Die Auskunftserteilung durch Organe des Bundes sowie der durch den Bundesgesetzgeber zu regelnden Selbstverwaltung fällt nach Art. 20 Abs. 4 B-VG in die Kompetenz des Bundes und stellt - notwendigerweise unmittelbare - Bundesverwaltung dar. Daraus ergab sich nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass der Rechtszug für Entscheidungen über die - im Auskunftspflichtgesetz geregelte - Auskunftspflicht der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung beim zuständigen Bundesminister endete (VwGH 16.5.2006, 2005/05/0025; VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253).
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