Ra 2022/03/0006 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der vom VwG nach § 7a Abs. 6 EpidemieG 1950 zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung ist der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume - oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt - wird damit nicht abgesprochen (vgl. für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach § 7a Abs. 6 EpidemieG 1950 unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach § 7a Abs. 1 EpidemieG 1950, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär (vgl. § 7a Abs. 6 letzter Satz EpidemieG 1950).