W294 2347809-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2026, Zl. XXXX , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.07.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2026, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 15.05.2023 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 29.12.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.06.2026 in Rechtskraft.
Der BF wurde in weiterer Folge zu einem Rückkehrberatungsgespräch für den 24.06.2026 geladen. Dabei erklärte er, nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Am 07.07.2026 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am 11.07.2026 festgenommen, zunächst in das Polizeianhaltezentrum XXXX und anschließend in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Seine Abschiebung war für den 13.07.2026 vorgesehen.
Nach den Feststellungen des Bundesamtes scheiterte die für den 13.07.2026 geplante Außerlandesbringung daran, dass sich der BF im Flugzeug geweigert habe, den Flug anzutreten, dieses wieder verlassen und versucht habe, sich gewaltsam an den einschreitenden Polizeibediensteten vorbeizudrängen, weshalb die Abschiebung habe abgebrochen werden müssen. Der BF wurde daraufhin wieder in das Polizeianhaltezentrum XXXX rücküberstellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend stellte das Bundesamt zunächst den bisherigen fremdenrechtlichen Verfahrensverlauf des BF ausführlich dar und verwies insbesondere auf den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, die bestehende Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei sowie den Umstand, dass der BF seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen sei. Weiters stellte das Bundesamt den Ablauf der Festnahme, der Überstellung in das Polizeianhaltezentrum sowie der gescheiterten Abschiebung dar und verwies darauf, dass der BF seine Außerlandesbringung aktiv vereitelt habe.
Zur Person des BF stellte das Bundesamt fest, dass dessen Identität aufgrund eines gültigen türkischen Reisepasses feststehe, er gesund und haftfähig sei, über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und lediglich über einen Bekanntenkreis verfüge, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass der BF weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet verankert sei und über keine tragfähigen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge.
Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens führte das Bundesamt aus, der BF habe sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe seine Abschiebung aktiv verhindert. Darüber hinaus sei er bei seiner Festnahme an seiner Arbeitsstelle angetroffen worden, obwohl keine aufrechte sozialversicherungsrechtliche Anmeldung oder Beschäftigungsbewilligung bestanden habe. Seine Abschiebung habe lediglich deshalb nicht durchgeführt werden können, weil er sich im Flugzeug widersetzt und dadurch die Außerlandesbringung vereitelt habe.
Zur Realisierbarkeit der Abschiebung führte das Bundesamt aus, Abschiebungen in die Türkei würden regelmäßig durchgeführt. Nach Durchführung einer begleiteten Abschiebung sei auch die Außerlandesbringung des BF innerhalb kurzer Zeit realisierbar. Es bestehe daher eine tatsächliche und zeitnahe Aussicht auf Vollziehung der Abschiebung.
Rechtlich gelangte das Bundesamt zum Ergebnis, dass im Fall des BF die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorlägen. Es führte weiters aus, dass die Annahme von Fluchtgefahr insbesondere auf den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG beruhe.
Zur Begründung verwies das Bundesamt zunächst darauf, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, welcher dieser trotz eingeräumter Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der BF seine bereits organisierte Abschiebung aktiv verhindert, indem er den vorgesehenen Flug verweigert, das Flugzeug wieder verlassen und versucht habe, sich gewaltsam an den Polizeibediensteten vorbeizudrängen. Dieses Verhalten belege nach Auffassung des Bundesamtes eindeutig seine mangelnde Bereitschaft, fremdenrechtliche Entscheidungen freiwillig zu befolgen.
Weiters führte das Bundesamt aus, der BF verfüge weder über familiäre Bindungen noch über eine nachhaltige soziale oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz im Sinne einer nachhaltigen sozialen Verankerung und habe lediglich lose Bekanntschaften. Darüber hinaus sei er an seiner Meldeadresse vor seiner Festnahme nicht angetroffen worden und habe ohne entsprechende Bewilligungen gearbeitet. Insgesamt ergebe sich daraus ein erhebliches Risiko des Untertauchens.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung führte das Bundesamt aus, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des BF das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Die Schubhaft stelle zwar eine Maßnahme letzter Konsequenz dar; aufgrund des konkreten Verhaltens des BF könne jedoch nur durch ihre Anordnung die Durchführung der Abschiebung sichergestellt werden.
Schließlich setzte sich das Bundesamt mit der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG auseinander. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass weder eine Meldeverpflichtung noch die Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort geeignet seien, den Sicherungszweck zu erreichen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne nicht erwartet werden, dass dieser behördlichen Anordnungen künftig freiwillig Folge leisten werde. Mangels entsprechender finanzieller Mittel komme auch eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht. Insgesamt liege daher eine Ultima-ratio-Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaft erforderlich mache.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft sowie die darauf gestützte Anhaltung seit 13.07.2026 für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorlägen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem BF den gesetzlichen Aufwandersatz zuzuerkennen.
Begründend brachte der BF zunächst den maßgeblichen Sachverhalt aus seiner Sicht vor. Er verwies auf den bisherigen Verlauf seines Asylverfahrens, den rechtskräftigen Abschluss desselben sowie auf den gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrag. Er führte aus, bis zu seiner Festnahme an seiner Meldeadresse in XXXX gelebt zu haben und dort auch tatsächlich aufhältig gewesen zu sein. Die Abschiebung vom 13.07.2026 habe zwar nicht durchgeführt werden können, weil er sich geweigert habe, dennoch rechtfertige dieser Umstand für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht. Er verfüge über keine strafgerichtlichen Verurteilungen und könne im Falle seiner Freilassung bei einem namentlich genannten Freund und dessen Ehefrau in Wien Unterkunft nehmen. Dort wäre er für die Behörde jederzeit erreichbar.
Sodann rügte der BF in seiner Beschwerde wesentliche Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides. Er brachte vor, die belangte Behörde habe auch im Mandatsverfahren die Verpflichtung gehabt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und insbesondere eine persönliche Einvernahme des BF durchzuführen. Gerade bei der Verhängung der Schubhaft als schwerwiegendem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit sei eine individuelle Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich. Obwohl sich der BF seit seiner Festnahme im Polizeianhaltezentrum befunden habe und daher jederzeit greifbar gewesen sei, habe die belangte Behörde vor Erlassung des Schubhaftbescheides keinerlei Einvernahme durchgeführt. Dadurch seien wesentliche Umstände seines Privatlebens, seiner sozialen Verankerung sowie seiner persönlichen Lebenssituation unberücksichtigt geblieben.
Der BF machte in diesem Zusammenhang auch geltend, dass dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verwaltungsgerichtshofes sowie Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vertrat er die Auffassung, dass auch im Mandatsverfahren grundsätzlich ein rechtsstaatliches Verfahren unter Einbeziehung des Betroffenen durchzuführen sei. Wäre seine persönliche Einvernahme erfolgt, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass im konkreten Fall weder Fluchtgefahr bestehe noch die Verhängung der Schubhaft erforderlich gewesen sei.
Weiters wandte sich der BF gegen die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Er brachte vor, das Bundesamt habe zwar auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG verwiesen, daraus jedoch keine den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende individuelle Prognoseentscheidung abgeleitet. Das bloße Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vermöge nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Fluchtgefahr zu begründen. Ebenso wenig könne aus dem bisherigen Verfahrensstand automatisch auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden.
Der BF führte weiter aus, die belangte Behörde habe seine tatsächliche soziale Verankerung im Bundesgebiet unzutreffend beurteilt. Er halte sich bereits seit mehreren Jahren in Österreich auf und verfüge über persönliche Kontakte. Insbesondere bestehe die konkrete Möglichkeit, künftig bei einem namentlich genannten Freund in Wien Unterkunft zu nehmen. Dieser sowie dessen Ehefrau seien bereit, ihn unentgeltlich aufzunehmen und die Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen zu unterstützen. Zum Nachweis dieser Umstände beantragte der BF ausdrücklich die Einvernahme seines Freundes als Zeugen.
Ferner verwies der BF darauf, dass sich sein Reisepass bereits im Besitz der Behörde befinde. Auch dieser Umstand spreche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen ein erhebliches Sicherungsbedürfnis. Ebenso lasse der Umstand, dass er zwei Tage vor seiner Festnahme an seiner Meldeadresse nicht angetroffen worden sei, nicht den Schluss zu, dass er sich den Behörden habe entziehen wollen oder über keinen tatsächlichen Wohnsitz verfügt habe. Gerade diese Fragen hätten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme geklärt werden können.
Schließlich machte der BF geltend, dass das Bundesamt die Möglichkeit gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG nicht ausreichend geprüft habe. Die Behörde habe sich auf formelhafte Ausführungen beschränkt und keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Im konkreten Fall wären insbesondere die Anordnung einer Unterkunftnahme sowie eine regelmäßige Meldeverpflichtung geeignet gewesen, den Sicherungszweck ebenso wirksam zu erreichen. Aufgrund der bestehenden Unterkunftsmöglichkeit in Wien sowie seiner Bereitschaft, sämtliche behördlichen Auflagen einzuhalten, hätten gelindere Mittel jedenfalls Vorrang vor der Verhängung der Schubhaft gehabt.
Darüber hinaus brachte der BF vor, dass auch die Sicherstellung seines Reisepasses als weiteres gelinderes Mittel in Betracht gekommen wäre. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Möglichkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Insgesamt fehle es daher sowohl hinsichtlich der Fluchtgefahr als auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Ablehnung gelinderer Mittel an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung.
Zusammenfassend vertrat der BF in seiner Beschwerde die Auffassung, dass der angefochtene Schubhaftbescheid sowohl an erheblichen Verfahrensmängeln als auch an inhaltlichen Rechtswidrigkeiten leide. Weder liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor noch sei nachvollziehbar begründet worden, weshalb gelindere Mittel nicht ausreichen würden. Die Anordnung der Schubhaft sowie die darauf gestützte Anhaltung seien daher für rechtswidrig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2026 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde. Es verwies auf den bisherigen Verfahrensverlauf und trat dem Beschwerdevorbringen entgegen. Es führte insbesondere aus, der BF sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens als unglaubwürdig und nicht paktfähig anzusehen. Die vereitelte Abschiebung, die mangelnde Greifbarkeit sowie die unerlaubte Erwerbstätigkeit belegten nach Ansicht des Bundesamtes das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. Gelindere Mittel kämen daher nicht in Betracht. Weiters wurde ausgeführt, dass eine begleitete Abschiebung bereits für den 26.07.2026 vorgesehen sei und daher eine zeitnahe Effektuierung der Außerlandesbringung bestehe. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft sowie den Zuspruch von Kostenersatz.
Am 21.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, ein Vertreter des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu den Gründen seiner Ausreise, seiner Rückkehrbereitschaft, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation im Bundesgebiet, seiner Unterkunftssituation, den Umständen seiner Festnahme, dem Scheitern der Abschiebung am 13.07.2026 sowie zur Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel einvernommen. Dabei brachte er mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck, nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Zur Begründung verwies er auf einen seiner Ansicht nach gegen ihn bestehenden Haftbefehl und behauptete, im Falle einer Rückkehr unmittelbar nach der Einreise festgenommen zu werden. Er räumte zugleich ein, die am 13.07.2026 geplante Abschiebung nicht angetreten zu haben, weil er nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, sich vor seiner Festnahme lediglich vorübergehend bei einem Freund aufgehalten zu haben, weiterhin an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen zu sein und im Falle seiner Entlassung bereit zu sein, einer Unterkunftnahme sowie einer Meldeverpflichtung als gelinderem Mittel nachzukommen. Hinsichtlich seiner Integration verwies er auf einen besuchten Deutschkurs sowie auf bestehende soziale Kontakte im Bundesgebiet.
Zum Beweis der behaupteten Unterkunftsmöglichkeit wurde der von der Beschwerdeseite namhaft gemachte Zeuge einvernommen. Dieser bestätigte, den Beschwerdeführer aus der Türkei zu kennen und bereit zu sein, diesem in seiner Wohnung Unterkunft zu gewähren. Er gab zudem nähere Auskünfte zu seinen Wohn- und Einkommensverhältnissen. In ihren Schlussausführungen brachte die Beschwerdevertretung ergänzend vor, der Beschwerdeführer wäre bei einer Einvernahme durch das Bundesamt in der Lage gewesen, seine tatsächliche Erreichbarkeit an der Meldeadresse sowie die nunmehr nachgewiesene Unterkunftsmöglichkeit darzulegen. Daraus ergebe sich, dass gelindere Mittel ausreichend gewesen wären. Dem trat das Bundesamt entgegen und verwies auf die bereits im Asylverfahren festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dessen aktive Vereitelung der Abschiebung, die unerlaubte Erwerbstätigkeit sowie seine mangelnde Paktfähigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er war und ist Staatsangehöriger der Türkei. Der BF war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen EU-Mitgliedsstaates. Gegen den BF besteht vielmehr eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF befindet sich seit 13.07.2026 in Schubhaft.
Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der bisherigen Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 15.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurden mit Bescheid des BFA vom 29.12.2023 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt und die allenfalls erforderliche Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.06.2026 in Rechtskraft.
Der BF weist weder besondere Integrationsmerkmale in Österreich auf, noch verfügt er hier über besondere soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandte. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz, an dem er regelmäßig anzutreffen und für die Polizei greifbar wäre. Die erst im Beschwerdeverfahren behauptete Unterkunftsmöglichkeit bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommenen Zeugen vermag daran nichts zu ändern. Der vom BF namhaft gemachte Zeuge erklärte sich zwar bereit, dem BF Unterkunft zu gewähren. Dadurch wird jedoch nicht gewährleistet, dass sich der BF einer neuerlichen Abschiebung nicht entziehen oder diese nicht wiederum vereiteln würde.
Der BF geht in Österreich zudem keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch über keine relevanten Barmittel. Der BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF ist seiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und hat zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt, indem er sich im Flugzeug weigerte, den Flug anzutreten, dieses wieder verließ und dadurch die Durchführung seiner Abschiebung verhinderte. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten mehrfach gezeigt, dass er behördlichen Anordnungen nicht freiwillig Folge leistet und seine Außerlandesbringung aktiv verhindern will. Der BF erklärte sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Er räumte ausdrücklich ein, die für den 13.07.2026 geplante Abschiebung deshalb verhindert zu haben, weil er nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft – selbst im Falle einer Anordnung einer Unterkunftnahme und regelmäßigen Meldung bei der Polizei – ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF einer bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde.
Es finden regelmäßig Überstellungen in die Türkei statt. Der Reisepass des BF befindet sich zudem bereits in der Gewahrsame der Behörde. Eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer war und ist daher realistisch.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Grundversorgungsinformationssystem, das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte und unter Punkt II. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren und dem in der Gewahrsame der Behörde befindlichen Reisepass des BF.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13.07.2026 beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 13.07.2026 und geht zudem aus der Einsichtnahme in die Anhalte-Datei in Verbindung mit der Beschwerde des BF vom 17.07.2026 und der Stellungnahme des BFA vom 20.07.2026 hervor.
Dass der BF haftfähig ist und in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft, wurde seitens des BF auch nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem vom Richter in der Beschwerdeverhandlung am 21.07.2026 persönlich gewonnen Eindruck des BF.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Dass der BF nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt war und ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im fremdenrechtlichen Verfahren (der BF ist seiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und hat zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt) sowie insbesondere aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF erklärte wiederholt, keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen, so etwa in Beantwortung der Frage des erkennenden Richters, ob er bereit sei, freiwillig in die Türkei zurückkehren. Dieses Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, an der Durchsetzung der gegen ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken, sondern vielmehr entschlossen ist, seine Rückkehr in die Türkei zu verhindern, umso mehr, als seine geplante Abschiebung (26.07.2026) unmittelbar bevorsteht. Dass der BF auch künftig nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich nicht nur aus seinem bisherigen Verhalten, sondern insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dort erklärte er ausdrücklich, nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen, und bestätigte, die Abschiebung am 13.07.2026 gerade deshalb vereitelt zu haben. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass der BF auch künftig nicht bereit sein wird, freiwillig auszureisen, sondern vielmehr versuchen wird, seine Außerlandesbringung neuerlich zu vereiteln.
Gerade aufgrund der ausdrücklich erklärten Weigerung des BF, freiwillig in die Türkei zurückzukehren und der Tatsache, dass er seiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen ist und seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt hat, erscheint es nach der Überzeugung des Gerichts wahrscheinlich, dass sich der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft einer bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Daran vermag auch eine allfällige Anordnung gelinderer Mittel, insbesondere einer Unterkunftnahme oder regelmäßigen Meldeverpflichtung, nichts zu ändern. Gerade weil der BF erklärt hat, einer Rückkehr keinesfalls Folge zu leisten, was er zudem bereits unter Beweis gestellt hat, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich, dass er sich einer konkret bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde, umso mehr, als seine geplante Abschiebung (26.07.2026) unmittelbar bevorsteht. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, dass eine Unterkunftnahme oder Meldeverpflichtung geeignet wäre, den Sicherungszweck gleichermaßen zu gewährleisten. Gerade weil der BF bereits einmal gezeigt hat, dass er selbst eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung aktiv vereitelt, besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass er bloßen Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels künftig Folge leisten würde.
Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und dem Zentralen Melderegister. Zwar bestätigte der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommene Zeuge seine Bereitschaft, den BF aufzunehmen. Daraus folgt jedoch keine ausreichende Gewähr dafür, dass der BF behördlichen Anordnungen tatsächlich Folge leisten würde. Entscheidend ist nicht die Unterkunft selbst, sondern die aufgrund des bisherigen Verhaltens fehlende Bereitschaft des BF, sich seiner Abschiebung zu stellen. Aus der Bereitschaft des Zeugen, dem BF Unterkunft zu gewähren, lässt sich nämlich nicht ableiten, dass der BF künftig behördlichen Anordnungen Folge leisten würde. Maßgeblich ist vielmehr das bisherige Verhalten des BF selbst, insbesondere die aktive Vereitelung der bereits konkret bevorstehenden Abschiebung sowie seine ausdrücklich erklärte fehlende Rückkehrbereitschaft.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Einvernahme durch das Bundesamt bereits vor Erlassung des Schubhaftbescheides eine Unterkunftsmöglichkeit und seine soziale Verankerung dargelegt zu haben, vermag dies an der Beweiswürdigung nichts zu ändern. Diese Umstände wurden im Beschwerdeverfahren vollständig erhoben und gewürdigt, rechtfertigen jedoch angesichts der ausdrücklich erklärten Rückkehrunwilligkeit und der bereits erfolgten Vereitelung der Abschiebung keine andere Beurteilung des Sicherungsbedarfs.
Soweit der BF geltend macht, das Bundesamt hätte ihn vor Erlassung des Mandatsbescheides persönlich einvernehmen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm im Beschwerdeverfahren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung umfassend Gelegenheit eingeräumt wurde, sämtliches Vorbringen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und einen Zeugen einzuvernehmen. Selbst unter Zugrundelegung dieses gesamten Vorbringens ergibt sich keine andere Beurteilung. Auch wenn der BF bereits vor Erlassung des Mandatsbescheides auf die behauptete Unterkunftsmöglichkeit sowie seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet hingewiesen hätte, wäre dies angesichts seiner ausdrücklich erklärten Rückkehrunwilligkeit und der bereits erfolgten aktiven Vereitelung der Abschiebung nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft herbeizuführen.
Aus der Anhaltedatei und der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich zudem, dass der BF über keine relevante Menge an Bargeld verfügt. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Die Feststellung, dass Überstellungen in die Türkei stattfinden, eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer daher realistisch ist, beruht auf den vom Bundesamt vorgelegten aktuellen Angaben zu den tatsächlich durchgeführten Rückführungen in die Türkei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen
Rechtsschutz bei Schubhaft (§ 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG):
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
(…)
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“
Schubhaft (§ 76 FPG):
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG):
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).
Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
„Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).“ (VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1)
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
„Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).“ (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS 1)
3.1.3. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.2.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem vom BFA herangezogenen Tatbestand (§ 76 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 FPG) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" selbst zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Mit am 11.06.2026 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2026 wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei festgestellt und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Frist hat der BF ungenutzt verstreichen lassen, worauf über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung nicht (mehr) gültig wäre, ließen sich nicht feststellen und wurde dies vom BF auch bis dato nicht behauptet.
Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG alt ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2026 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am 11.06.2026 in Rechtskraft erwuchs. Der BF kam seiner Pflicht zur Rückkehr in die Türkei bzw. zur Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und hat zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt, indem er sich im Flugzeug weigerte, den Flug anzutreten, dieses wieder verließ und dadurch die Durchführung seiner Abschiebung nicht nur be- sondern vielmehr bereits einmal verhinderte. Vorliegend erschöpft sich der Sicherungsbedarf somit nicht in einer bloß fehlenden Ausreisebereitschaft. Der BF hat vielmehr eine bereits konkret organisierte Abschiebung tatsächlich vereitelt und damit gezeigt, dass seine Ablehnung der Rückkehr nicht bloß verbal geäußert, sondern aktiv umgesetzt wird. Dies kommt bei der Prognose der Fluchtgefahr besonderes Gewicht zu. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war damit verwirklicht.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand seit 11.06.2026 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Dass die BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausgereist ist, verstärkt die Annahme, dass er sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird. Der Umstand, dass der BF seine bereits konkret organisierte Abschiebung vereitelt hat, verstärkt diese Prognose zusätzlich erheblich. Damit war auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine – aus legalen Bezugsquellen stammenden – ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch war der BF nicht im Besitz eines gesicherten Wohnsitzes, sondern übernachtete nach eigenen Angaben bei einem Freund. Selbst unter der Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt hätte, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese den BF bereits durch das Einräumen einer Unterkunftsmöglichkeit beim Untertauchen unterstützt, sohin es ihm ermöglicht haben sich dem Zugriff des BFA zu entziehen. Daran hätte sich auch durch Unterkunftnahme in der Wohnung des vom BF beantragten und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommenen Zeugen nichts geändert. Im Ergebnis war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG daher gegenständlich erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtete und im Bundesgebiet verblieb, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis und/oder eines Aufenthaltstitels Erwerbstätigkeiten nachging, nicht bereit war in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, und seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt hat) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Von besonderem Gewicht ist im vorliegenden Fall, dass der BF nicht lediglich angekündigt hat, nicht freiwillig auszureisen, sondern eine bereits konkret organisierte Abschiebung aktiv vereitelt hat. Darüber hinaus hat er auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, weiterhin nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Daraus ergibt sich in besonderem Maße die Gefahr, dass der BF neuerlich versuchen würde, seine Außerlandesbringung zu verhindern.
Die belangte Behörde ging daher in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG besteht und hat das Bestehen eines individuellen Sicherungsbedarfs im konkreten Falle hinreichend begründet.
3.1.5. Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung in Österreich. Er ging und geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt(e) über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er war und ist nicht ausreisewillig und beruflich nicht verwurzelt und verfügt(e) über keine private gesicherte Unterkunft.
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind zudem nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht – substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden wären. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war und ist. Der BF war und ist haftfähig und gesund und unterliegt während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen und allenfalls erforderlichen psychologischen Versorgung und Kontrolle.
Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden und bestehen somit nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichen. Insgesamt kamen und kommen den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten zu ändern bereit ist. Ferner besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Im Falle des BF kann und konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieser mangels legaler Einnahmequellen nicht (erneut) seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit zu sichern versucht hätte.
Den persönlichen Interessen des BF kommt somit insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach und deutlich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet.
Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, für eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft zu sorgen, nicht nachgekommen wäre, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenfalls nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil, soll die begleitete Abschiebung des BF doch bereits am 26.07.2026 erfolgen. Hinweise dafür, dass eine Überstellung des BF in die Türkei nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgen könnte, liegen daher ebenfalls nicht vor.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass das BFA das Verfahren bisher zügig geführt hat und eine Außerlandesbringung des BF zeitnah zu seiner Inschubhaftnahme realistisch erschien bzw erscheint und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FPG) als wahrscheinlich anzusehen war und ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt nach der vom Gericht durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung der Verfahren (Asyl und Rückkehrentscheidung) und letztlich der Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwog bzw überwiegt. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Schubhaftbescheid leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Bundesamt ihn vor Erlassung des Mandatsbescheides nicht persönlich einvernommen habe, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar hat die Behörde auch im Mandatsverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Im vorliegenden Fall konnte das Bundesamt seine Entscheidung jedoch auf den bereits umfassend dokumentierten fremdenrechtlichen Verfahrensverlauf, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die gescheiterte Abschiebung unmittelbar vor Erlassung des Schubhaftbescheides sowie auf das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers stützen. Die maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die ausdrückliche Weigerung des Beschwerdeführers, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, sowie die aktive Vereitelung der Abschiebung, standen bereits fest. Darüber hinaus wurde der behauptete Verfahrensmangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend Gelegenheit gegeben, zu sämtlichen für die Schubhaft maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner behaupteten sozialen Verankerung, seiner Unterkunftssituation sowie zur Möglichkeit gelinderer Mittel. Überdies wurde der von ihm namhaft gemachte Zeuge zur behaupteten Unterkunftsmöglichkeit einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde gelegt und einer eigenständigen Beweiswürdigung unterzogen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel den Sicherungszweck nicht gewährleisten würden. Der behauptete Verfahrensmangel war daher jedenfalls nicht entscheidungsrelevant.
3.1.6. Zu gelinderen Mitteln
Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte bzw erfüllen würde.
Eine Sicherheitsleistung konnte und kann mangels ausreichender finanzieller Mittel des BF nicht zur Anwendung gelangen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte und kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zur Sicherung des Verfahrens und seiner Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Der BF ist seiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und hat zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt, indem er sich im Flugzeug weigerte, den Flug anzutreten, dieses wieder verließ und dadurch die Durchführung seiner Abschiebung verhinderte. Zudem hat der BF in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich betont, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichtes daher nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der BF in einem solchen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte verfügt bzw. keine aufenthaltsverfestigenden Umstände vorliegen, ging das BFA vielmehr zu Recht davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF, in Freiheit belassen, seine Abschiebung in die Türkei abwarten, sondern vielmehr versuchen würde, unrechtmäßig in Österreich unterzutauchen.
Daran vermag auch die in der mündlichen Verhandlung nachgewiesene Unterkunftsmöglichkeit nichts zu ändern. Selbst wenn der BF an dieser Adresse Unterkunft nehmen könnte, besteht aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine ausreichende Gewähr dafür, dass er sich einer neuerlichen Abschiebung nicht erneut entziehen oder diese nicht wieder vereiteln würde. Angesichts der bereits aktiv verhinderten Abschiebung erscheinen weder eine Unterkunftnahme noch eine Meldeverpflichtung geeignet, den Sicherungszweck zu erreichen. Gerade weil der BF seiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen und zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt sowie ausdrücklich erklärt hat, einer Rückkehr keinesfalls Folge leisten zu wollen, besteht keine tragfähige Prognose, dass er bloß deshalb behördlichen Anordnungen künftig Folge leisten würde, weil diese als gelinderes Mittel ausgestaltet sind. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten, nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte vielmehr die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend nachzukommen. Gerade weil der BF bereits einmal gezeigt hat, dass er selbst eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung aktiv vereitelt, besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass er bloßen Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels künftig Folge leisten würde. Die Voraussetzungen des § 77 FPG liegen daher nicht vor. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt im Falle des BF sohin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen, und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte und kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Ausgehend von den im gegenständlichen Fall getroffenen Feststellungen ist daher nunmehr zu beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers nach wie vor Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegen:
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht auch zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin (erhebliche) Fluchtgefahr und ein (erheblicher) Sicherungsbedarf.
Der BF kam seiner Pflicht zur Rückkehr in die Türkei bzw. zur Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und hat zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt, indem er sich im Flugzeug weigerte, den Flug anzutreten, dieses wieder verließ und dadurch die Durchführung seiner Abschiebung nicht nur be- sondern vielmehr bereits einmal verhinderte. Außerdem erklärte der BF sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich, keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Es handelt sich dabei nicht bloß um einen fehlenden Ausreisewillen des BF, sondern um ein Verhalten, das in der Gesamtschau eine konkrete Vereitelungsgefahr begründet. Zugleich fehlen dem BF in Österreich familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Bindungen, die ihn mit der erforderlichen Verlässlichkeit von einem Untertauchen abhalten könnten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren und einer nachfolgenden Abschiebung entziehen würde.
Der BF ist nicht gewillt, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Dies bekräftigte er in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2026 ausdrücklich. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise hielt er sich weiter im Bundesgebiet auf. Dass der BF trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht ausgereist ist, verstärkt die Annahme, dass er sich einer bevorstehenden Abschiebung nicht freiwillig stellen wird.
Der BF geht zudem keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine ausreichenden eigenen Barmittel, familiäre Anknüpfungspunkte oder einen eigenen gesicherten Wohnsitz und weist keine gefestigte Integration in Österreich auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine soziale Verankerung vor, die der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstünde.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF kam seiner Pflicht zur Rückkehr in die Türkei bzw. zur Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und hat zudem am 13.07.2026 seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt, indem er sich im Flugzeug weigerte, den Flug anzutreten, dieses wieder verließ und dadurch die Durchführung seiner Abschiebung nicht nur be- sondern vielmehr bereits einmal verhinderte. Außerdem erklärte der BF sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich, keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Aufgrund des bisherigen Fehlverhaltens des BF ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sowohl Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben ist.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.
Der BF ist in Österreich nicht maßgeblich sozial, familiär oder beruflich verankert. Das BFA führt das Verfahren zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat, und Abschiebungen in die Türkei stattfinden bzw. die Abschiebung der BF nicht nur möglich ist, sondern auch zeitnah (26.07.2026) erfolgen soll.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden vom BF keine das Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung dargetan, noch würden andere Beweisergebnisse dies nahelegen. Auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des § 79 Abs. 2a FPG ist nicht ersichtlich, dass die Anhaltung die körperliche oder psychische Gesundheit des BF in einer Weise gefährden würde, die der Fortsetzung der Schubhaft entgegenstünde.
Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, iVm seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung des Asylverfahrens und letztlich der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Letztlich ist vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens des BF und dessen wiederholt geäußerten Unwillen, in die Türkei zurückzukehren, von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung in ein gelinderes Mittel auszugehen, zumal er auch schon in der Vergangenheit gegen gültige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen und seine bereits organisierte Abschiebung vereitelt hat. Zudem erweist sich der BF als nicht kooperativ und vertrauenswürdig. Demzufolge ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der BF bereit ist, sich dem BFA zum Zwecke der Führung seines Asylverfahrens und anschließenden Abschiebung bereit zu halten.
Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG vgl. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen ihre Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2026 als auch ihre fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, auch dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) , Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.
Der BF als unterlegener Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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