
o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.
o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit
o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen-oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente
o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.
o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.
o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.
• Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Persnen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“
Die BF wurde aufgefordert, die noch erforderlichen Unterlagen in-nerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.
Im Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis: „Sollten uns bis zum Stichtag die benö-tigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurück-weisen.“
Auf das Aufforderungsschreiben vom XXXX reagierte die BF nicht.
Mit oben genanntem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom), Zählpunktnummer: XXXX sowie die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags (Gas), Zählpunktnummer: XXXX , zurück. Der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die ange-forderten Angaben bzw. Unterlagen seien nicht nachgereicht worden.
Die beschwerdeführende Partei sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewie-sen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid, der (wie das Aufforderungsschreiben vom XXXX ) postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurde, erhob der Vertreter der BF mit E-Mail vom XXXX Widerspruch gegen den Bescheid (gemeint wohl: Beschwerde gegen den Bescheid) und wies darauf hin, dass sowohl er als auch seine Freundin/Mitbewohnerin (gemeint wohl: die BF) ordentliche Studierende seien und alle erforderlichen Unterlagen zur Befreiung vom ORF-Beitrag fristgerecht und vollständig eingereicht hätten. Es handle sich ident um dieselben Dokumente wie im Vorjahr, als die Befreiung problemlos bewilligt worden sei. Ein entsprechendes Schreiben, das sie zur Nachreichung bestimmter Unterlagen auffordert, hätten sie nie erhalten. Daher sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, auf eine derartige Aufforderung zu reagieren. Es sei für sie absolut unverständlich, dass ihr Antrag trotz frist- und formgerechter Einreichung abgelehnt wurde. Noch dazu sei inzwischen bereits ein Betrag von ihrem Konto abgebucht worden – obwohl klar sei, dass sie laut den gesetzlichen Bestimmungen als Studierende grundsätzlich anspruchsberechtigt auf eine Befreiung seien.
Sie forderten die belangte Behörde auf:
„1. Den gegenständlichen Bescheid unverzüglich aufzuheben,
2. den ORF-Beitrag für den betreffenden Zeitraum rückwirkend zu stornieren,
3. bereits abgebuchte Beträge umgehend zurückzuerstatten, und
4. unseren Antrag gemäß der geltenden Rechtslage anzuerkennen.“
Mit E-Mail vom XXXX forderte die BF – wegen dem Antrag auf Befreiung – die belangte Behörde dazu auf, einen abgebuchten Betrag in der Höhe von EUR XXXX umgehend zurückzuerstatten und künftig keine weiteren Abbuchungen von ihrem Konto vorzunehmen. Zudem entzog sie der belangten Behörde ausdrücklich jede Einzugsermächtigung.
Mit Vorlageschreiben vom XXXX , somit knapp zehn Monate nach Einlangen der Be-schwerde bei der belangten Behörde, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsge-richt (in Folge: BVwG) die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbedenklichen Inhalt des von der belang-ten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Be-scheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das BVwG berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die Beschwerdeerhebung (E-Mail vom XXXX ) erfolgte jedenfalls innerhalb binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG) und ist zweifellos rechtzeitig erfolgt. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt.
Die Beschwerde wurde vom Vertreter der BF eingebracht. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ist es prozessfähigen Beteiligten freigestellt, im Verfahren einen gewillkürten Vertreter zu bestellen, wobei sich diese grundsätzlich durch eine Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch Haushaltsangehörige handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Diese Bestimmungenen sind im Sinne des § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Im vorliegenden Fall geht das BVwG davon aus, dass die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vertreter ist gemäß dem Zentralen Melderegister volljährig (geb. XXXX ) und lebt mit der BF im gemeinsamen Haushalt (Adresse XXXX ). Der Vertreter bezeichnet die BF in seiner Beschwerde vom XXXX auch als seine Freundin/Mitbewohnerin. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Vertreter handlungsunfähig wäre. Dies alles wird auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung des Antrags:
Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in Folge: VwGH) darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses hat der VwGH auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006 (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242) ausgesprochen.
Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hat der VwGH erkannt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraus-setzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschlä-ger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurück-weisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Be-hörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wir-kung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig einge-bracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007 (VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205) hat der VwGH zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus-gesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei ei-ner gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führen-den Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung han-delt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungs-auftrags“ zu Recht verweigert wurde (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies.
Konkret ist folglich zu prüfen, ob
• erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;
• zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie
• drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der beschwerdeführenden Partei nicht be-folgt wurde.
Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Bei-trags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die ge-mäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des VwGH keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).
Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom XXXX , Nachweise über einen Anspruch zB über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage bei sonstiger Zurückweisung des Antrags vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.
Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht war die be-langte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleiten-den Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.
Da die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren ei-nerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinlei-tende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehen-den rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitrags-pflicht vorliegen, und wird in weiterer Folge über den Antrag (inhaltlich) zu entscheiden ha-ben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständ-liche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judika-tur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlauten-den Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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