Sofern sich das VwG insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde - wegen nicht aufrechten Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, wurden dadurch subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).
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