Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, geboren 1983, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2020, W279 2229549-1/11E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses vom 18. März 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) infolge der Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers, eines usbekischen Staatsangehörigen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
2 Gegen diesen Spruchpunkt (und gegen die den Kostenersatzantrag des Revisionswerbers abweisende Entscheidung) richtet sich die vorliegende, im Wege des BVwG beim Verwaltungsgerichtshof am 31. März 2020 eingelangte Revision, in der auch der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6). Das trifft hier nicht zu.
4 Entgegen der Auffassung in der Revision findet nämlich der herangezogene Schubhaftgrund des § 76 Abs. 6 FPG, welcher der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber dient, in der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) Deckung; damit wird deren Art. 8 Abs. 3 lit. d abgebildet (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13). Die weitere Prämisse in der Revision, Schubhaft dürfe nur verhängt werden, wenn eine durchsetzbare „Ausweisung“ vorliege, verkennt aber den Inhalt des § 76 Abs. 6 FPG, wonach die Schubhaft aufrechterhalten werden kann, auch wenn-wie hier-ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
5 Bei einer auf § 76 Abs. 6 FPG gestützten Anhaltung steht die Sicherung des „Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“, somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund (vgl. neuerlich VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, nunmehr Rn. 17/18). Der Einwand in der vorliegenden Antragsbegründung, aufgrund der „derzeitigen“ weltweiten Flugreisebeschränkungen wäre eine Abschiebung ohnehin nicht möglich, geht daher-jedenfalls in diesem Stadium-ins Leere, zumal die diesbezügliche Annahme des BVwG, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen „binnen weniger Wochen“ und mit einer „baldigen“ Abschiebung des Revisionswerbers nach Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen, nicht unvertretbar scheint und ihr in der Revision auch nicht konkret entgegen getreten wird. Freilich wird-wie in diesem Zusammenhang anzumerken ist-die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen sein, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. zum insoweit ähnlich strukturierten § 76 Abs. 2 Z 1 FPG VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17).
6 Zur bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehenden Dauer des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz geht die Revision erkennbar davon aus, dass bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliege und die Rechtsmittelfrist noch offen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Stellung des Antrags am 10. März 2020 erfolgte, sind daher keine maßgeblichen Verfahrensverzögerungen zu erkennen. Soweit in der Revision die Verlängerung der Beschwerdefrist durch Art. 16 des 2. Covid-19-Gesetzes angesprochen wird, ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber nicht gehindert ist, die Frist nicht zur Gänze auszuschöpfen und die Beschwerde zur Verfahrensbeschleunigung schon früher einzubringen.
7 Schließlich genügt es zur Rüge betreffend die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung zu erwidern, dass in der Beschwerde kein darauf zielender Antrag gestellt wurde, worauf auch das BVwG hinwies. Eine solche Unterlassung in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde durfte als (impliziter) Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet werden (siehe VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 11, mwN). Im Übrigen ist die Argumentation des BVwG zum Vorliegen von Fluchtgefahr und von Missbrauchsabsicht bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz auf Basis der Aktenlage jedenfalls schlüssig und bedurfte unter Ermessensgesichtspunkten keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
8 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Aufschiebungsbegehren nicht stattzugeben war.
Wien, am 1. April 2020
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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