Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, wird in dieser Bestimmung auf einzelne Dienste abgestellt, der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile im Sinne von Leistung von Schwerarbeit an zwei Tagen nicht zu. Die besonders belastenden Arbeitsbedingungen liegen im Sinne dieser Bestimmung in der unregelmäßigen Nachtarbeit im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes, die notwendigerweise einen Wechsel von einzelnen Tag- und Nachtdiensten voraussetzt. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV 2007 wird bei einem Nachtdienst nicht an zwei Arbeitstagen besonders belastende Tätigkeit durchgeführt (vgl. OGH 22.2.2016, 10 ObS 118/15y; 20.12.2017, 10 ObS 104/17t).