(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200l Sonderbestimmungen
…zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 4. § 49 (Überstunden) und § 50 (Bereitschaft und Journaldienst), 5. § 65 Abs. 4 (Urlaub). (2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben…
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
§ 22 Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland
…zu gewährleisten. (2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse am Dienstort im Ausland erfordern, hat der Dienststellenleiter einen geeigneten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2 BDG 1979) oder zur Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG 1979) einzuteilen. Während einer derartigen Bereitschaft darf der Bedienstete die Wohnung oder die Dienststelle…
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