JudikaturVwGH

Ro 2022/21/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2022, G306 2256718 3/6E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: G E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse VwGH 29.1.2025, , und VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0184, verwiesen, mit denen jeweils über Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten einerseits das am 13. Juli 2022 mündlich verkündete und mit 24. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) teilweise sowie andererseits das am 9. August 2022 mündlich verkündete und mit 10. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurden.

2 Aus den Entscheidungsgründen der beiden Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ergibt sich zusammenfassend, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen den Mitbeteiligten vom BVwG ab 8. Juli 2022 (bis 9. August 2022) in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre.

3Dies gilt auch für den daran anschließenden Zeitraum, über den das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2022 abgesprochen hat. Mit diesem Erkenntnis gab das BVwG der (dritten) Schubhaftbeschwerde vom 10. August 2022, die sich gegen den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die mündliche Verkündung des Erkenntnisses am 9. August 2022 wendete, Folge und es erklärte die Anhaltung des Mitbeteiligten „vom 09.08.2022, ab 16:03 Uhr“, für rechtswidrig. Unter einem stellte es fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ferner traf das BVwG eine diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidung. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es schließlich aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision des BFA, zu der vom Mitbeteiligten, der am 12. August 2022 aus der Schubhaft entlassen worden war, eine Revisionsbeantwortung (samt Antrag auf Aufwandersatz) erstattet wurde.

5 Angesichts dessen, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im hier maßgeblichen Zeitraum schon am Maßstab der Überlegungen in den beiden Vorerkenntnissen rechtswidrig war, erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis jedenfalls als rechtskonform. Den in der Amtsrevision geltend gemachten grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG kommt daher fallbezogen von vornherein keine Relevanz zu.

6 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

7Im Übrigen ist in Bezug auf die Begründung des BVwG für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gelte analog auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft (siehe VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN).

8Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 47 Abs. 3 iVm § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH AufwErsV 2014.

Wien, am 29. Jänner 2025