BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50 Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 50 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50 Bereitschaft und Journaldienst
…§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort…
§ 200 Ausnahmebestimmungen
…Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden: 1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit), 3. § 57 (Gutachten). 4 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) (2) Die §§ 25 bis 31…
Art. 8 Artikel VIII
…der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet. (2) Es gelten 1. selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und 2. technische…
§ 212 Lehrverpflichtung
…der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist. (3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.…
§ 37 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 37 ABSCHNITT II
…Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. (6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden. (7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit…
§ 2 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 . (6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 -BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden. (7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979…
§ 2 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2 . (6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979 , BGBl. Nr. 333/1979, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden. (7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG …
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
§ 22 Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland
…zu gewährleisten. (2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse am Dienstort im Ausland erfordern, hat der Dienststellenleiter einen geeigneten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2 BDG 1979) oder zur Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG 1979) einzuteilen. Während einer derartigen Bereitschaft darf der Bedienstete die Wohnung oder die Dienststelle…
Rückverweise