W176 2273820-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX vom 17.03.2023, Zl. R23-4, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
A1) zu Recht:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Fragen 3 Satz 1 und 6 Satz 1 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.
und A2) fasst den Beschluss:
Hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Hinsichtlich der Fragen 4 Satz 1 und 8 wird das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
Hinsichtlich der Frage 12 wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) XXXX , ein Rechtsanwalt, stellte mit E-Mail vom 23.01.2023 einen Antrag „gem § 1 Auskunftspflichtgesetz“ an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (RAK) für XXXX (belangte Behörde) zu zwölf Fragen.
2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.03.2023, Zl. R23-4, wies die belangte Behörde das Begehren auf Auskunft gemäß § 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Fragen 1, 2, 3, 4, 6 und 10 Auskunft über das interne Beratungs- und Willensbildungsverhalten der belangten Behörde und einzelner ihrer Mitglieder sowie über die detaillierten Abstimmungsergebnisse bei der Fassung von Beschlüssen begehrt werde. Die internen Beratungs- und Willensbildungsprozesse würden der Entscheidungsvorbereitung dienen, die schon gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG dem Amtsgeheimnis unterliege. Genauso wenig sei die Offenlegung von Abstimmungsergebnissen vorgesehen. Die interne behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung unterliege dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis. Interne Erwägungen zur Entscheidungsfindung und die Protokolle über die Beratung und Abstimmung würden nicht einmal der Akteneinsicht der Parteien unterliegen und somit erst recht nicht der Auskunftspflicht gegenüber jedermann im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG und des AuskPflG.
Bei den Fragen 5, 7, 8 und 9 werde jeweils eine Begründung und Zweckerläuterung für ein bestimmtes Vorgehen der belangten Behörde begehrt. Der Begriff der Auskunft umfasse jedoch nur die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, die dem BF hier ohnehin bekannt sei, nicht hingegen eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.
Die Auskünfte zu allen Fragen seien überdies als mutwillig zu werten, da die Fragen 1 bis 10 Kritik am Vorgehen der belangten Behörde äußerten und die Fragen 10 bis 12 auf die Beauskunftung offenkundiger und dem BF bekannter Fakten gerichtet seien, da dem BF einerseits bekannt sein müsse, dass die Verfahrenshilfen gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung i.V.m. § 6 Abs. 9 der Geschäftsordnung [der belangten Behörde] nicht „im Ausschuss […] beschlussmäßig vergeben“, sondern vielmehr vom Kammeramt ausgefertigt würden und andererseits, dass die Mitglieder der belangten Behörde ehrenamtlich tätig seien und lediglich einen Reisekostenersatz nach Maßgabe der Reisekostenrichtlinie des Ausschusses erhalten würden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.04.2023 an das Landesverwaltungsgericht XXXX , das laut der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides als Rechtsmittelinstanz zuständig sei. In dieser führte der BF aus, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie keine allfälligen, vom Amtsgeheimnis geschützten Interessen dargelegt und die gebotene Interessenabwägung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des BF auf Auskunft nicht vorgenommen habe. Mangels gesetzlicher Grundlage würde durch die Beauskunftung auch kein Beratungsgeheimnis der belangten Behörde gebrochen und würde das Auskunftsrecht auch die Beschlussfassung der belangten Behörde – einschließlich des Abstimmungsverhaltens ihrer Mitglieder – als behördliche Tätigkeit wegen deren Außenwirkung umfassen. Der Mutwillensvorwurf sei spekulativ und unzulässig bzw. unbegründet. So sehe § 26 Abs. 4 RAO ausdrücklich die Vergabe von Verfahrenshilfen durch Beschluss vor, die vom Kammeramt bloß ausgefertigt werden könnten. Auch gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwiefern der Reisekostenersatz nicht unter den Begriff der Entschädigungen fallen solle.
4. Mit Schreiben vom 06.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht XXXX zur Entscheidung vor und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit Schreiben vom 15.06.2023, Zl. XXXX , leitete das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter und legte dabei dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig sei.
6. Am 20.06.2023 langte dieses Schreiben samt der Beschwerde und den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W176 zugewiesen.
8. Mit Entscheidung vom 05.09.2024, Zl. W176 2273820-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Nichtbeauskunftung der Fragen 3 Satz 2, 4 Satz 2, 5, 6 Satz 2, 7, 8, und 9 des Auskunftsbegehrens als unbegründet ab (Spruchpunkt A1). Im Übrigen hob es den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt A2).
Begründend legte das Bundesverwaltungsgericht zunächst dar, aus welchen Gründen es sich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde für zuständig erachte, und führte sodann hinsichtlich der Beschwerdeabweisung aus, das Stimmverhalten der Mitglieder der belangten Behörde sei nach den Bestimmungen des AuskPflG nicht zu beauskunften. Außerdem könne eine Behörde nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht durch ein Auskunftsbegehren zur Begründung ihres Handelns oder Unterlassens verhalten werden. Zur Zurückverweisung hinsichtlich der übrigen Fragen führte es aus, dass die belangte Behörde – soweit aus dem bekämpften Bescheid erkennbar – kein Ermittlungsverfahren, insbesondere zur Frage, welche Verfahren bei ihr geführt worden seien und ob der BF in diesen Parteistellung gehabt habe, durchgeführt habe.
9. Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 erhob die belangte Behörde gegen die mit dieser Entscheidung ausgesprochene Zurückverweisung außerordentliche Revision. Darin führte sie u.a. aus, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Auskunftsrecht nicht zur Umgehung einer fehlenden Parteistellung dienen könne, ab. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht „vermissten Feststellungen“ komme es daher gerade nicht an. Ermittlungslücken, die zu einer Zurückverweisung berechtigen würden, lägen nicht vor. Zudem habe es keine Verhandlung durchgeführt und seine Entscheidung somit mit einem Verfahrensfehler belastet.
10. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 erhob der BF gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2024 außerordentliche Revision. Darin führte der BF zusammengefasst aus, in der gegenständlichen Angelegenheit stehe der maßgebliche Sachverhalt fest, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Zur Erörterung der strittigen Rechtsfragen hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Die teilweise Abweisung seiner Beschwerde lasse jede Begründung vermissen. Der Auskunftsanspruch nach dem AuskPflG sei „kein minus, sondern ein aliud“ im Verhältnis zur Gewährung von Akteneinsicht.
11. Mit Erkenntnis vom 16.12.2025, Zl. Ra 2024/07/0205, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2024 hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde in Spruchpunkt A1 bezüglich Frage 8 und den Spruchpunkt A2 zur Gänze auf. Im Übrigen wies er die Revision des BF zurück.
Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht von seiner Zuständigkeit ausgegangen sei. Zur Aufhebung des Spruchpunktes A2) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde ausgeführt, die Revisionen erwiesen sich bereits deshalb als berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Zur Aufhebung des Spruchpunktes A1) betreffend Frage 8 wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass diese Frage nicht dahingehend zu verstehen sei, dass es dem BF um eine Begründung des Handelns der belangten Behörde gegangen sei, sondern „als Begehren zu einer Wissenserklärung darüber“, ob die dieser Frage zugrundeliegende Handlung tatsächlich vorgenommen worden sei.
12. Am 27.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Dabei gab der BF an, unter dem von ihm in seinem Auskunftsantrag verwendeten Begriff der Entschädigungen seien – im Gegensatz zur von der belangten Behörde vertretenen Auffassung – auch Reisekosten zu verstehen. Bei dem an ihn ergangenen Informationsschreiben sowie bei dem ihn über die Weiterleitung an den Kammeranwalt informierenden Schreiben handle es sich um schlichtes Verwaltungshandeln, das er nicht mit Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde bekämpfen könne. Wie Verfahrenshilfesachen von der belangten Behörde vergeben würden, sei ihm bei Stellung seines Antrages unbekannt gewesen. Im Hinblick auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ziehe der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 zurück.
Demgegenüber führte der Rechtsvertreter (RV) der belangten Behörde aus, die vom BF nunmehr ins Spiel gebrachten Erweiterungen seiner ursprünglichen Fragen müssten Gegenstand eines separaten Verfahrens sein. Das Auskunftsbegehren sei mutwillig, da dessen Zweck darin liege, Unbehagen an der belangten Behörde abzureagieren und Fragen gestellt würden, deren Antwort dem BF ohnehin bekannt sei. Im Verfahren der belangten Behörde zu AZ 19-387 genieße der BF Parteistellung bzw. habe er diese genossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Rechtsanwalt und beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (RAK) für XXXX in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.
Mit Schreiben vom 23.01.2023 beantragte der BF von der belangten Behörde Auskunft zu folgenden Fragen:
„1. Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK XXXX an der Begründung des Bescheides vom 18.7.2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?
2. Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK XXXX an der Begründung des Bescheides vom 14.9.2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?
3. Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass Herr Kollege XXXX ein Informationsschreiben zur Urlaubsabwesenheit an mich versenden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
4. Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen werden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
5. Mit welcher Begründung hat der Ausschuss am 13.9.2022 von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen?
6. Welche Kollegen haben am 4.10.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, entgegen dem Beschluss vom 13.9.2022 den Kammeranwalt vom Akt mit dem AZ BA22-17 zu verständigen? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
7. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat der Ausschuss am 4.10.2022 die Verständigung des Kammeranwalts beschlossen?
8. Wer hat veranlasst, dass mein Anrufbeantworter im Zeitraum zwischen 7.7.2022 bis 7.8.2022 aufgenommen und/oder davon ein Transkript angefertigt worden ist? Wann ist das geschehen? Zu welchem Zweck ist das geschehen?
9. Zu welchem Zweck ist versucht worden, mich seitens der Rechtsanwaltskammer in der Urlaubszeit telefonisch zu kontaktieren?
10. Welche Kollegen haben am 13.1.2023 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass sowohl die Verfahrenshilfe zum AZ VC23-8 als auch jene zum AZ VS23-17 an mich vergeben werden?
11. Wieviele Verfahrenshilfen hat der Ausschuss der RAK XXXX am 13.1.2023 insgesamt beschlussmäßig vergeben?
12. Welche Entschädigungen haben die Funktionäre der RAK XXXX für deren Tätigkeit für die RAK XXXX im Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2022 jeweils ausbezahlt erhalten?“
Hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 hat der BF seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen.
Der RV der belangten Behörde führte in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass die Aufnahme der Tonbandansage auf dem Anrufbeantworter des BF durch das Kammeramt der RAK XXXX und nicht durch die belangte Behörde veranlasst worden sei und im Zusammenhang mit der Vornahme einer Zustellung an den BF am 20.07.2023 geschehen sei.
Weiters führte der RV der belangten Behörde in dieser Verhandlung aus, dass es keinen Beschluss gegeben habe, von der Verständigung des Kammeranwaltes vom Inhalt des an den BF gerichteten Informationsschreibens abzusehen.
Infolge des Beschlusses der belangten Behörde vom 04.10.2022 mit dem Inhalt, den Kammeranwalt der belangten Behörde vom Akt mit dem da. AZ BA22-17 zu verständigen, kam es zu einem Disziplinarverfahren gegen den BF.
Im angefochtenen Bescheid finden sich folgende Ausführungen der belangten Behörde:
„Mit Blick auf Frage 11 muss dem Auskunftswerber bekannt sein, dass die Verfahrenshilfen gemäß § 26 Abs 4 letzter Satz RAO iVm § 6 Abs 9 der Geschäftsordnung nicht – in den Worten des Auskunftswerbers ‚im Ausschuss … beschlussmäßig vergeben‘ werden, sondern vielmehr vom Kammeramt ausgefertigt werden.
Mit Blick auf Frage 12 muss dem Auskunftswerber bekannt sein, dass die Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX ehrenamtlich tätig sind und keinerlei Entschädigungen erhalten (lediglich Reisekosten werden nach Maßgabe der Reisekostenrichtlinie des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX ersetzt).“
2. Beweiswürdigung:
Dass der BF dem Stand der Rechtsanwälte angehört und bei der belangten Behörde in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und besteht kein Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 und zu den Ausführungen des RV der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung fußen auf der Verhandlungsniederschrift.
Dass es zu einem Disziplinarverfahren gegen den BF gekommen ist, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des RV der belangen Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Wortlaut des Auskunftsbegehrens sowie der im abweisenden Bescheid enthaltenen Antworten darauf beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG i.d.F. BGBl I Nr. 141/2022, haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies, insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl I Nr. 141/2022, sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 4 AuskPflG ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren zu Erlassung dieses Bescheides gilt das AVG, wenn nicht für die Sache, in der die Auskunft zu erteilen wäre, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden wäre.
Die Verwaltung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wortes Auskunft nicht zu umfangreichen Ausarbeitung, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch auf anderer Weise zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten (OGH 25.05.2000, 1 Ob 46/00x).
Das AuskPflG hat nicht den Zweck, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umwege rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, mit denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Stattdessen soll das AuskPflG dem Auskunftswerber nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine (erst vorzunehmende) Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019).
Der Begriff der Auskunft umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).
Nur gesichertes Wissen – sei es auf tatsächlicher oder auf rechtlicher Ebene – kann Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskPflG sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willungsbildungsprozesses (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, m.w.N.).
Auskünfte im Sinne des AuskPflG haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet Art. 20 Abs. 4 B-VG Behörden nicht, jedermann Einsicht in Akten zu Verwaltungsverfahren gewähren, sondern lediglich Informationen über deren Inhalt zu geben (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141); diese Informationen müssen in aller Regel nicht die Detailliertheit aufweisen, die durch Gewährung von Akteneinsicht zu gewinnen wäre (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; VwGH 13.09.1991, 90/18/0193).
Auskünfte zu Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, sind nicht zu erteilen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 07.11.1988, 88/10/0116; VwSlg. 12803, A/1988).
Mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskPflG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie, wer ausschließlich aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).
Gemäß § 21 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) ist der Kammeranwalt berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwaltes und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen.
Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Fall:
Da der gegenständliche Antrag auf Auskunft vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gestellt wurde, ist die Rechtslage vor dessen Inkrafttreten, also das AuskPflG weiterhin anzuwenden.
Infolge des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist noch hinsichtlich folgender Fragen des Auskunftsbegehrens des BF über das Bestehen eines Rechtes auf Auskunft abzusprechen: 1, 2, 3 Satz 1, 4 Satz 1, 6 Satz 1, 8, 10, 11 und 12.
Zur Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Frage 12:
Dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann der BF allein durch den abweisenden Ausspruch des bekämpften Bescheides nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn er – wie im gegenständlichen Fall in der Begründung des abweisenden Bescheides – dennoch Antworten auf die Fragen seines Auskunftsbegehrens erhalten hat. Mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist die Beschwerde aber zurückzuweisen (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205, Rn. 39ff.).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde dem BF in der Begründung des bekämpften Bescheides mitgeteilt, dass die Mitglieder des Ausschusses der RAK für XXXX ihre Tätigkeit für die belangte Behörde ehrenamtlich ausüben und keine Entschädigungen erhalten, sondern lediglich ihre Reisekosten ersetzt bekommen. Damit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Frage 12 des Auskunftsbegehrens beantwortet. Nach der Höhe der im angefragten Zeitraum ausbezahlten Entschädigungen oder Reisekosten hat der BF nämlich in seinem Auskunftsbegehren nicht gefragt, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Frage, ob Reisekosten auch unter den Begriff der Entschädigungen fallen, stellt sich somit gar nicht, und die Frage nach der Höhe der ersetzten Reisekosten ist nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Frage 12 zurückzuweisen.
Zur Einstellung hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Wie festgestellt hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht seine Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 seines Auskunftsbegehrens zurückgezogen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwächst der angefochtene Bescheid damit hinsichtlich der von der Zurückziehung der Beschwerde umfassten Punkte in Rechtskraft und ist das Verfahren einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Fragen 1, 2, 10 und 11 einzustellen.
Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fragen 4 Satz 1 und 8 wegen Gegenstandslosigkeit:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Liegt diese Voraussetzung schon bei der Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt sie erst nach Einbringung einer Beschwerde weg, so ist das Verfahren einzustellen. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes (VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Wie festgestellt, hat der RV der belangten Behörde in dieser Verhandlung dem BF mitgeteilt, dass die Aufnahme der Tonbandansage auf seinem Anrufbeantworter nicht von der belangten Behörde, sondern vom Kammeramt veranlasst worden und im Zusammenhang mit der Vornahme einer Zustellung am 10.07.2022 entstanden sei. Damit ist auch die Frage 8 beantwortet.
Dasselbe gilt für die Frage 4 Satz 1. Zu dieser hat – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – der RV der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgeführt, dass zwar von der Verständigung des Kammeranwaltes Abstand genommen worden, aber diesbezüglich kein förmlicher Beschluss gefasst worden sei. Somit erübrigt sich die Frage, wer am – nie gefassten – Beschluss vom 13.09.2022 zur Nichtverständigung des Kammeranwaltes mitgewirkt habe.
Da die Fragen 4 Satz 1 und 8 beantwortet wurden und somit das Rechtsschutzbedürfnis des BF hinsichtlich dieser Frage nach Einbringung seiner Beschwerde weggefallen ist, war das Verfahren hinsichtlich dieser Fragen als gegenstandslos einzustellen.
Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Fragen 3 Satz 1 und 6 Satz 1:
Frage 3 Satz 1 lautet:
„Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass Herr Kollege XXXX ein Informationsschreiben zur Urlaubsabwesenheit an mich versenden solle?“
Frage 6 Satz 1 lautet:
„Welche Kollegen haben am 4.10.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, entgegen dem Beschluss vom 13.9.2022 den Kammeranwalt vom Akt mit dem AZ BA22-17 zu verständigen?“
Die Bekanntgabe der an diesen Beschlüssen beteiligten Ausschussmitglieder hat eine Wissenserklärung zum Gegenstand, die der belangten Behörde auch im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des BF bereits bekannt war.
Nach Ansicht der belangten Behörde war dem BF auch hinsichtlich dieser Frage die Auskunft zu verweigern, da ihre Beantwortung dem Beratungsgeheimnis widerspreche und das Auskunftsbegehren offenbar mutwillig sei.
Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, sein Auskunftsbegehren habe das Ziel, etwaige rechtliche Schritte gegen diejenigen, die an diesen Beschlüssen der belangten Behörde mitgewirkt haben, zu prüfen, doch kann deswegen noch nicht darauf geschlossen werden, dass der BF mit seinem Auskunftsbegehren offenbar mutwillig handelt. Dafür, dass der BF sein Auskunftsbegehren im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens oder aus reiner Freude an der Behelligung der Behörde gestellt hätte, vermag das erkennende Gericht keine Anzeichen zu erkennen.
Auch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beratungsgeheimnis ist hinsichtlich der Fragen 3 Satz 1 und 6 Satz 1 nicht einschlägig. Zwar ist richtig, dass das Beratungsgeheimnis zur Folge hat, dass die Beratungs- und Willensbildungsprozesse betreffenden Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen sind (VfGH 03.12.2003, B 1012/03; VwGH 07.07.2005, 2004/07/0070; VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) und hat der Verfassungsgerichtshof das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dieser Ausnahme zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder einer Kollegialbehörde anerkannt (VfGH 12.10.2005, V 19/05; VfSlg. 17.671/2005; VfGH 14.12.2007, V 16/07; VfSlg. 18.332/2007), doch umfasst es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht auch die – ohne Herausgabe irgendwelcher Aktenbestandteile mögliche – bloße Nennung der an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder einer Kollegialbehörde wie des Ausschusses der RAK für XXXX .
Es ist auch nicht ersichtlich, wie deren Bekanntgabe zu einer künftigen Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit führen könnte, da deren Stimmverhalten oder Meinungen dadurch ja nicht offengelegt werden, zumal es beispielsweise bei gerichtlichen Senatsentscheidungen üblich ist, dass die an diesen Mitwirkenden namentlich angeführt werden.
Ein Rückschluss auf das Stimmverhalten eines einzelnen Ausschussmitgliedes ist dadurch nicht möglich und daher auch keine Beeinflussung der Ausschussmitglieder zu befürchten.
Im Falle des Beschlusses vom 13.09.2022 ist lediglich ein vom Vizepräsidenten der RAK für XXXX verfasstes Informationsschreiben nach außen getreten. Dieses enthält jedoch lediglich die Aufforderung an den BF, die Rechtsansicht der belangten Behörde bei seiner Urlaubsplanung künftig zu berücksichtigen und stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sind somit nicht durch Beschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpfbar. Auch liegt im gegenständlichen Fall keine gesetzliche Regelung vor, die es dem BF ermöglichen würde, ein Informationsschreiben (verwaltungs-)gerichtlich zu bekämpfen.
Im Falle des Beschlusses vom 04.10.2022 ist zwar – wie auch den Feststellungen zu entnehmen ist – ein Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet worden. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens kam der BF auch Parteistellung zu und hatte dieser das Recht auf Akteneinsicht. Dass er im Wege der Akteneinsicht die Namen der an der Beschlussfassung Beteiligten in Erfahrung hätte bringen können, ist jedoch nicht anzunehmen, da einer Einsichtnahme in die diesbezüglichen, wohl auch über das Abstimmungsverhalten Aufschluss gebenden Aktenbestandteile das – von der belangten Behörde eingewendete – Beratungsgeheimnis entgegenstehen würde.
Auch die Überprüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der belangten Behörde bei der Fassung des Beschlusses, der letztlich zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hat, ist dem BF nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht möglich, da der Kammeranwalt gemäß § 21 DSt auch von Amts wegen tätig werden kann und ein gesetzmäßig zustande gekommener Beschluss der belangten Behörde somit keine Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist. Selbst wenn man aber annähme, dass eine solche Überprüfung im Rahmen des Disziplinarverfahrens möglich wäre, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese geeignet wäre, dem BF Kenntnis der Namen der an dem Beschluss Beteiligten zu verschaffen.
Daher war der Beschwerde hinsichtlich der Fragen 3 Satz 1 und 6 Satz 1 stattzugeben und, da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob ein Auskunftsanspruch besteht, festzustellen, dass die belangte Behörde dem BF diesbezüglich die Auskunft zu Unrecht verweigert hat.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision konnte erfolgen, da lediglich Fragen des Einzelfalles zu beurteilen waren und in Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden wurde.
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