(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
1. die zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,
2. gegebenenfalls die Blockzeit sowie
3. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
festzulegen.
(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug
1. einer Zulage 11 Stunden,
2. eines Fixgehalts 18 Stunden
übersteigt.
(3b) Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer
1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,
2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder
3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3
dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199 und 200, BGBl. Nr. 333/1979)
…der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet. (2) Es gelten 1. selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und 2. technische…
§ 48 Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierte…
§ 76 Pflegefreistellung
…der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt. (3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50a bis 50c, 50e und 50f nicht übersteigen. (4) Darüber hinaus besteht unbeschadet des…
§ 181 Dienstzeit
…1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für 1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa a) der Erwerb des Doktorates oder der…
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
§ 21 Dienstpläne der Dienststellen im Ausland
…und allfällige andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (§ 48 BDG 1979) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 48 Pauschalvergütung für einenverlängerten Dienstplan
…1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine…
§ 47 Überstundenvergütung
…Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33- fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 45 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten. (4…
ProkG · Finanzprokuraturgesetz
§ 20 Heim- und Telearbeit
…gelten die Dienstzeitbestimmungen der §§ 47a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG 1979 zu erlassen. (2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Bediensteten der Finanzprokuratur gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen…