(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.
(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
1. ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
2. die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 4 Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze
(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz 1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe…
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 5 Ausschreibung
…2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll. (Anm.: Abs…