Rückverweise
Da die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Verfahren vor dem VwGH wie auch im Verfahren vor den VwG nicht vorgesehen ist, kann mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründet werden (vgl. VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001; VwGH 24.3.2015, Ra 2014/03/0021).