IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 24.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026 den Beschluss:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
und erkennt zu Recht:
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Mit E-Mail vom 13.11.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 24.10.2025 aus freien Stücken ausdrücklich zurück.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Zwei seiner Brüder leben in der Türkei. Seine Eltern leben gemeinsam mit seinen restlichen Geschwistern in einem Flüchtlingslager im Libanon. Seinen Eltern gehört ein Haus im Gouvernement Aleppo, welches durch Bombardierungen komplett zerstört wurde. Drei Cousins und der Ehemann seiner Cousine leben in Österreich. Zwei Onkel väterlicherseits leben in Syrien.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist im Ort XXXX , im Gouvernement Aleppo geboren. Der Beschwerdeführer wuchs im nahegelegenen Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo auf, wo er sechs Jahre lang die Grundschule besuchte. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Ausbildungen. Er arbeitete für ca. fünf Monate als Automechaniker in Syrien. Im Alter von ca. 18 Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater, aufgrund von medizinischen Behandlungen, für einige Monate in die Stadt Damaskus.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und Umgebung im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verließ Syrien zuletzt im Jahr 2023 in Richtung Türkei. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
1.2.1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über keinerlei tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte und über kein soziales Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage in XXXX (auch XXXX auch XXXX ) samt Umgebung im Gouvernement Aleppo als ausreichend sicher darstellt, so ist die Versorgungslage in ganz Syrien prekär und führten im Speziellen die gewalttätigen Auseinandersetzungen bzw. Feindseligkeiten zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch dominierten SDF – insbesondere auch im Gouvernement Aleppo – zu einer „humanitären Krise“ und würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Gouvernement Aleppo ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht ausreichend befriedigen zu können und dadurch in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort ist diesem aufgrund fehlenden Wohnraums, sowie fehlender sozialer und tragfähiger familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, bspw. in der Stadt Damaskus. Er verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk, das ihn bei der Neuansiedlung in Damaskus bei der Sicherung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse unterstützen könnte. In einer Gesamtbetrachtung seines persönlichen Hintergrundes ist es ihm nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher nicht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Ermittlung der Lage in Syrien wurden folgende nachstehende Quellen herangezogen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 (UNHCR 1)*;
- EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025 (EUAA 1)*;
- EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 2)*;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025 (EUAA 3)*;
- EUAA, COI-QUERY, Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, 26.03.2026 (EUAA 4)*.
* Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2026.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
2.1.2. Die Feststellungen zur Antragstellung, dem angefochtenen Bescheid und der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. AS 3, 105, 319, 321). Die Feststellung zur aus freien Stücken erfolgten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 8, 9).
2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.4. Die Feststellungen zum Geburts- und Herkunftsort des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:
In der polizeilichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer als Wohnsitzadresse in seinem Herkunftsland „Syrien, Aleppo“ an (vgl. AS 7). Weiters gab er an, einen syrischen Personalausweis, welcher in „Aleppo“ ausgestellt worden sei, zu haben (vgl. AS 9). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass er ca. sechs Jahre lang die Grundschule „in Aleppo Umgebung“ besucht habe. Auf die Nachfrage, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe, brachte er „Damaskus“ vor (vgl. AS 67). An Besitztümern seiner Familie gab er weiters ein zerstörtes Haus in „Aleppo Umgebung“ an (vgl. AS 69). Den Mann, der seine Ausreise organisiert habe, habe er ebenso in „Aleppo Umgebung“ kennengelernt (vgl. AS 71). Dem in der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister ist als Standesamt XXXX und als Geburtsort XXXX zu entnehmen (vgl. AS 97). Die belangte Behörde stellte im verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in „ XXXX (Gov. Al Hasakha)“ geboren sei, sechs Jahre lang eine Schule in Aleppo Umgebung besucht habe und danach bis zu seiner Ausreise in der Stadt Damaskus gelebt habe (vgl. AS 111). In weiterer Folge ging die belangte Behörde davon aus, dass die Stadt Damaskus das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers darstellt (vgl. AS 112: „Ihre Rückkehr in Ihre Herkunftsstadt (Damaskus) ist möglich.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer abermals vor, dass er in der Stadt Damaskus geboren sei und dort für ca. vier Monate gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie in seine Heimatregion in das Umland von Aleppo, nach XXXX gezogen und sei dort aufgewachsen. Mit 18 Jahren sei er mit seinem Vater nach Damaskus gereist, weil sich dieser aufgrund seiner Erkrankung einer medizinischen Behandlung unterziehen habe müssen. Nach „einer Weile“ sei der Beschwerdeführer in die Türkei gereist (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 9).
Fest steht, dass der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister in Vorlage brachte, der als Geburtsort XXXX aufweist (vgl. AS 97, 102). Aufgrund dessen ging die belangte Behörde augenscheinlich nach einer Internetrecherche davon aus, dass damit der Ort XXXX im Gouvernement Al-Hassakah gemeint ist. Wenngleich es einen solchen Ort im Gouvernement Al-Hassakah gibt, dürfte es sich aber bei dem genannten Ort um einen Bezirk oder einen Ortsteil der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo handeln. Diese Annahme ergibt sich aus den Personenstandsdaten des Vaters des Beschwerdeführers, welche sich ebenso im vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister befinden und die als Wohnort des Vaters des Beschwerdeführers „Aleppo, XXXX “ vorweisen (vgl. AS 99).
Als Geburtsort ist daher der Ort XXXX , im Gouvernement Aleppo festzustellen.
Aufgrund der (einigermaßen) konsistenten Angaben, der Beschwerdeführer sei in Aleppo zur Schule gegangen, habe seinen Personalausweis ebendort ausgestellt bekommen, das Haus seiner Eltern sei im Gouvernement Aleppo gestanden und er sei kurz vor seiner Ausreise aufgrund der medizinischen Behandlung seines Vaters mit diesem für einige Monate in die Stadt Damaskus gezogen, ist als Herkunftsgebiet der Ort XXXX im Gouvernement Aleppo festzustellen, zumal auch der vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister als Standesamt den Ort XXXX im Gouvernement Aleppo aufweist (vgl. hierzu auch die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2.4.). Seine Angabe vor der belangten Behörde, er habe bis zu seiner Flucht in Damaskus gelebt, widerspricht dieser Annahme auch nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in Damaskus geboren, habe in Aleppo die Schule besucht und sodann bis zum Tag des Verlassens von Syrien in Damaskus gelebt (vgl. AS 322), wurden offensichtlich ungeprüft aus dem angefochtenen Bescheid übernommen und sind daher als gegenstandslos zu werten.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und Umgebung im Gouvernement Aleppo von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 10).
2.1.5. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 9).
2.1.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 5). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 8).
2.1.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
2.2.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Aleppo zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Auch die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Manbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich von Ain Al-Arab, über die die SNA Kontrolle erlangen wollte, nahmen nach dem Abkommen vom März 2025 an deutlich ab (vgl. LIB, S. 59 ff.).
Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt kam, da das oben erwähnte Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurde erneut eine Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo stabilisiert (vgl. LIB, S. 59 ff.).
Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Zwischen 27.11.2024 und 14.03.2025 ist Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements mit den meisten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Kriegsresten gewesen. Durch die Detonation von Blindgängern wurden Zivilisten getötet und verletzt worden, unter anderem in ländlichen Gebieten im Bezirk Manbij. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (vgl. LIB, S. 44 ff.).
Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB, S. 44).
ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij verzeichneten die höchsten Vorfallraten (vgl. EUAA 3, S. 73).
Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Dezember 2025 verzeichnete die SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. EUAA 3, S. 73).
Es wird nicht verkannt, dass die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo die höchste aller Provinzen darstellte – wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme am Ende der mündlichen Verhandlung vorbringt (vgl. Beilage ./4) –, doch war insgesamt ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl zu verzeichnen und ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und seit März 2025 zudem stark rückläufig. Das Gouvernement Aleppo bietet somit trotz der vergleichsweisen hohen Anzahl an Sicherheitsvorfällen ein relativ sicheres Umfeld.
Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass sich die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 13.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es dem EUAA Country Guidance zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 3, S. 73 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage im Gouvernement Aleppo weiterhin komplex ist, da im Norden und Nordwesten des Gouvernements, insbesondere entlang der türkischen Grenze, die SNA weiterhin erheblichen Einfluss ausübt, obwohl diese sich formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert hat (vgl. LIB, S. 63). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsübereinkommen in Aleppo weiterhin hält. Länderberichten zufolge konnten schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) wieder zurückkehren (vgl. LIB, S. 62).
In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.
2.2.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Wie in der Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, bleibt die humanitäre Lage in Syrien angespannt (vgl. Beilage ./1).
Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (vgl. LIB, S. 374). Länderberichten zufolge kämpft Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist (vgl. EUAA 3, S. 58; LIB, S. 438). Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. LIB, S. 39).
Ein großes Hindernis ist der Mangel an Infrastrukturleistungen. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (vgl. LIB, S. 414, 415). Die Massenvertreibungen in Syrien hat außerdem zu einer komplexen Krise im Bereich des Wohnens, Landes sowie des Eigentums geführt. Mittlerweile sind über 90 % der Bevölkerung von Armut betroffen, sodass es für Familien nahezu unmöglich ist, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an beschädigten Unterkünften durchzuführen (vgl. LIB, S. 417).
Etwa ein Drittel der Wohngebäude wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (vgl. EUAA 3, S. 100). Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen (vgl. LIB, S. 417). Auch die Stadt Damaskus und deren Umgebung ist von weitreichenden Zerstörungen betroffen, sodass Rückkehrer mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert sind (vgl. LIB, S. 418). Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich (vgl. EUAA 3, S. 100).
Daneben stellen Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze eine erhebliche Herausforderung dar, die weit verbreitet sind und auch Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur sowie wichtige Verkehrswege betreffen (vgl. LIB, S. 44 ff.).
In allen Regionen in Syrien stellt auch der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Grundversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung dar. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes würden öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste kaum noch funktionieren (vgl. LIB, S. 379).
Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung und langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB, S. 380). Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds hätten die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden seien (vgl. EUAA 3, S. 99). Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich Länderberichten zufolge beispielsweise der Brotpreis vervielfacht (vgl. LIB, S. 383). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB, S. 396).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannte Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränken, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben (vgl. EUAA 3, S. 99).
Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden (vgl. LIB, S. 397). Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB, S. 398, 399).
Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie beispielsweise der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen, sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise (vgl. LIB, S. 432). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft (vgl. LIB, S. 383). Syrien leidet unter der schwersten Dürre seit über 36 Jahren, was die ohnehin schon prekäre humanitäre Lage weiter intensiviert (vgl. EUAA 3, S. 100).
Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden (vgl. LIB, S. 385). Über 400.000 Menschen in Manbij und Ain Al-Arab waren von Wasser- und Stromengpässen betroffen, die durch den Dammbruch am Tishreen-Staudamm verursacht wurden (vgl. EUAA 3, S. 73). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert. Einwohner erhalten alle drei Tage Wasser oder sind auf private Tankwagen angewiesen (vgl. EUAA 3, S. 100).
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (vgl. LIB, S. 389). Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife um 600 %. Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen (vgl. LIB, S. 392).
Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten (vgl. LIB, S. 438). Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik (vgl. LIB, S. 439). Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar (vgl. LIB, S. 440). Mit Stand Juni 2025 sind in Aleppo und Idlib 172 Gesundheitseinrichtungen – darunter 11 Allgemeinkrankenhäuser, 23 Fachkrankenhäuser, 104 Zentren für primäre Gesundheitsversorgung und 34 Fachzentren – aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht, wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten hätten (vgl. LIB, S. 444).
Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar (vgl. LIB, S. 405). Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (vgl. LIB, S. 407).
Ebenso ist dem rezenten EUAA Bericht von März 2026 zu entnehmen, dass die gewalttätigen Auseinandersetzungen Anfang des Jahres 2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF zu einer „humanitären Krise“ in den Gouvernements Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Deir ez-Zor geführt haben. Laut Angaben der United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sind die Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens von Bewegungsbeschränkungen, der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen, sowie Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der lebenswichtigen Infrastruktur betroffen. Auch die International Organization for Migration (IOM) wies darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11. März 2026 weiterhin „hoch“ sei (vgl. EUAA 4, S. 15).
Insgesamt zeichnen die Länderberichte somit ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Im Falle des Beschwerdeführers ist die angespannte Versorgungslage als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer kann auf kein unterstützungsfähiges Familiennetzwerk zurückgreifen, er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern leben gemeinsam mit seinen Geschwistern in einem Flüchtlingslager im Libanon. Einer seiner Brüder versorgt die im Libanon lebende Familie, indem er auf Baustellen Aushilfstätigkeiten, wie Beladen und Entladen von Ware, durchführt. Zwei seiner Brüder leben in der Türkei (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 11). Aufgrund der prekären (finanziellen) Lebenssituation seiner Kernfamilie ist somit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zumindest finanziell unterstützen könnten (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 16 (Anm.: „R“ bedeutet „Richterin“ und „BF“ bedeutet „Beschwerdeführer“): „R: Wie sind die Lebensumstände Ihrer Familie im Libanon? BF: Die Lebensumstände meiner Familie sind schlecht. Mein Bruder kann sie kaum unterstützen, weil es ihm gesundheitlich nicht so gut geht und er kaum für seine eigene Familie sorgen kann. Ansonsten wird meine Familie vom Roten Halbmond unterstützt.“). Ebenso verfügt seine Familie weder über Grundbesitz noch über sonstige Vermögenswerte in Syrien (vgl. AS 69 (Anm.: „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „LA: Hat Ihre Familie sonstige Besitztümer in Syrien? VP: Ein zerstörtes Haus in Aleppo Umgebung.“; Niederschrift vom 28.04.2026, S. 13: „R: Hat Ihre Familie Grundbesitz oder sonstige Vermögenswerte in Syrien? BF: Meine Familie hat nur ein Haus besessen, welches aber komplett am Boden liegt, wegen der Bombardierungen.“).
Der Beschwerdeführer hat zwar noch zwei in Syrien lebende Onkel väterlicherseits, zu diesen besteht jedoch keinerlei Kontakt (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 12: „Nein, ich habe kein Verhältnis zu ihnen […] Ich habe niemanden und nichts in Syrien […] Ich habe weder ein Familienmitglied, noch ein zu Hause dort. Ein Teil meiner Familie ist in der Türkei und der andere Teil ist im Libanon […] Ich bin mit meinen Onkeln nicht in Kontakt und habe keinerlei Informationen über sie. Sie sind auch nicht verpflichtet, mich aufzunehmen […] ich bin nur mit meiner Kernfamilie in Kontakt.“). Wo die Geschwister seiner Mutter aufhältig sind, weiß der Beschwerdeführer nicht, da er mit diesen ebenso wenig in Kontakt steht (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 13: „Ich kann Ihnen nur sagen, wie viele Brüder und Schwestern meine Mutter hat. Aber nicht sagen, wo sie sich aufhalten, weil ich mit ihnen nicht in Kontakt bin, wie ich bereits gesagt habe. Sie hat drei Brüder und vielleicht drei, vier oder fünf Schwestern. Ich kenne nicht alle meine Tanten ms […] Sie waren in Syrien und als der Krieg ausgebrochen ist, sind alle weggegangen. Ich weiß nicht, wohin […] Ich meine damit den Krieg im Jahre 2024.“). Es ist somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass entfernte Verwandten ihn bei seiner Rückkehr unterstützen würden, zumal der Beschwerdeführer bereits Schulden bei dem Ehemann seiner Cousine, welcher ebenfalls in Österreich lebt, kumuliert hat (vgl. AS 73: „LA: Wie haben Sie das Geld [für die Schleppung nach Österreich] aufgebracht? VP: Ich habe Schulden gemacht, auch hier bei einem Mann in Österreich. Er hat mir geholfen. LA: Wie haben Sie den Mann in Österreich kennengelernt? VP: Er ist der Mann meiner Cousine vs.“; Niederschrift vom 28.04.2026, S. 16 (Anm.: „RV“ bedeutet „Rechtsvertreterin“): „R: Sie haben angegeben, Sie haben in Österreich Schulden gemacht. Was können Sie dazu sagen? […] BF: Ich habe Geld ausgeborgt, um meine Reise bis nach Österreich zu finanzieren. Nachgefragt: Das Geld habe ich vom Mann meiner Cousine vs. […] RV: Haben Sie ihm das Geld schon zurückgezahlt? BF: Nein, ich habe noch kein Geld. Woher soll ich ihm das zurückzahlen? RV: Können Sie von ihm noch mehr Geld ausborgen? BF: Nein, weil er sein Geld zurückverlangt hat und ich ihm gesagt habe, dass ich derzeit kein Geld habe.“).
Der Beschwerdeführer absolvierte keine Ausbildungen und kann als Arbeitserfahrung in Syrien lediglich eine etwa fünfmonatige Betätigung als Automechaniker vorweisen (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 7: „R: Machen Sie eine Ausbildung in Österreich? BF: Nein.“, S. 8: „R: Haben Sie in Syrien oder in einem anderen Land außerhalb Österreich bereits Arbeitserfahrung gesammelt? BF: Ja, in Syrien. Nachgefragt: Ich war als Automechaniker tätig. Nachgefragt: Für eine kurze Zeit habe ich gearbeitet, weil mein Vater krank war. Es waren ca. fünf Monate.“). In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen wird können, da der Beschwerdeführer in Syrien über kein tragfähiges familiäres soziales Netz verfügt und im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum vorhanden wäre.
Es wird nicht verkannt, dass es gerade für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk auch andere Möglichkeiten der Unterstützung gäbe. Diese ist – wie aus den Länderinformationen ersichtlich – jedoch nicht auf Dauer angelegt (vgl. LIB, S. 487: „Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise), Übernahme der Heimreisekosten, finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR), seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung“). Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche auf persönliche Kontakte angewiesen sein, welche er glaubhaft in Syrien nicht mehr hatte, bzw. im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Zivilpersonen nicht mehr hat.
Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netzes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und in gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
2.2.3. Zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative:
EUAA stellt in ihrem aktuellen Länderbericht von Dezember 2025 fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Niederlassung in Damaskus Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich seiner Schutzbedürftigkeit und Bewältigungsstrategien, berücksichtigt werden müssen. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der Zugang zu zivilen Dokumenten, das Geschlecht, das Alter, ein allfälliges Unterstützungsnetzwerk, der berufliche und schulische Hintergrund, allfällige finanzielle Mittel, der ethnoreligiöser Hintergrund und der Gesundheitszustand (vgl. EUAA 3, S. 101, 102).
Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser ein lediger, kinderloser, volljähriger, gesunder, männlicher, sunnitischer Araber ist. Der Beschwerdeführer besuchte jedoch lediglich sechs Jahre lang die Grundschule und absolvierte keine Ausbildung. Außer seiner ca. fünfmonatigen Tätigkeit als Automechaniker in Syrien kann der Beschwerdeführer keine Arbeitserfahrung vorweisen. Der Beschwerdeführer verfügt auch weder in Syrien noch in Österreich über finanzielle Ersparnisse und hat aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der darauffolgenden Reise nach Österreich Schulden, unter anderem bei dem Ehemann seiner Cousine, angehäuft. Diese konnte er auch noch nicht zurückzahlen, da er in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Niederschrift vom 28.04.2026, S. 5: „Ich habe mich für den Integrationskurs angemeldet und mich für eine Arbeitsstelle beworben und warte jetzt auf die Antwort.“). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein (tragfähiges) soziales Netzwerk in der Stadt Damaskus oder in einem sonstigen Gebiet in Syrien, welches ihm bei der Suche nach einer Wohnstätte oder einer Arbeitsmöglichkeit behilflich sein könnte. Dass ihm sein ca. fünfmonatiger Aufenthalt in Damaskus im Jahr 2023 einen besonderen Vorteil diesbezüglich verschaffen würde, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, insbesondere da er lediglich für einige Monate dort verweilte und nicht davon auszugehen ist, dass er sich in diesen Monaten ein nennenswertes Unterstützungsnetzwerk aufbauen konnte, zumal sich dafür auch keine Anhaltspunkte ergeben.
Nachdem der Beschwerdeführer keine (nennenswerten) sozialen Kontakte in Syrien hat, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sich seine Situation auch in einem anderen Teil Syriens nicht besser darstellen könnte, als in seiner Herkunftsregion.
Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netzes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und im gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Das Verfahren ist diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2026 aus freien Stücken zurückgezogen hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. einzustellen.
Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.10.2025 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
[…]“
3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).
3.2.4. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Der rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370) ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung dieses in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen ist (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. wiederum VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055).
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Jahr XXXX im Ort XXXX , im Gouvernement Aleppo geboren und wuchs im nahegelegenen Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo auf, wo er sechs Jahre lang die Grundschule besuchte und wo auch das Eigentumshaus der Familie, welches im Zuge von Bombardierungen zerstört wurde, stand. Im Alter von ca. 18 Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater für einige Monate in die Stadt Damaskus. Als Grund für das Verlassen des Ortes, an dem er aufwuchs, gab der Beschwerdeführer glaubhaft die notwendigen medizinischen Behandlungen seines Vaters an. Der Beschwerdeführer und seine Familie bzw. sein Vater zogen somit nicht aufgrund „eines eigenen Entschlusses“ in einen anderen Ort. Dass sie in der Stadt Damaskus im Sinne der Rechtsprechung „Fuß fassen“ konnten, beispielsweise durch den Aufbau eines Familien-/Bekanntennetzwerkes, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben in Syrien im Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und Umgebung verbrachte und keine (besonderen) Bezugspunkte zu der Stadt Damaskus vorweisen konnte, war als Herkunftsort bzw. -gebiet des Beschwerdeführers das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und Umgebung im Gouvernement Aleppo festzustellen.
3.2.5. Unter Berücksichtigung der Länderberichte ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und dessen Umgebung im Gouvernement Aleppo oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch EUAA kommt im aktuellen Country Guidance Syria von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreichen würde, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 3, S. 72).
Es bestehen hinsichtlich des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Aleppo zu verweisen (vgl. EUAA 3, S. 73).
3.2.6. Wenngleich sich die Sicherheitslage in Syrien sowie insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als hinreichend sicher darstellt, so liegen aufgrund der prekären Versorgungslage im Einzelfall aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde:
Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat dar und ist die Versorgungslage äußerst angespannt. Die bereits bestehende Notlage hat sich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit den Feindseligkeiten zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF im Jahr 2026 zunächst verstärkt und zu einer humanitären Krise, die zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin besteht, geführt. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar.
Nach den derzeit strengen Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche Unterstützung im Herkunftsstaat vorliegt (vgl. etwa VwGH 06.11.2025, Ra 2024/18/0736: „[…] Mit den Lebensverhältnissen der Familie setzte sich das BVwG aber nicht näher auseinander […] Zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Familie enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen. Auch wird nicht näher erläutert, weshalb das BVwG trotz hoher Arbeitslosigkeit in der Region davon ausgeht, dass der Revisionswerber seine – geringe – Berufserfahrung als Näher (Schneider) existenzsichernd nutzen werde können. Somit lässt sich insgesamt auch nicht nachvollziehen, ob das familiäre Netzwerk des Revisionswerbers in der Heimat tatsächlich in der Lage wäre, die allgemein äußerst angespannte Versorgungslage zu kompensieren, um die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen […]“). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben:
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine unterstützungs- und tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort bzw. in anderen Regionen Syriens, sodass kein Wohnraum vorhanden ist und auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu decken, ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager im Libanon, sowie in der Türkei unter prekären Verhältnissen leben. Seine Familie verfügt über keine Wohnmöglichkeiten in Syrien, die sie dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zur Verfügung stellen könnten. Die entfernten Verwandten des Beschwerdeführers bieten dem Beschwerdeführer ebenso wenig ein Unterstützungsnetzwerk, zumal kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen entfernten Verwandten besteht. Zudem hat der Beschwerdeführer unter anderem bei dem in Österreich lebenden Ehemann seiner Cousine Schulden kumuliert, was ebenfalls eine weitere Unterstützung im Falle einer Rückkehr unwahrscheinlich macht. Der Beschwerdeführer verfügt in Syrien somit weder über soziale bzw. familiäre unterstützungsfähige Anknüpfungspunkte noch über (ausreichend) Wohnraum. Es kann daher in seinem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr die Grundbedürfnisse seines Alltags abdecken können wird, zumal weder er noch seine nähere Verwandtschaft über finanzielle Reserven verfügen, auf die er zurückgreifen könnte.
Zusammengefasst ergibt sich aus der festgestellten Situation, dass sich zwar die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als ausreichend stabil darstellt. Die Versorgungslage stellt sich jedoch als volatil und im Einzelfall des Beschwerdeführers als äußerst prekär dar.
Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Dieser ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, jedoch kann in Anbetracht seiner persönlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte, da dieser weder über ein tragfähiges soziales Unterstützungsnetzwerk noch über Wohnraum verfügt.
Vor diesem Hintergrund besteht somit die reale Gefahr („real risk“), dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Syrien weiterhin vorherrschenden prekären Versorgungslage, ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).
3.2.7. § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Die dargestellte individuelle Gefährdungslage erstreckt sich über ganz Syrien, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht. Weder hat der Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein soziales Netzwerk in Regionen außerhalb seines Herkunftsgebietes. Er verfügt weder über Wohnraum noch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Besitztümer in Syrien und ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass er, selbst wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage sein würde, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.
3.2.8. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
3.2.9. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.
3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).
3.4. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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