JudikaturVwGH

Ra 2018/15/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2018

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand. In dem von der Revision vorgebrachten Recht auf Befreiung nach der FMGebO konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG (Bestätigung der Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS) somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB VwGH 20.11.2013, 2013/02/0247). Die vorliegende vom BVwG bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Befreiung nach der FMGebO steht allerdings einer neuerlichen Antragstellung des Revisionsbewerbers auf Befreiung von Rundfunkgebühren bei der GIS nicht entgegen.

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