Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revisionen 1. des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in Wien, und 2. des Dr. D S, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2024, W176 2273820 1/3E, betreffend einen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz,
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt A1 der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens hinsichtlich der Frage 8 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Der angefochtene Beschluss (Spruchpunkt A2 der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.
1 Der Zweitrevisionswerber ist ein in die Liste eingetragener Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz im Sprengel der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (RAK Kärnten) hat. Er stellte mit Eingabe vom 23. Jänner 2023 an die RAK Kärnten einen auf § 1 Auskunftspflichtgesetz gestützten Antrag auf Auskunft zu folgenden Fragen (Schreibweise wie im Original):
„1. Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK Kärnten an der Begründung des Bescheides vom 18.7.2022 zur AZ 19 387 mitgewirkt?
2. Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK Kärnten an der Begründung des Bescheides vom 14.9.2022 zur AZ 19 387 mitgewirkt?
3. Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK Kärnten den Beschluss gefasst, dass Herr Kollege Mag [...] ein Informationsschreiben zur Urlaubsabwesenheit an mich versenden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
4. Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK Kärnten den Beschluss gefasst, dass von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen werden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
5. Mit welcher Begründung hat der Ausschuss am 13.9.2022 von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen?
6. Welche Kollegen haben am 4.10.2022 im Ausschuss der RAK Kärnten den Beschluss gefasst, entgegen dem Beschluss vom 13.9.2022 den Kammeranwalt vom Akt mit dem AZ BA22 17 zu verständigen? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
7. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat der Ausschuss am 4.10.2022 die Verständigung des Kammeranwalts beschlossen?
8. Wer hat veranlasst, dass mein Anrufbeantworter im Zeitraum zwischen 7.7.2022 bis 7.8.2022 aufgenommen und/oder davon ein Transkript angefertigt worden ist? Wann ist das geschehen? Zu welchem Zweck ist das geschehen?
9. Zu welchem Zweck ist versucht worden, mich seitens der Rechtsanwaltskammer in der Urlaubszeit telefonisch zu kontaktieren?
10. Welche Kollegen haben am 13.1.2023 im Ausschuss der RAK Kärnten den Beschluss gefasst, dass sowohl die Verfahrenshilfe zum AZ VC23 8 als auch jene zum AZ VS23 17 an mich vergeben werden?
11. Wieviele Verfahrenshilfen hat der Ausschuss der RAK Kärnten am 13.1.2023 insgesamt beschlussmäßig vergeben?
12. Welche Entschädigungen haben die Funktionäre der RAK Kärnten für deren Tätigkeit für die RAK Kärnten im Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 und dem 13.12.2022 jeweils ausbezahlt erhalten?“
2 Für den Fall, dass die Auskunft zu einzelnen oder allen gestellten Fragen für unberechtigt gehalten werden sollte, stellte der Zweitrevisionswerber unter einem den Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, die Verweigerung der Auskunft mit Bescheid auszusprechen.
3 Mit Bescheid vom 17. März 2023 sprach der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Ausschuss der RAK Kärnten) die erstrevisionswerbende Partei aus, es werde festgestellt, dass die vom Zweitrevisionswerber begehrten Auskünfte nicht zu erteilen seien. Das Auskunftsbegehren werde somit abgewiesen.
4 Begründend führte der Ausschuss der RAK Kärnten aus, mit den Fragen 1, 2, 3, 4, 6 und 10 werde Auskunft über das interne Beratungs und Willensbildungsverhalten des Ausschusses der RAK Kärnten und einzelner seiner Mitglieder sowie über die detaillierten Abstimmungsergebnisse bei der Fassung von Beschlüssen begehrt. Mit den Fragen 5, 7, 8 und 9 werde jeweils eine Begründung und Zweckerläuterung für ein bestimmtes Vorgehen des Ausschusses der RAK Kärnten begehrt. Der Begriff ,,Auskunft“ umfasse jedoch nur die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, die dem Zweitrevisionswerber hier ohnehin bekannt sei, nicht hingegen eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.
5 Zu Frage 11 müsse dem Zweitrevisionswerber bekannt sein, dass die Verfahrenshilfen nicht „im Ausschuss beschlussmäßig vergeben“, sondern vielmehr vom Kammeramt ausgefertigt würden. Hinsichtlich Frage 12 müsse der Zweitrevisionswerber wissen, dass die Mitglieder des Ausschusses der RAK Kärnten ehrenamtlich tätig seien und keinerlei Entschädigung erhielten (lediglich Reisekosten würden nach Maßgabe der Reiskostenrichtlinie des Ausschusses der RAK Kärnten ersetzt). Ein auf die Beauskunftung derart offenkundiger Fakten gerichtetes Auskunftsbegehren sei mutwillig im Verständnis des § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz.
6 Mit der angefochtenen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit Erkenntnis die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens betreffend Frage 3 zweiter Satz, Frage 4 zweiter Satz, Frage 5, Frage 6 zweiter Satz, Frage 7, Frage 8 und Frage 9 als unbegründet ab (Spruchpunkt A1) und hob zum anderen mit Beschluss den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Übrigen (Fragen 1, 2, 3 erster Satz, 4 erster Satz, 6 erster Satz, 10, 11 und 12) auf und verwies die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Ausschuss der RAK Kärnten zurück (Spruchpunkt A2). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers mit Spruchpunkt A1 aus, der zweite Satz der Fragen 3, 4 und 6 beträfe jeweils interne Beratungs und Willensbildungsprozesse des Ausschusses der RAK Kärnten, die dem für die Unabhängigkeit eines Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis unterlägen, sodass die betreffenden Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen und auch im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu beauskunften seien.
8 Mit den Fragen 5, 7, 8 und 9 werde jeweils eine Begründung und Zweckerläuterung für ein bestimmtes Vorgehen begehrt. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung jedoch nicht im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollen, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen bzw. zu rechtfertigen.
9 Zur Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der weiteren Fragen mit dem zu Spruchpunkt A2 gefassten Beschluss hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Ausschuss der RAK Kärnten habe zu seiner Entscheidung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Begründung des Bescheides werde den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere seien keine Feststellungen zu den Verfahren getroffen worden, die in den Fragen des Zweitrevisionswerbers angesprochen würden.
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien keine Auskünfte über Fragen zu erteilen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne oder bereits anhängig sei. Es sei daher von Relevanz, welcher Art die Verfahren seien, in denen die zu Fragen 1, 2, 3 erster Satz, 4 erster Satz, 6 erster Satz und 10 des Auskunftsbegehrens genannten Bescheide gefasst worden seien, und insbesondere, ob der Zweitrevisionswerber dort Partei bzw. Beteiligter im Sinn von § 8 AVG sei bzw. gewesen sei. Je nachdem hätte der Ausschuss der RAK Kärnten die betreffenden Auskünfte verweigern oder erteilen müssen, soweit das Interesse des Zweitrevisionswerbers an der Erlangung der begehrten Information überwiege. Mangels getroffenen Sachverhaltsfreistellungen zu den zugrunde liegenden Verfahren könne dies nicht beurteilt werden.
11 Auch könne nicht gesagt werden, dass solchen Feststellungen zu den zugrunde liegenden Verfahren für die Berechtigung des Auskunftsbegehrens keine Bedeutung zukäme, weil die Auskünfte bereits in Hinblick auf eine dem Zweitrevisionswerber anzulastende Mutwilligkeit nicht zu erteilen gewesen wären. Selbst wenn das Auskunftsersuchen allenfalls von Motivationen geleitet gewesen sein sollte, die eine mangelnde Ernsthaftigkeit indizierten, sei eine Abweisung rechtswidrig, wenn der Antragsteller darzutun vermöge, dass an der Beantwortung der Fragen dennoch ein Interesse bestehe. Zum Zweck und zur Motivation des Auskunftsersuchens habe der Ausschuss der RAK Kärnten keine Feststellungen getroffen. Da keine deutlich für jedermann erkennbare Mutwilligkeit vorliege, wäre dem Zweitrevisionswerber im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen gewesen, sein Auskunftsinteresse darzulegen.
12 Hinsichtlich der Frage 11 sei im Weiteren zur Annahme einer Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens festzuhalten, dass wie vom Zweitrevisionswerber in seiner Beschwerde vorgebracht es nach § 26 Abs. 4 RAO und § 6 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Ausschusses der RAK Kärnten keinesfalls zwingend sei, dass die Bestellung von Verfahrenshelfern vom Kammeramt ausgefertigt würde. Zur Frage 12 sei vom Zweitrevisionswerber in der Beschwerde zutreffend festgehalten worden, dass unter dem Begriff der von ihm erfragten „Entschädigungen“ wohl auch der Ersatz von Reisekosten zu verstehen gewesen sei.
13 Der Ausschuss der RAK Kärnten habe somit die erforderlichen Ermittlungen insoweit unterlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Auskunft nicht selbst erteilen könne, werde mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung am ehesten entsprochen, sodass so vorzugehen gewesen sei.
14 Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen des Ausschusses der RAK Kärnten und des Zweitrevisionswerbers, wobei der Zweitrevisionswerber sowohl das mit Spruchpunkt A1 gefasste Erkenntnis als auch den mit Spruchpunkt A2 gefassten Beschluss, der Ausschuss der RAK Kärnten dagegen lediglich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu Spruchpunkt A2 bekämpft.
15 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren haben der Ausschuss der RAK Kärnten und der Zweitrevisionswerber jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 Die Revisionen sind aus den im Folgenden dargestellten Gründen teilweise zulässig und berechtigt.
18 Voranzustellen ist, dass die angefochtene Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht vor Änderung des B VG und der Erlassung des Informationsfreiheitsgesetzes mit BGBl. I Nr. 5/2024 erlassen worden ist. Es kam daher noch die Rechtslage vor dieser Gesetzesnovelle zur Anwendung.
19 Art. 20 Abs. 3 und 4 B VG in der anzuwendenden Fassung lautet:
„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes , Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes , Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
20 § 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) lauten:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
21 Der Ausschuss der RAK Kärnten macht zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Frage, ob für Beschwerden gegen Entscheidungen der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz das Bundesverwaltungsgericht oder die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig seien, noch nicht befasst. Insoweit sei § 23 Abs. 9 RAO zu beachten, der für die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide eine Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte vorsehe.
22 Der zweite Satz des Art. 20 Abs. 4 B VG (in der anzuwendenden Fassung) knüpft an einen organisatorischen Organbegriff („Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung“; „Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung“) an (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198, mwN). Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof geschlossen, dass die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn etwa eine Bezirkshauptmannschaft auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Auskunftspflichtgesetze der Länder zu regeln ist (vgl. VwGH 11.11.2009, 2009/04/0224, mwN). Die Auskunftserteilung durch Organe des Bundes sowie der durch den Bundesgesetzgeber zu regelnden Selbstverwaltung fällt dagegen nach Art. 20 Abs. 4 B VG in die Kompetenz des Bundes und stellt notwendigerweise unmittelbare Bundesverwaltung dar. Daraus ergab sich nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass der Rechtszug für Entscheidungen über die im Auskunftspflichtgesetz geregelte Auskunftspflicht der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung beim zuständigen Bundesminister endete (vgl. VwGH 16.5.2006, 2005/05/0025; 21.12.2005, 2002/08/0253; Wieser in Korinek/Holoubek et. al. , Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art. 20 B VG [4. Lfg, 2001] Rn 69).
23 Nach Art. 131 Abs. 1 B VG erkennen, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B VG nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts des Bundes sind in Art. 131 Abs. 2 und 3 B VG taxativ aufgezählt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 B VG insbesondere über Beschwerden „in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“.
24 Der Verfassungsgerichtshof hat der Auffassung, dass ein Fall der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, nach Art. 131 Abs. 2 B VG nicht vorliegen könnte, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig werde, ausdrücklich eine Absage erteilt (VfGH 4.3.2015, E 923/2014 [VfSlg 19.953]). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Ansicht angeschlossen und festgehalten, dass die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers auch in einer Weise in Betracht kommt, die als Besorgung „unmittelbar durch Bundesbehörden“ im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B VG zu verstehen ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines „bundesnahen“ nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns (als wesentliches Element der mittelbaren Bundesverwaltung) erfolgt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071; 24.4.2019, Ro 2019/11/0004, mwN).
25 Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 131 Abs. 2 B VG auch für Beschwerden gegen die Entscheidungen der durch den Bundesgesetzgeber geregelten (§ 10 Abs. 1 Z 6 B VG; vgl. VfGH 26.11.1965, B 105/65 [VfSlg. 5129]) Organe der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte zuständig, soweit durch Bundesgesetz keine andere Regelung getroffen wurde (Art. 131 Abs. 4 B VG).
26 § 23 Abs. 9 RAO sieht vor, dass, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die „aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide“ mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber festgehalten, dass die allgemeine Auskunftspflicht eine eigene von der Angelegenheit, zu der Auskunft begehrt wird, losgelöste Materie darstellt. Die Entscheidung über einen Anspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz stellt daher im Allgemeinen keine Entscheidung nach dem die jeweilige Materie, zu der Auskunft begehrt wird, regelnden Gesetz dar, sodass insoweit die Bestimmungen dieser Gesetze zur Bekämpfung von Bescheiden im Allgemeinen nicht zur Anwendung gelangen (vgl. nochmals VwGH 2009/04/0224, 2005/05/0025; jeweils mwN).
27 Auch mit dem gegenständlichen Bescheid vom 17. März 2023 hat der Ausschuss der RAK Kärnten über ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz, nicht aber über eine Angelegenheit nach der RAO entschieden, sodass § 23 Abs. 9 RAO nicht zur Anwendung kommt. Das Bundesverwaltungsgericht war daher für die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers zuständig.
Zu den Revisionen gegen den mit Spruchpunkt A2 gefassten Beschluss
28 Sowohl der Ausschuss der RAK Kärnten als auch der Zweitrevisionswerber machen hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die vom Zweitrevisionswerber in seiner Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe. Zur Relevanz dieses Verfahrensmangels führt der Ausschuss der RAK Kärnten aus, bei Durchführung der mündlichen Verhandlung hätte sich zum einen ergeben, dass die Fragen, hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt A2) den Bescheid aufgehoben und die Sache zurückverwiesen habe, eigene Angelegenheiten bzw. Verfahren des Zweitrevisionswerbers betroffen hätten, sodass das Auskunftsbegehren auch ausgehend von der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen gewesen wäre, bzw. zum anderen die Fragestellung mutwillig gewesen sei, zumal dem Revisionswerber die Antworten auf die gestellten Fragen bekannt gewesen seien.
29 Die Revisionen gegen den vom Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A2 gefassten Beschluss erweisen sich bereits aus diesem Grund als zulässig und berechtigt.
30 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
31 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0013, mwN).
32 Bei einem Begehren auf Auskunftserteilung handelt es weder um ein ziviles Recht noch um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 47 GRC bzw. Art. 6 EMRK ist es Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 11.4.2022, Ra 2021/11/0095, mwN). Eine solche Relevanz wird im vorliegenden Fall vom Ausschuss der RAK Kärnten aus den im Folgenden genannten Gründen dargelegt:
33 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten der Auskunftsbegehren die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts ist, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht. Das Bestehen dieses Rechts ist vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. zum Ganzen VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036, mwN).
34 Nach der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Organ nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu erteilen, über die jederzeit über Initiative einer Partei ein Verfahren eingeleitet werden kann oder ein solches Verfahren bereits anhängig ist. Dasselbe gilt, wenn ein derartiges Verfahren, in dem dem Auskunftswerber Parteistellung zukam, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgeschlossen war (vgl. VwGH 11.10.2000, 98/01/0473, mwN).
35 Nach dem letzten Satz des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Behörde mutwillig in Anspruch nimmt, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens und damit mutwillig handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient. Die Verfolgung eines solchen Zwecks sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Ein Auskunftsbegehren ist außerdem dann mutwillig, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).
36 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufhebung des Bescheides des Ausschusses der RAK Kärnten und die Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich der Fragen 1, 2, 3 erster Satz, 4 erster Satz, 6 erster Satz und 10 des Auskunftsbegehrens darauf gegründet, dass sich aus der Begründung des Bescheides des Ausschusses der RAK Kärnten nicht ergebe, auf welche Verfahren bzw. Angelegenheiten sich das Auskunftsbegehren des Zweitrevisionswerbers beziehe, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die genannte Judikatur abzuweisen sei. Auch könne nicht gesagt werden, dass diesen Fragen keine Bedeutung zukäme, weil das Auskunftsersuchen mutwillig gewesen wäre. Auch insoweit fehlten Feststellungen und sei dem Zweitrevisionswerber Parteiengehör einzuräumen.
37 Es trifft nun zu, dass der Bescheid des Ausschusses der RAK Kärnten zu den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Umständen insbesondere den den Anfragen zugrunde liegenden Verfahren tatsächlich keine Sachverhaltsfeststellungen enthält und insoweit den Anforderungen nicht entspricht, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt hat (vgl. zu diesen Anforderungen etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2023/08/0121). Dagegen ist aber nicht ersichtlich und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung auch nicht dargestellt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geeignet gewesen wäre, hinsichtlich dieser Umstände zu einer Klärung beizutragen, somit die Art der dem Auskunftsersuchen zu Grunde liegenden Verfahren sowie die Motivation und den Zweck des Auskunftsersuchens des Zweitrevisionswerbers und damit die Frage der Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens zu klären bzw. dem Zweitrevisionswerber das vom Bundesverwaltungsgericht insoweit eingemahnte Parteiengehör einzuräumen.
38 Erst aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sich im vorliegenden Fall auch ergeben, ob im Hinblick auf das Erfordernis zur Durchführung (umfangreicher) notwendiger Ermittlungen zur Klärung des Bestehens einer Auskunftspflicht die Voraussetzungen eines Vorgehens nach nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen (vgl. zu den Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung etwa VwGH 30.9.2025, Ra 2024/07/0212; sowie im Besonderen zu Verfahren betreffend die Auskunftspflicht VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
39 Im Hinblick auf die Fragen 11 und 12 des Auskunftsersuchens ist im Weiteren zu beachten, dass der Ausschuss der RAK Kärnten das Auskunftsbegehren auch insoweit zwar gestützt auf die Annahme einer Mutwilligkeit der Fragestellung abgewiesen hat, in der Begründung seines Bescheides aber Antworten auf die Fragen gegeben hat. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach dem Auskunftspflichtgesetz von der Verwaltungsbehörde ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN). Hätte allerdings der Ausschuss der RAK Kärnten die Auskunft ohnehin in dem vom Auskunftspflichtgesetz geforderten Umfang (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141) erteilt, könnte der Zweitrevisionswerber allein durch den abweisenden Ausspruch nicht in Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 28.2.2005, 2005/10/0008; 21.11.2006, 2003/11/0187).
40 Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist demnach, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt es ihm an der Beschwerdeberechtigung (vgl. VwGH 1.2.2023, Ra 2022/06/0309, mwN).
41 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zweckmäßigerweise im Rahmen der gebotenen mündlichen Verhandlung den Parteien auch dazu Parteiengehör einräumen müssen, ob dem Auskunftsbegehren hinsichtlich der Fragen 11 und 12 ohnehin entsprochen wurde. Davon ausgehend wäre darüber zu entscheiden gewesen, ob die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers insoweit (schon) mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen ist.
42 Der angefochtene vom Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A2 gefasste Beschluss war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B VG hingewiesen (vgl. näher VwGH 9.10.2025, Ra 2025/03/0087, Rn. 18).
Zur Revision des Zweitrevisionswerbers gegen das zu Spruchpunkt A1 gefasste Erkenntnis
43 Der Zweitrevisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner gegen das mit Spruchpunkt A1 gefasste Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Revision zunächst geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Ablehnung des Auskunftsersuchens nicht ausreichend begründet und die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Fragen unterlassen. Daher habe es auch übersehen, dass die Frage 8 nicht auf eine Begründung oder Zweckerläuterung, sondern auf eine Wissenserklärung aus dem Tatsachenbereich gerichtet gewesen sei. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens im Ausschuss der RAK, dem keine Tribunalqualität zukomme, eine Auskunft zulässig sei. Im Übrigen wäre auch insoweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.
44 Die Revision erweist sich hinsichtlich der Abweisung des zu Frage 8 gestellten Auskunftsbegehrens als zulässig und berechtigt. Hinsichtlich der weiteren Fragen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht das Begehren abgewiesen hat (Fragen 3 zweiter Satz, 4 zweiter Satz, 5, 6 zweiter Satz, 7 und 9), ist die Revision dagegen nicht zulässig.
45 Beim Ausschuss der RAK handelt es sich im Sinn von § 26 RAO um ein Kollegialorgan. Es ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes anerkannt, dass dem Beratungsgeheimnis wesentliche Bedeutung für die Wahrung der Unabhängigkeit eines Kollegialorgans zukommt (vgl. VwGH 7.7.2005, 2004/07/0070; 29.5.2018, Ro 2017/15/0021, unter Hinweis auf VfGH 14.12.2007, V 16/07 [VfSlg. 18.332]; VfGH 14.6.2006, A 27/05 [VfSlg. 17.863]; vgl. auch nunmehr zum Informationsfreiheitsgesetz ErlRV 2238 BlgNR 27. GP 9).
46 Die Frage, ob sich daraus in jedem Fall (ohne weitere Abwägung) die Unzulässigkeit der Auskunft nach dem nunmehr bereits außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetz über die Abstimmungen im Ausschuss der RAK ergibt und daher schon deshalb eine Auskunft zu den insoweit gestellten Fragen (Fragen 3 zweiter Satz, 4 zweiter Satz, 5, 6 zweiter Satz) zu Recht verweigert wurde, führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es wie hier angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/06/0156, mwN).
47 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen wurde. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B VG und damit auch nicht unter den mit Art. 20 Abs. 4 B VG identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109, mwN).
48 Die Revision tritt der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht konkret entgegen, wonach auf Grundlage dieser Rechtsprechung eine Auskunft zu den Fragen 7 und 9 nicht zu erteilen war. Es wird somit nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit unvertretbar gewesen wäre.
49 Soweit der Zweitrevisionswerber hinsichtlich des Spruchpunktes A1 des Bundesverwaltungsgerichts das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, legte er nicht wie vorliegend erforderlich (siehe oben) dar, welche Relevanz diesem behaupteten Verfahrensmangel zukäme. Auch insoweit vermag er daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
50 Dagegen ist die Revision damit im Recht, dass die Frage 8 („Wer hat veranlasst, dass mein Anrufbeantworter im Zeitraum zwischen 7.7.2022 bis 7.8.2022 aufgenommen und/oder davon ein Transkript angefertigt worden ist? Wann ist das geschehen? Zu welchem Zweck ist das geschehen?“) nicht auf eine bloße Begründung des behördlichen Handelns gerichtet war. Die Frage musste vielmehr jedenfalls vorrangig als Begehren um Auskunft darüber verstanden werden, ob und wann vom Ausschuss der RAK Kärnten tatsächlich eine Aufnahme des Anrufbeantworters veranlasst worden ist. Auch der Zusatz der Fragestellung nach dem „Zweck“ einer solchen Handlung ist im Gesamtzusammenhang der Frage zumindest nicht ohne Weiteres und ohne konkrete Einräumung von Gehör als bloße Aufforderung zur Begründung behördlichen Handelns im Sinn der genannten Judikatur zu verstehen, sondern kann bei einer dem Auskunftspflichtgesetz entsprechenden Interpretation auch als Begehren zu einer Wissenserklärung darüber gedeutet werden, ob eine solche Aufnahme überhaupt Teil des tatsächlichen behördlichen Handelns des Ausschusses der RAK Kärnten gewesen ist. Davon ausgehend konnte das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Frage 8 aber nicht bereits aus dem genannten Grund abgewiesen werden, sondern hätte es auch insoweit einer Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen der Auskunftserteilung bedurft.
51 Die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt A1 der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) war daher im genannten Umfang (Abweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich der Fragen 3 zweiter Satz, 4 zweiter Satz, 5, 6 zweiter Satz, 7 und 9) mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
52 Hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens zu Frage 8 war der Revision dagegen Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
53 Von der Durchführung der vom Zweitrevisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
54 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2025
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