Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
2. im Bereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Bundesdenkmalamt,
3. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,
4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
a) Sozialministeriumservice,
b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,
c) Arbeitsinspektorate,
5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
a) Landespolizeidirektionen,
b) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,
8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
a) Direktion 1 (Einsatz),
b) Direktion 2 (Luftstreitkräfte),
c) Direktion 3 (Ausbildung),
d) Direktion 4 (Logistik),
e) Direktion 5 (Rüstung),
f) Direktion Rüstungsmanagement der Direktion 5 (Rüstung),
g) Direktion 6 (IKT Cyber),
h) Direktion 7 (Infrastruktur),
i) Direktion 8 (Militärisches Gesundheitswesen),
j) Heerespersonalamt,
k) Brigadekommanden,
l) Landesverteidigungsakademie,
m) Theresianische Militärakademie,
n) Militärkommanden,
o) Heeresgeschichtliches Museum,
9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: alle Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
10. im Bereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:
a) Österreichisches Patentamt,
b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
11. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b) Burghauptmannschaft Österreich,
12. im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 3 Leitung von nachgeordneten Dienststellen
…Leitung von nachgeordneten Dienststellen § 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben: 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv…
§ 4 Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze
…Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze § 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz 1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der…
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