Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. des Dr. G G und 2. der DDr. B G, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2024, Zl. W298 2273756 1/11E, betreffend Abweisung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Zweitrevisionswerberin und (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auch) der Erstrevisionswerber sind (wahlberechtigte) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und als Rechtsanwälte in Kärnten tätig.
2 Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 richteten der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) das Begehren um Auskunft gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF., betreffend folgende Fragen (Hervorhebungen im Original):
„ Zeitraum 2013 bis einschließlich 2022
1.) Wann und wie viele Mitglieder der hg Rechtsanwaltskammer haben im Zeitpunkt der Fälligkeit und Eintritt des Mahnstatus (beurteilungsmaßgeblich ist sohin jeweils der Zeitpunkt der erfolgten schriftlichen Mahnung gegen das konkrete Mitglied) ihrer jeweiligen Beitragszahlungen (Kammer- und Versorgungsbeiträge Teil A und Teil B) diese nicht vollständig an die Rechtsanwaltskammer für Kärnten einbezahlt und wie hoch waren zu diesem Zeitpunkt (Mahndatum) die jeweiligen Außenstände des betroffenen Mitglieds?
Stundungs- und Ratenzahlungsansuchen sind zur Fälligkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen, maßgeblich ist die abstrakte Termineinhaltung im obigen Sinne der vorgeschriebenen Beiträge (spätestens zum Mahndatum) durch die Beitragspflichtigen . Die Beantwortung dieser Frage hat zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens für jedes Jahr und dieses wiederum in Quartale unterteilt pro säumiges Mitglied ( anonymisiert aber subjektgebunden ) gesondert zu ergehen. Als Beispiel sei hier nachfolgende Übersicht angeführt:
2.) Wann und wie vielen Mitgliedern der hg Rechtsanwaltskammer wurde im zuvor angeführten Zeitraum (2013 2022) für die Bezahlung ihrer Kammer- und Versorgungsbeiträge (Teil A und Teil B) Ratenzahlung gewährt oder nicht gewährt ?
Die Beantwortung dieser Frage hat zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens für jedes Jahr und dieses wiederum in betroffene Monate unterteilt, in denen um solche angesucht wurde, gesondert zu ergehen (bspw. ‚2018/04: Zwei Ratenzahlungsansuchen gestellt, zwei gewährt, 2018/07 Ein Ratenzahlungsansuchen gestellt, eines abgelehnt, 2019: Kein Ratenzahlungsansuchen gestellt ‘ usw).
3.) Wann und wie vielen Mitgliedern der hg Rechtsanwaltskammer wurde im angeführten Zeitraum für die Bezahlung ihrer Kammer- und Versorgungsbeiträge (Teil A und Teil B) Stundung gewährt oder nicht gewährt ?
Die Beantwortung dieser Frage hat zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens für jedes Jahr und dieses wiederum, wie in Punkt 2., in betroffene Monate unterteilt, in welchen dies geschehen ist, gesondert zu ergehen (bspw. ‚ 2018/04: Zwei Stundungsansuchen gestellt, zwei gewährt, 2018/07 Ein Stundungsansuchen gestellt, eines abgelehnt ‘ usw).
4.) Wann und gegen wie viele Mitglieder der hg Rechtsanwaltskammer wurde im angeführten Zeitraum wegen offener Bezahlung ihrer Kammer- und Versorgungsbeiträge (Teil A und Teil B) Exekution geführt und wenn ja, zur Hereinbringung in welcher Höhe, wieviel Zeit zuvor trat Fälligkeit ein, also nach welchem Säumigkeitszeitraum seit Fälligkeit wurde Exekution beantragt, und von wann datierte der jeweilige Rückstandsausweis und die jeweilige Mahnung?
Die Beantwortung dieser Frage hat zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens für jedes Jahr und dieses wiederum in betroffene Monate unterteilt, in welchen dies geschehen ist, gesondert zu ergehen (bspw. ‚2018/04: Ein Exekutionsantrag gestellt; Mahnung vom ****, Rückstandsausweis vom ****, offener Betrag € ***, fällig seit ****; 2019 kein Exekutionsantrag gestellt; 2020/02 Ein Exekutionsantrag gestellt; 2020/02 Ein Exekutionsantrag gestellt, offener Betrag € ***, fällig seit **** ‘ usw).
5.) Wann und gegen wie viele Mitglieder der hg Rechtsanwaltskammer wurde im angeführten Zeitraum wegen offener Bezahlung ihrer Kammer- und Versorgungsbeiträge (Teil A und Teil B) von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten ein Insolvenzantrag gestellt und wenn ja, in welcher Höhe und nach welchen Säumigkeitszeitraum (Fälligkeit der jeweiligen Forderung) und wie viele von diesen wurde durch das Insolvenzgericht stattgegeben und wie viele abgewiesen?
Die Beantwortung dieser Frage hat zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens für jedes Jahr und dieses wiederum in betroffene Monate unterteilt, in welchen dies geschehen ist, gesondert zu ergehen (bspw. ‚ 2018/04: Ein Insolvenzantrag gestellt; offener Betrag € ***, fällig seit ****, Antrag stattgegeben; 2019 kein Insolvenzantrag gestellt; 2020/02 Ein Insolvenzantrag gestellt, offener Betrag € ***, fällig seit ****, Antrag abgewiesen ‘ usw).
6.) Wann und gegen wie viele Mitglieder der hg Rechtsanwaltskammer wurde im angeführten Zeitraum wegen offener Bezahlung ihrer Kammer- und Versorgungsbeiträge (Teil A und Teil B) durch die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ein Insolvenzantrag an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durch ein Organ(mitglied) der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vorbereitet ?
Die Beantwortung dieser Frage hat zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens für jedes betroffene Jahr gesondert zu ergehen (bspw. ‚ 2018: Ein Insolvenzantrag am Sonntag vorbereitet; 2019: Kein Insolvenzantrag an einem Sonn oder Feiertag vorbereitet; 2020: Ein Insolvenzantrag an einem gesetzlichen Feiertag vorbereitet‘ usw).
7.) Wie viele Mitglieder der hg Selbstverwaltungskörperschaft wurden vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wegen säumiger Beitragszahlung (unter Berücksichtigung der Fragen 1 bis 5) dem Kammeranwalt im Zeitraum 2010 bis einschließlich 2022 zur Anzeige gebracht ?
8.) Nach welchen Kriterien werden bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Aufträge an Rechtsanwaltskanzleien Betreibungsmaßnahmen (Exekutionsführung und Einbringlichmachung) hinsichtlich offener Forderungen vergeben?
9.) Auf welcher Rechtsgrundlage besteht dieses zuvor (Frage 8) beauskunftete Auftragsverhältnis (Rahmenvertrag o.ä.; diesfalls samt Datumsangabe) und hat es hierfür eine öffentliche Ausschreibung (Vergabeverfahren) gegeben und wenn ja, zu welcher Aktenzahl und in welchem Jahr?“
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2023 wurde das Auskunftsbegehren abgewiesen.
Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, mit ihren Fragen 1. bis 7. zielten die Revisionswerber auf eine Erarbeitung von statistischen Auswertungen (in Tabellenform) zum praktischen Mahn und Betreibungswesen der Rechtsanwaltskammer für Kärnten auf der Grundlage der Richtlinien des Ausschusses für die Behandlung von Außenständen ab. Eine solche Statistik sei nicht vorhanden und müsste im Wege einer Auswertung zahlreicher Einzelakten erst erstellt werden. Dazu sei die belangte Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht jedoch nicht verhalten. Derart umfangreiche Ausarbeitungen würden im Sinn des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben wesentlich beeinträchtigen.
Mit den Fragen 8. und 9. zielten die Revisionswerber auf eine Information über die Praxis der Rechtsanwaltskammer für Kärnten bei der Beauftragung und Bevollmächtigung von Rechtsanwaltskanzleien für die Betreibung von Forderungen ab. Über solche Beauftragungen und Bevollmächtigungen werde jeweils im Einzelfall entschieden. Die belangte Behörde müsste daher eine Auswertung aller Einzelaufträge über den Zeitraum von 2013 bis 2022 vornehmen, um die Fragen 8. und 9. beantworten zu können. Zu derartigen Ausarbeitungen sei jedoch die Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht nicht verhalten.
4 Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde, die von der belangten Behörde zunächst dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: Verwaltungsgericht) weitergeleitet wurde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
6 Zu seiner Zuständigkeit im gegenständlichen Fall hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, § 1 Auskunftspflichtgesetz normiere im Zusammenhalt mit § 4 leg. cit. die verfassungsgesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 BVG für die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung. Die für den Fall einer Nichterteilung einer Auskunft vorgeschriebene Erlassung eines Bescheides nach den Regeln des AVG werde ausdrücklich durch § 4 Auskunftspflichtgesetz normiert, die Zuständigkeit als verpflichtetes Organ gründe sich auf diese Bestimmung. Die zuständigkeitsbegründende Norm sei daher nicht der Rechtsanwaltsordnung (RAO), insbesondere § 23 Abs. 9 RAO, zu entnehmen, sondern ergebe sich direkt aus § 4 Auskunftspflichtgesetz. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
7 Ferner führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem aus, die von den Revisionswerbern begehrten Informationen seien beim belangten Organ (noch) nicht vorhanden. Aus dem Begehren der Revisionswerber gehe hervor, dass sie das Handeln des belangten Organs hinterfragten und zu einer aktiveren Wahlpolitik bei den gesetzlich vorgesehenen Wahlen kommen möchten. Weiters sei den Revisionswerbern auch bewusst, dass das belangte Organ über die gefragten Informationen nicht verfüge, sondern nova producta erfordere. Dabei sei es auch unerheblich, wie umfangreich das Erarbeiten der Informationen sei, weil von der Auskunftspflicht gemäß Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich nur jene Informationen umfasst seien, die beim belangten Organ bereits vorhanden seien. Zuzustimmen sei den Revisionswerbern aber dahingehend, dass für den Fall, dass ein berechtigtes Auskunftsbegehren vorhandene Informationen oder vorliegendes Wissen betreffe, Informationen nur dann nicht zu erteilen seien, wenn die Informationen so umfangreich seien bzw. die Beantwortung derartig aufwendig sei, dass die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt werde. Dies betreffe aber nur den Fall, dass Informationen nicht erst erzeugt oder beschafft werden müssten und das Handeln des belangten Organs durch das Auskunftsbegehren nicht erneut begründet werden solle. Im vorliegenden Fall seien Informationen gefordert, die dem Grunde nach beim belangten Organ nicht bestünden und nicht von der Auskunftspflicht gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz umfasst seien.
8 Daher könne es auch dahingestellt bleiben, ob die Erteilung der Auskunft eine unmäßige Beeinträchtigung von Rechten Dritter, insbesondere von Datenschutzrechten, befürchten ließe. Bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten handle es sich nämlich um solche, die typischer Weise schützenswerte Daten personenbezogener Art zum Inhalt hätten.
9 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin.
10 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Erstrevisionswerbers, der per 31. Dezember 2024 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen bzw. die Revision des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerbers zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, sowie den Zuspruch von Aufwandersatz.
11 Die Revisionswerber äußerten sich zur Revisionsbeantwortung.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst ein Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Zuständigkeit bzw. ein „Kompetenzkonflikt zwischen § 23 Abs. 9 RAO und § 4 Auskunftspflichtgesetz“ geltend gemacht. Gemäß § 23 Abs. 9 RAO seien sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt seidie aufgrund der RAO ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. Die Befugnis der belangten Behörde zur Erlassung des abweislichen Bescheides nach dem Auskunftspflichtgesetz finde ihre gesetzliche Grundlage in der RAO. Jegliches Handeln der belangten Behörde, somit auch der vorliegende Bescheid vom 17. März 2023, beruhe auf der hoheitlichen Befugnis, die ihr von der RAO (und nicht vom Auskunftspflichtgesetz) verliehen werde. Hinzu komme, dass die Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht etwa gemäß Art. 120b Abs. 2 B VG den Selbstverwaltungskörperschaften übertragen worden sei, sodass daraus folge, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer im eigenen Wirkungsbereich tätig werde. Diesfalls sei aber das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Das angefochtene Erkenntnis sei somit von einem unzuständigen Gericht erlassen worden.
16 Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, zumal die hier maßgebliche Frage anhand der hg. Rechtsprechung geklärt werden kann.
17 Gemäß § 1 Abs. 1 des mit 1. September 2025 außer Kraft getretenen (vgl. dazu Art. 151 Abs. 68 B VG, BGBl. I Nr. 5/2024) Auskunftspflichtgesetzes (des Bundes), BGBl. Nr. 287/1987 in der zuletzt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
18 Gemäß dem (ebenso mit 1. September 2025 außer Kraft getretenen) Art. 20 Abs. 4 B VG haben alle mit Aufgaben der Bundes , Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
19 Art. 20 Abs. 4 B VG knüpft mit der Wendung „alle mit Aufgaben der Bundes , Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art. 20 Abs. 4 B VG verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu seinmit der „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ betraut sind (vgl. etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2022/10/0166).
20 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes (soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
21 Ihr Auskunftsbegehren vom 9. Februar 2023 haben die Revisionswerber ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes) gestützt. Dabei haben sie (auf Seite 6 ihrer Eingabe) selbst zutreffendhervorgehoben, dass die Aufgaben und Befugnisse der Rechtsanwaltskammer für Kärnten als Selbstverwaltungskörperschaft durch Bundesgesetz geregelt würden, Gesetzgebung und Vollziehung der RAO Bundessache sei und sohin das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF, maßgeblich sei.
22 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Auskunftspflicht eine eigene Materie, deren Vollziehung nach Art. 20 Abs. 4 zweiter Satz B VG an organisatorische Kriterien anknüpft (vgl. VwGH 16.5.2006, 2005/05/0025; 1.9.2010, 2009/17/0153, jeweils mwN).
23Daraus folgt aber auch für den vorliegenden Fall, dass es sich bei dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2023 nicht um einen „aufgrund dieses Gesetzes“ [der RAO] ergehenden“ Bescheid im Sinn des (in der Revision zitierten) § 23 Abs. 9 RAO, der mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar ist, handelte, sondern um einen Bescheid, mit dem ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes abgewiesen wurde. Die belangte Behörde wurde funktional in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung tätig. Dass sich das Auskunftsbegehren auf Informationen bezog, die in den „Wirkungsbereich“ der belangten Behörde fallen, vermag daran nichts zu ändern. Nach Art. 20 Abs. 4 B VG sind wie ausgeführtdie näheren Regelungen (betreffend die Verpflichtung zur Auskunftserteilung) hinsichtlich der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodass es sich bei der Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes durch die hier belangte Behörde im Ergebnis um unmittelbare Bundesverwaltung handelt (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/07/0205 bis 0206).
24 Mit seiner Beurteilung, es sei zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2023 zuständig, ist das Bundesverwaltungsgericht von der dargestellten Rechtslage bzw. Rechtsprechung nicht abgewichen.
25 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ferner das Vorliegen einer „krassen“ Fehlbeurteilung und schwerer qualifizierter Verfahrensmängel behauptet. Das Verwaltungsgericht verkenne den Unterschied zwischen dem Zusammenstellen von bereits vorhandenen Informationen (das hier verlangt werde), und der Herstellung von Informationen oder von „Bewertungen“ der Behörde (die hier nicht verlangt würden). Bei Frage Nr. 7. des gestellten Auskunftsbegehrens sei eine „Herstellung“ von Informationen nicht erforderlich, sondern schlichtweg die Angabe einer konkreten Ziffer, über die die belangte Behörde in genauer Kenntnis sein müsse. Auch bei Frage Nr. 6. könne die Auskunft mit einer Ziffer und dem jeweils dazugehörigen Datum erfolgen. Die Revisionswerber verlangten im Sinn der Rechtsprechung Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten seien, weiter zu geben. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verweigerung der Auskunftserteilung erfordere auch nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen. Solche Feststellungen seien unterblieben.
26Die Auskunftspflicht umfasse die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten seien, weiter zu geben. Ein bestimmter (geringer) Umfang werde dadurch aber nicht vorgegeben. Der Umfang der Weitergabe werde bloß dadurch begrenzt, dass „die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt“ werden dürfe (§ 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz), wozu keine Feststellungen existierten. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden selbst solche Auskünfte, welche umfangreiche Listen zu diversen Vertragsverhältnissen umfassten, als selbstverständlich zur „Beauskunftung“ zulässig anerkannt (Hinweis auf VwGH 20.5.2015, 2013/04/0139; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; zu detaillierten Fragen VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232). Das Verwaltungsgericht weiche damit in seiner rechtlichen Beurteilung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
27 Dazu ist Folgendes auszuführen:
28Nach der hg. Rechtsprechung haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; vgl. auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/07/0026, mwN).
29 Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021; vgl. ferner VwGH 25.2.2003, 2001/11/0090, mwN [ergangen zum Wiener Auskunftspflichtgesetz]).
30 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Art. 20 Abs. 4 BVG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN).
31 Die in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Verwendung von Begriffen mag auf den ersten Blick teilweise irreführend erscheinen. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die belangte Behörde „über die gefragten Informationen nicht verfügt“, sondern das Auskunftsbegehren „ nova producta “ erfordere, nicht dahingehend zu verstehen sind, dass das Verwaltungsgericht vom Nichtvorhandensein näher genannter Daten an sich (z.B. betreffend Mahnungen an Mitglieder und Einzahlungen von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, ferner Ratenzahlungen oder Stundungen) bei der belangten Behörde ausging. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht beim Begriff der „Informationen“ auch die von den Revisionswerbern ausdrücklich begehrten Modalitäten der Auskunftserteilung (etwa zu Frage 1. des Auskunftsbegehrens die Erstellung einer Tabelle, in der für einen näher genannten mehrjährigen Zeitraum quartalsweise und anonymisiert zu den jeweiligen Mitgliedern nicht vollständige Beitragszahlungen dargestellt werden sollen) sowie die Notwendigkeit der Erarbeitung von bisher nicht bestehenden Statistiken und die erforderliche Auswertung aller Einzelaufträge über den Zeitraum von 2013 bis 2022 im Zusammenhang mit der Beauftragung und Bevollmächtigung von Rechtsanwaltskanzleien für die Betreibung von Forderungen miteinbezogen.
32 Dies erhellt bereit daraus, dass das Verwaltungsgericht unmittelbar nach der Verwendung des Begriffs „ nova producta “ ausführte, es sei unerheblich, „wie umfangreich das Erarbeiten der Informationen ist“, weil von der Auskunftspflicht nur bereits vorhandene Informationen umfasst seien. Auch aus der zusammenfassenden Wiedergabe der Begründung des Bescheides der belangten Behörde im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgangs im angefochtenen Erkenntnis, wonach „eine Auskunftspflicht immer nur dann [bestünde], wenn die verlangten Informationen beim belangten Organ auch verfügbar seien, was nicht der Fall sei“, womit erkennbar auf die Darlegungen der belangten Behörde in deren Bescheid, dass „eine solche Statistik [...] nicht vorhanden [ist]“ bzw. „eine Auswertung aller Einzelaufträge über den Zeitraum von 2013 bis 2022“ erforderlich sei, Bezug genommen wurde, ergibt sich die dargestellte, vom Verwaltungsgericht verwendete Begrifflichkeit.
33 Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beantwortung der von den Revisionswerbern gestellten Fragen „das Erzeugen von neuen Informationen“ erfordere, ist vor diesem Hintergrund nicht als unvertretbar zu erkennen.
34 Verbinden nämlich Auskunftswerber ihr Auskunftsbegehren mit einer von ihnen ausdrücklich gewünschten und vorgegebenen Art der Darstellung bzw. statistischen Auswertung von Daten, wird selbst mit der Zurverfügungstellung von Daten in abweichender Form durch die Behörde dem Begehren der Auskunftswerber nicht bzw. nicht vollständig entsprochen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232, wo hervorgehoben wurde, dass sich aufgrund der dortigen Fallkonstellation ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer bezüglich einer Frage erwünschte Modalität der Beantwortung der Auskunft erübrigte).
35 Dass ferner die von ihnen gewünschten „statistischen Auswertungen (in Tabellenform)“ zahlreicher Einzelakten, wie sie die belangte Behörde in ihrem Bescheid bezeichnete und zu deren Erstellung eine Behörde nach der zitierten Judikatur im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sowie eine (zur Beantwortung der Fragen 8. und 9. des Auskunftsbegehrens notwendige) „Auswertung aller Einzelaufträge über den Zeitraum von 2013 bis 2022“ derzeit nicht vorhanden sind, bestreiten die Revisionswerber in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht.
36 Ihr an das Verwaltungsgericht gerichteter Vorwurf, dieses habe nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände unterlassen, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstünden, geht somit im Ergebnis an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Auch eine nähere Begründung für ihre Annahme, dass die von ihnen begehrten Auskünfte, bei denen es sich jedoch wie dargelegt um erst zu erstellende Statistiken und Auswertungen von Einzelakten, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken und im Wesentlichen personenbezogen (anonymisiert) und quartalsweise verlangt wurden, handelt, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde „‚per Knopfdruck‘ binnen Sekunden festgestellt“ werden könnten, ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.
37 Anzumerken ist, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 2011, B 3519/05, VfSlg. 19.571, mit dem vorliegenden Fall teilweise vergleichbar ein Ersuchen um Übermittlung sämtlicher, in einem mehrjährigen Zeitraum ergangener Bescheide einer Landes Grundverkehrskommission in anonymisierter Form (dem überdies kein Verlangen nach statistischer Auswertung oder Darstellung zugrunde lag) nicht als Auskunftsbegehren im Sinn des Tiroler Auskunftspflichtgesetz beurteilt hat.
38Im vorliegenden Fall zeigt auch die von den Revisionswerbern zitierte Judikatur keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung auf: Das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall bereits dadurch, dass sich aus dem dort angefochtenen Bescheid nicht ergeben hatte, dass die Auflistung näher genannter Gegengeschäfte mit einer umfangreichen Ausarbeitung verbunden (bzw. eine vergleichbare statistische Auswertung erforderlich gewesen) wäre. Dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, lag ein Auskunftsbegehren über den Inhalt (lediglich) einer Gerichtsentscheidung zugrunde. In seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar allgemein ausgeführt, dass der Unterschied zwischen Akteneinsicht und der bloßen (zusammenfassenden) Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeutet, dass im Falle einer (auf Grund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, weil der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre. Der dort angefochtene Bescheid wurde jedoch nicht als rechtswidrig erkannt, wobei vom Verwaltungsgerichtshof wie bereits erwähnt unter anderem auch auf die vom Auskunftswerber erwünschte Modalität der Beantwortung nicht mehr einzugehen war.
39 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
40Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2025
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