Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021, W213 2247105 1/2E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Jänner 2022, W213 2247105 1/6Z, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft Personalamt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 28. März 1958 geborene Revisionswerber stand als gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesener Beamter seit 1. Oktober 1981 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Schreiben vom 27. November 2019 beantragte er (während seines Aktivstandes) die bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Weiters ersuchte er um Mitteilung, ob und wie sich die seinerzeit nach § 308 Abs. 3 ASVG erstatteten Versicherungszeiten auf seine Pension bzw. deren Höhe auswirkten. Diesbezüglich ersuchte er um Information, ob diese Zeiten beitragsfrei angerechnet würden, oder ob ein Kauf dieser erstatteten Zeiten notwendig bzw. sinnvoll wäre. Darüber hinaus ersuchte er, die Zeit seiner unbezahlten Karenzierung von 1. Jänner bis 30. Juni 1988 im Sinne der „Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ diskriminierungsfrei als beitragsgedeckte Versicherungszeit anzuerkennen.
3 Nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht eine Berichtigung seines Vorbringens im Antrag auf Vorlage der Säumnisbeschwerde dahin, die Ausführungen, soweit sie für den Vorrückungsstichtag relevant seien, von der anhängigen Säumnisbeschwerde zu trennen, da er sich diesbezüglich weiterhin an die Dienstrechtsbehörde erster Instanz wenden würde.
4 Mit Beschluss vom 7. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Mit Bescheid vom 23. August 2021 sprach die belangte Behörde nachdem der Revisionswerber neuerlich eine Säumnisbeschwerde erhoben hatte wie folgt aus:
„1. Gemäß § 236d Abs. 4 Beamten Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBI. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112/2019, wird aufgrund Ihres hb. im Dezember 2019 eingelangtem Antrags vom 27. November 2019 festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31. Dezember 2019 insgesamt 42 Jahre 11 Monate und 11 Tage beträgt.
2. Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG wird gemäß § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.“
6 Die belangte Behörde führte unter anderem aus, dass gemäß 236d Abs. 1 BDG 1979 nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken könnten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden würden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufwiesen.
7 Aufgrund der vom Revisionswerber abgegebenen schriftlichen Erklärung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt „gemäß § 15 iVm 236b und c bzw. 15c nunmehr 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, habe er nach Vollendung seines 62. Lebensjahres am 28. März 2020 und, da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 42 Jahren aufgewiesen habe, durch Ablauf des Monats März 2020 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. Zum Zeitpunkt seines Antrages vom 27. November 2019 sei er jedoch noch Beamter des Dienststandes gewesen, weshalb er berechtigt gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Antrag einzubringen.
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979 iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
9 Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu insbesondere aus, der Revisionswerber habe begehrt, die Zeiträume vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 (Lehre bei den Stadtwerken Kapfenberg) sowie 1. Jänner bis 30. Juni 1988 (Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979) als beitragsgedeckte Dienstzeiten im Sinne des § 236d BDG 1979 zu qualifizieren.
10 Gemäß § 54 Abs. 2 lit. a Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) komme jedoch eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt worden seien (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen), nicht in Betracht. Soweit der Revisionswerber dagegen unionsrechtliche Bedenken ins Treffen führe, sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001, unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015 in der Rechtssache C 529/13, Felber , festgestellt habe, dass keine verfassungs bzw. unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 54 Abs. 2 lit. a 1. Halbsatz PG 1965 bestünden. Da der Zeitraum vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 vor dem 18. Geburtstag des Revisionswerbers gelegen sei, könne diese Zeit nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden.
11 Ebenso könne die Zeit des vom Revisionswerber konsumierten Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 (1. Jänner bis 30. Juni 1988) nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden, da dies durch § 6 Abs. 2 und 2b PG 1965 ausdrücklich ausgeschlossen werde (mit Hinweis auf VwGH, 21.1.2015, 2011/12/0103).
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
14 Das angefochtene Erkenntnis erging in Bestätigung eines Bescheides, mit dem gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979 über Antrag des Revisionswerbers die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit getroffen wurde. Ein solcher Bescheid erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach § 236d BDG 1979 zu klären (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0022). Ob daraus nach der hier bereits erfolgten Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers überhaupt noch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit resultieren konnte (eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus diesem Grund zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf), muss im vorliegenden Revisionsfall nicht weiter untersucht werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015), weil die Revision sich auch unter dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Der Revisionswerber führt insbesondere aus, er habe in seiner Beschwerde wie schon in seinem ursprünglichen Antrag zu verstehen gegeben, die „Qualifizierung als beitragsgedeckte Zeit“ impliziere auch vor allem, dass er diese Zeit als Ruhegenussvordienstzeit anerkannt haben wolle. Es gehe um die Anrechnung seiner Lehrzeit vom 1. August 1973 bis 27. März 1976 (Lehre bei den Stadtwerken Kapfenberg) und um seine Karenzzeit von 1. Jänner bis 30. Juni 1988.
19 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, 2015/12/0001, betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da es sich dabei um reine Schulzeiten gehandelt habe. Es liege eine unionsrechtlich relevante Frage vor, die nur für Schulzeiten in dem Sinne geklärt worden sei, dass die innerstaatliche Regelung unbedenklich sei; dies aber gerade nicht für Lehrzeiten, wobei die ganze unionsrechtliche Judikatur (etwa auch zum Vorrückungsstichtag) vom Ansatz getragen sei, der Privilegierung von Schulzeiten gegenüber Lehrzeiten ein Ende zu bereiten. Vorliegend gehe es um Arbeitszeiten im Zuge einer Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber, die gemäß § 53 Abs. 2 lit. a und k PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen wären.
20 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 16. Juni 2016, C 159/15, Lesar , ausgesprochen hat, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll (vgl. dazu auch VwGH 9.9.2016, 2016/12/0001).
21 Die Revision zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen daher bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
22 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters vor, die „Ablehnung der Karenzzeiten als Ruhegenussvordienstzeit“ erscheine mit Hinweis auf § 6 Abs. 2 und 2b PG 1965 „auf den ersten Blick“ aufgrund der Rechtslage zwar berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe jedoch fälschlicherweise davon aus, dass der Revisionswerber die Anerkennung des Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeit beantragt habe, wobei dieser jedoch die diskriminierungsfreie Anrechnung der in diesem Zeitraum besuchten Abendschule sohin Schulzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten begehrt habe.
23 Dazu ist festzuhalten, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 von 1. Jänner bis 30. Juni 1988 gewährt wurde.
24 Gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zählt zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 leg. cit. unter anderem die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind.
25 Gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme unter anderem der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
26 Zu § 75 Abs. 2 und 3 BDG 1979, in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2011/12/0114, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220).
27 Weder wird vom Revisionswerber vorgebracht, dass ein solcher Bescheid vorläge, noch ist dies ersichtlich. Für eine Anrechnung des gemäß § 75 BDG 1979 gewährten Karenzurlaubs mag währenddessen auch eine Abendschule besucht worden sein mangelt es daher an der gesetzlichen Grundlage.
28 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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