Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (Hinweis E 27. August 2002, 2002/10/0099; E 22. April 2002, 2002/10/0034).
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