Ra 2022/03/0006 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Absonderungsbeschwerde nach § 7a Abs. 1 EpidemieG 1950 unterscheidet sich grundlegend von dem früher in § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. 63/2016 (vor der Aufhebung durch den VfGH, BGBl. I Nr. 64/2021) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der OGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf § 7 Abs. 1a EpidemieG 1950 alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS-Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes - da dessen § 17 ausschließlich die "Beendigung der Anhaltung" regelt - und dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG 1950 alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer "angehaltenen Person" einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind für die nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.