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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 12.03.2025, Zl. P710679/52-BPersAng/2025(3), betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 3 BDG 1979.
2. Daraufhin wurde der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) ein vom Kommandanten des Beschwerdeführers ( XXXX ) am 17.08.2024 und von seinem Fachvorgesetzten ( XXXX ) am 17.02.2025 unterschriebenes Formblatt übermittelt, in welchem die Anzahl der Monate im Zeitraum von Juli 2014 bis Februar 2025 angeführt ist, in welchen der Beschwerdeführer im Durchschnitt mindestens sechs Nachtdienste im Monat geleistet hat (insgesamt 128 Monate). Es werde bestätigt, dass es sich dabei um eine im Schicht- und Wechseldienst geleistete Schwerarbeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 handle.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Funktionen beim Sicherheits- und Betriebsdienst der XXXX -Kaserne (Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.08.2024) keine Schwerarbeitsmonate aufweise.
Dazu führte die Behörde zunächst an, dass der Beschwerdeführer seit dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, also dem 01.09.2006, bis 31.06.2014 in der 2. BetrVersst/MilKdo B als Kdt BetrGrp, vom 01.07.2014 bis 30.04.2016 in der / im StbKp&DBetr/MilKdo B als ÜSP-S (OvT-S, SihPers) und seit 01.05.2016 in der / im StbKp&DBetr/MilKdo B als JD eingesetzt worden sei.
Nach näheren Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen konkret zu leistenden Tätigkeiten hielt die Behörde fest, dass nach der Dienstanweisung für den Sicherheits- und Betriebsdienst der XXXX -Kaserne und den durchgeführten Ermittlungen die Dienstzeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich um 09:00 Uhr begonnen und mit der Dienstübergabe am folgenden Tag um 09:00 Uhr geendet habe, was einer regelmäßigen Erbringung von 24-Stunden-Diensten entspreche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde allein die Dauer eines Dienstes von 24 Stunden nicht als besonders belastender Umstand angesehen, sondern lägen die besonders belastenden Arbeitsbedingungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 vielmehr in der Leistung unregelmäßiger Nachtarbeit im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes (s. OGH 27.07.2010, 10ObS103/10k). Der Beschwerdeführer habe daher in Ausübung seiner o.a. Funktionen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Schwerarbeitsmonate iSd höchstgerichtlichen Judikatur geleistet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.
Darin brachte er zunächst vor, dass er seit seiner Zuweisung zu der / dem StbKp&DBetr/MilKdo B mit Juli 2014 bis heute durchgehend dieselben Tätigkeiten verrichte, wenn auch sein Arbeitsplatz seit Mai 2016 anders bezeichnet sei. Er habe daher daher seit Juli 2014 durchschnittlich an sieben Tagen im Monat in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Nachtdienst verrichtet, wobei er während des gesamten Schichtdienstes immer nur knapp zweieinhalb Stunden an Ruhephasen gehabt habe. Diese Art der Dienstverrichtung stelle eine besonders belastende Berufstätigkeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 dar, was durch die Stellungnahme seiner Vorgesetzten, in der diese die Verrichtung von 128 Schwerarbeitsmonaten seit Juli 2014 bestätigt hätten, nachgewiesen worden sei (s. das oben unter Pkt. I.2. angeführte Formblatt). Die Behörde stütze sich in ihrem das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten verneinenden Bescheid auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, welche seiner Ansicht nach auf ihn als Beamten nicht direkt übertragbar sei; eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Beamte liege zu dieser Frage nicht vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei auch die regelmäßige Erbringung von 24-Stunden-Diensten im Schichtdienst eine Belastung iSd der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006, welche der Gesetzgeber darunter subsumieren habe wollen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 05.06.2025 vorgelegt.
Darin traf die Behörde ergänzende Ausführungen zu den von ihr getätigten Ermittlungen. Es sei seitens der Behörde eine detaillierte Auswertung der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (36 Monate) verrichteten Dienste erfolgt. In diesen 36 Monaten habe der Beschwerdeführer im Durchschnitt 5,38 Dienste pro Monat geleistet, womit schon die von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 geforderte Voraussetzung, wonach zumindest an sechs Arbeitstagen innerhalb eines Kalendermonats mindestens sechs Stunden im Schicht- oder Wechseldienst zu leisten seien, nicht erfüllt sei. Weiters hielt die Behörde unter Darlegung der dahingehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erneut fest, dass es im Fall des Beschwerdeführers an dem darin geforderten Wechsel zwischen einem Tag- und Nachtdienst fehle, um die von ihm verrichteten Tätigkeiten als besonders belastend beurteilen zu können. Schließlich führte die Behörde aus, dass sich sowohl die Bestimmung des § 15b BDG 1979 als auch die zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes auf die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 beziehen würden, sodass die Stellung als Beamter im konkreten Fall außer Acht gelassen werden könne.
6. Mit Schreiben vom 25.02.2026 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor mit Schreiben vom 18.02.2026 gestellten Ersuchen das Formblatt betreffend die vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 2014 bis Februar 2025 geleisteten Dienste (s. Pkt. I.2.) und zudem eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kommandanten der Dienststelle des Beschwerdeführers und der Behörde von April / Mai 2025 vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2026 die Schreiben der Behörde vom 05.06.2025 und 25.02.2026 samt den damit vorgelegten Unterlagen mit der Möglichkeit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
8. Mit Schreiben vom 26.03.2026 nahm der Beschwerdeführer dazu im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung und betonte erneut, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 128 Schwerarbeitsmonate geleistet habe, was sich insbesondere aus dem ihm übermittelten Formblatt seiner Vorgesetzten ergebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, der im gegenständlichen Zeitraum (01.09.2006 bis 31.08.2024) auf folgenden Arbeitsplätzen in der XXXX -Kaserne verwendet wurde:
01.09.2006 bis 31.06.2014: Kdt BetrGrp in der 2. BetrVersst/MilKdo B
01.07.2014 bis 30.04.2016: ÜSP-S (OvT-S, SihPers) in der/dem StbKp&DBetr/MilKdo B
ab 01.05.2016: JD in der/dem StbKp&DBetr/MilKdo B
1.2. Auf diesen Arbeitsplätzen übte der Beschwerdeführer überwiegend folgende Tätigkeiten aus:
Zutrittskontrollen und Besucheradministration
Ausgabe von Tagespassierkarten und Besucherchipkarten
Bearbeiten von Anträgen und Programmierung von KABA-Chipkarten
Ausgabe von Übergangsausweisen
Einweisung von Einsatzfahrzeugen
manuelle Steuerung der Zutrittskontrolle beim Haupttor betreffend Schiebe- und Gehtor
Überwachung, Bedienung und Steuerung der liegenschaftsbezogenen technischen Anlagen
Erstbeurteilung und Sofortmaßnahmen bei Störungen und Alarmmeldungen in haustechnischen Systemen
Überwachung und Steuerung der liegenschaftsbezogenen Haustechnik- und Regelanlagen
Überwachung und Steuerung der sicherheitstechnischen Anlagen
Überwachung und Steuerung der Zutrittskontrollsysteme
Einweisung des dienstübernehmenden OvT in die durchzuführenden Tätigkeiten bei der Ausgabe vorprogrammierter Chipkarten
1.3. Diese Tätigkeiten erbrachte der Beschwerdeführer ab Juli 2014 in 24-Stunden-Diensten, die immer um 09:00 Uhr begannen und um 09:00 Uhr des Folgetages mit der Dienstübergabe endeten. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum ab Juli 2014 in der Regel zumindest fünf Mal pro Monat zu solchen 24-Stunden-Diensten eingeteilt und hatte bei Bedarf zudem weitere 24-Stunden-Dienste zu leisten.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen (v.a. zu den konkreten Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum) und die unter Pkt. II.1.2. angeführten Feststellungen (zu den vom Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten) ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen der Behörde auf S. 4 des angefochtenen Bescheides, denen der Beschwerdeführer im Verfahren insoweit nicht entgegengetreten ist (s. vielmehr seine damit übereinstimmenden Angaben auf S. 2 f. der Beschwerde).
Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen (zu den vom Beschwerdeführer ab Juli 2014 zumindest fünf Mal im Monat geleisteten 24-Stunden-Diensten in der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:00 Uhr des Folgetages) folgen v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Diensteinteilungen u.a. des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2018 bis 2020, die mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde im Kern übereinstimmen. Dass der Beschwerdeführer zwischen diesen 24-Stunden-Diensten auch zu bloßen Tag- oder zu bloßen Nachtdiensten eingeteilt worden sei, geht aus diesen Diensteinteilungen, in denen ausschließlich nahtlos aneinander anschließende, ganztägige Dienste verzeichnet sind, nicht hervor und wurde von ihm im Verfahren auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 22/2026, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 224/2025, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) […]“
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, hält auszugsweise Folgendes fest:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalender tagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
3. – 4. […]“
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist „wesentliches Wesensmerkmal“ des § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Reine Nachtarbeit stellt kein Belastungsmoment iS dieser Verordnung dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw. Schichtplans) erbracht werden, d.h., es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. stellt dabei auf „einzelne“ Dienste ab und der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile nicht zu. An einem solchen Wechsel einzelner Dienste im Rahmen eines Dienstplans fehlt es daher, wenn die Dienste immer am Tag (zu gleicher Zeit) beginnen und Nachtarbeit nicht unregelmäßig, sondern in jedem der Dienste erbracht wird. Das Vorliegen eines Dienstes iSd § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann als Nachtdienst anzusehen, wenn die Tätigkeit entsprechend zeitlich gelagert ist und (innerhalb der angegebenen Uhrzeiten) das angeführte Ausmaß erreicht. Entscheidend ist, dass diese Voraussetzungen zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat (der auch ein Versicherungsmonat sein muss) erfüllt sind. Darüber hinaus muss, wie angeführt, (vor, nach oder zwischen diesen Arbeitstagen, die die Voraussetzungen eines Nachtdienstes erfüllen) zumindest ein Wechsel zu einem „Tagdienst“ stattfinden, also zu einem Dienst, der kein Nachtdienst ist (vgl. dazu jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen OGH 11.02.2025, 10ObS4/25y; 14.05.2024, 10ObS145/23f). Die besonders belastenden Arbeitsbedingungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. liegen daher in der unregelmäßigen Nachtarbeit im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes, die notwendigerweise einen Wechsel von einzelnen Tag- und Nachtdiensten voraussetzt (s. OGH 20.12.2017, 10ObS104/17t, mwH; VwGH 21.11.2022, Ra 2022/12/0008).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 02.08.2024 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist im vorliegenden Verfahren von einem vom 01.09.2006 bis 31.08.2024 bestehenden gegenständlichen Zeitraum auszugehen.
Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 224/2025 (in der Folge: Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006) gelten alle Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht zwischen 22 Uhr und sechs Uhr (unregelmäßige Nachtarbeit) jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden (sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt), als besonders belastende Berufstätigkeiten. Unter Schichtdienst ist nach § 48 Abs. 4 BDG 1979 jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst; bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor. § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 (in der Folge: Verordnung BGBl. II. Nr. 105/2006) legt fest, dass unter Arbeitsbereitschaft jede in § 50 BDG 1979 angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind.
Demnach ist im vorliegenden Verfahren insbesondere zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten in Form von unregelmäßiger Nachtarbeit im Schicht- oder Wechseldienst iSd angeführten Bestimmungen geleistet wurden. Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum weitere unter die Ziffern des § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 oder unter § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3.2. Zu den in der Z 1 des § 1 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 angeführten Voraussetzungen ist auf die zu diesen ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, wonach reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iS dieser Bestimmung darstellt, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt, und wonach vielmehr vor, nach oder zwischen den Arbeitstagen, welche die Voraussetzungen eines Nachtdienstes erfüllen, zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst (also zu einem Dienst, der kein Nachtdienst ist) stattfinden muss, um vom Vorliegen einer – sich aus der Unregelmäßigkeit der Nachtarbeit ergebenden – besonderen Belastung iS dieser Bestimmung ausgehen zu können (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.).
Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten 24-Stunden-Dienste, die zwangsläufig auch während der Nacht durchgeführt wurden, nicht als Schwerarbeit iSd § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 zu qualifizieren sind, weil diesen das Element des für das Vorliegen von Schwerarbeit notwendigen Wechsels von einzelnen Tag- und Nachtdiensten im Rahmen eines Schichtdienstes fehlt (s. die unter Pkt. II.1.3. getroffene Feststellung, wonach die 24-Stunden-Dienste des Beschwerdeführers immer unter tags um 09:00 Uhr begonnen und am Folgetag um 09:00 Uhr geendet haben). Der Umstand, dass diese Dienste 24 Stunden gedauert haben, führt, wie auch die bloße Leistung von Nachtarbeit, die vom Beschwerdeführer regelmäßig in jedem seiner 24-Stunden-Dienste erbracht wurde, nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. iSd dargelegten Judikatur. Vor diesem Hintergrund kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingestellt bleiben, in wie vielen Monaten des gegenständlichen Zeitraums der Beschwerdeführer konkret zur Leistung von zumindest sechs 24-Stunden-Diensten herangezogen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 auf ihn als Beamten nicht direkt übertragbar sei, ist Folgendes auszuführen: Die Bestimmung des § 15b Abs. 2 BDG 1979 führt aus, dass die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, womit sich diese u.a. auf die Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 bezieht. Die in dieser Verordnung normierten Regelungen gelten für Beamte, Vertragsbedienstete und private Arbeitnehmer, womit sie in geführten Verfahren sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Obersten Gerichtshof angewendet und ausgelegt werden. Die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 BGBl. II Nr. 104/2006 entwickelten Grundsätze sind daher auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von Beamten heranzuziehen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2022, Ra 2021/12/0008, in welchem er explizit auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 Bezug nimmt; zu dahingehenden verwaltungsrechtlichen Sonderregelungen, die nur für Beamte gelten und daher lediglich vom Verwaltungsgerichtshof auszulegen sind, s. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006).
Im Ergebnis ist der Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Tätigkeiten nach den anzuwendenden Bestimmungen nicht als Schwerarbeitszeiten begründende Tätigkeiten qualifiziert.
3.3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Zur Beurteilung der gegenständlichen Frage des Vorliegens von durch den Beschwerdeführer unregelmäßig erbrachten Nachtdiensten iSd § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 liegen dem Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde beispielhaft für die Jahre 2018 bis 2020 eingeholten Diensteinteilungen u.a. des Beschwerdeführers vor, aus denen – in Verbindung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 3 seiner Beschwerde – eindeutig seine ständige Einteilung zu Nachtdiensten im Rahmen von regelmäßigen 24-Stunden-Diensten hervorgeht. Da es sich zudem bei der zu beurteilenden Rechtsfrage um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte insgesamt von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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