Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1983, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2020, Zl. W283 2231630 5/4E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sei, da ihm in gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen werde. Die Haftdauer sei insbesondere in Hinblick auf die weiterhin nicht absehbare Beendigung der Haft überlang.
2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 1.4.2020, Ra 2020/21/0116). Das trifft hier nicht zu, zumal zu der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage - wie die Revision selbst ausführt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
3 Weiters ist gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Abschiebung des Revisionswerbers bereits für Anfang November 2020 geplant, was durch die Mitteilung der BFA-Stabsstelle vom 30. September 2020 (Abschiebetermin am 10. November 2020, gegen 21 Uhr) bestätigt wurde.
4 Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Oktober 2020
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