Rückverweise
Der zweite Satz des Art. 20 Abs. 4 B-VG knüpft an einen organisatorischen Organbegriff ("Organe des Bundes"; "Organe der Länder") an. Die Auskunftspflicht der Landes- und Gemeindeverwaltungsorgane (im organisatorischen Sinn) ist daher in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Daher ist auch die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn - etwa eine Bezirkshauptmannschaft - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Auskunftspflichtgesetze der Länder zu regeln (vgl. zum Ganzen Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20 Abs. 4 Rz 21 ff).
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