AusG
Gliederung
Abschnitt II Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 2 Leitungsfunktionen in Zentralstellen
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
1. Sektionen,
2. Gruppen,
3. Abteilungen,
4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
2. Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.
§ 2 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 2 Leitungsfunktionen in Zentralstellen
…Abschnitt II Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze Leitungsfunktionen in Zentralstellen § 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren…
§ 4a Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung
…Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung § 4a. Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.…
§ 83 Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
…VII § 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden: 1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen, 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft, 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten…
§ 5 Ausschreibung
…Abschnitt III Ausschreibung und Bewerbung Ausschreibung § 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4…
§ 35 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 35 Verwendungsänderung und Versetzung
…Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B GlBG , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der…
§ 93 Verwendungsänderung und Versetzung
…7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz. (6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer…
§ 76 Verwendungsänderung und Versetzung
…7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz. (7) Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz…
§ 141a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 141a Verwendungsänderung und Versetzung
…Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B GlBG , BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der…
§ 145b Verwendungsänderung und Versetzung
…Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz. (4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich…
§ 152c Verwendungsänderung und Versetzung
…Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz. (5) Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion…
§ 15b Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)
…erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG , BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §…
Rückverweise