(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
1. Sektionen,
2. Gruppen,
3. Abteilungen,
4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
2. Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 2 Leitungsfunktionen in Zentralstellen
…einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben: 1. Sektionen, 2. Gruppen, 3. Abteilungen, 4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind. (2) Abweichend von Abs. 1 sind…
§ 5 Ausschreibung
…1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4…
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwar 1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und 2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen, einzurichten. (1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. …
§ 83 Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
…1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden: 1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen, 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft, 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten…