AusG
Gliederung
Abschnitt II Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 3 Leitung von nachgeordneten Dienststellen
Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
2. im Bereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Bundesdenkmalamt,
3. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,
4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
a) Sozialministeriumservice,
b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,
c) Arbeitsinspektorate,
5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
a) Landespolizeidirektionen,
b) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
a) Direktion 1 (Einsatz),
b) Direktion 2 (Luftstreitkräfte),
c) Direktion 3 (Ausbildung),
d) Direktion 4 (Logistik),
e) Direktion 5 (Rüstung),
f) Direktion Rüstungsmanagement der Direktion 5 (Rüstung),
g) Direktion 6 (IKT Cyber),
h) Direktion 7 (Infrastruktur),
i) Direktion 8 (Militärisches Gesundheitswesen),
j) Heerespersonalamt,
k) Brigadekommanden,
l) Landesverteidigungsakademie,
m) Theresianische Militärakademie,
n) Militärkommanden,
o) Heeresgeschichtliches Museum,
9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: alle Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
10. im Bereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur:
a) Österreichisches Patentamt,
b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
11. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b) Burghauptmannschaft Österreich,
12. im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
§ 3 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 3 Leitung von nachgeordneten Dienststellen
…Leitung von nachgeordneten Dienststellen § 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben: 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv…
§ 4 Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze
…Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze § 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz 1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der…
§ 35 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 35 Verwendungsänderung und Versetzung
…Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B GlBG , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der…
§ 93 Verwendungsänderung und Versetzung
…Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung 1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach…
§ 76 Verwendungsänderung und Versetzung
…Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung 1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem…
§ 141a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 141a Verwendungsänderung und Versetzung
…Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B GlBG , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der…
§ 145b Verwendungsänderung und Versetzung
…145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner…
§ 152c Verwendungsänderung und Versetzung
…§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher…
§ 15b Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
…Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §…
Rückverweise