Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 5. März 2025 mündlich verkündete und am 29. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L508 22783631/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: I H, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 30. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, vor einer Zwangsheirat und der anhaltenden Gewalt ihres Vaters geflohen zu sein.
2 Mit Bescheid vom 14. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen erhobenen Beschwerde statt, erkannte der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
4 Begründend führte das BVwG soweit für den vorliegenden Fall relevant aus, die Mitbeteiligte würde bei einer Rückkehr Gefahr laufen, gewalttätigen Übergriffen ihres Vaters bis hin zum Ehrenmord ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz durch die Polizei sei im konkreten Fall unzureichend. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht. Bei der Mitbeteiligten liege aufgrund einer psychischen Erkrankung als Folge der jahrelangen Gewalt eine besondere Vulnerabilität vor. Zudem müsse diese ihre Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei behördlich registrieren. Dadurch sei ein Ausfindigmachen durch den Vater möglich.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, aus den der Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt seien, in der Türkei systematisch der Schutz durch die Behörden verweigert werde. Die Begründung des BVwG zur fehlenden Schutzfähigkeit und willigkeit stehe auch mit näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang. Letzteres gelte auch für die Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
7 Die Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
8Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
10Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit undwilligkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. erneut VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
12 Diesen Anforderungen entsprach das Verwaltungsgericht nicht. So kam es beweiswürdigend zum Ergebnis, aus den Länderfeststellungen gehe hervor, Frauen in der Türkei werde mitunter von der Polizei abgeraten, bei häuslicher Gewalt Anzeige zu erstatten. Die Ansicht, Gewalt gegen Frauen sei eine private Angelegenheit, sei nach wie vor weit verbreitet und auch Frauenhäuser würden keinen langfristigen Schutz bieten. Eine Auseinandersetzung mit der türkischen Gesetzeslage zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen wurde jedoch nicht vorgenommen. Auch eine Prüfung möglicher Rechtsschutzmöglichkeiten anhand der Länderberichte erfolgte nicht im ausreichenden Ausmaß. Insbesondere letztere ist vor dem Hintergrund, dass Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane die Schutzfähigkeit undwilligkeit eines Staates solange nicht berühren, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen, von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375, mwN).
13Sofern das Verwaltungsgericht von einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass § 11 AsylG 2005 diesbezüglich nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen unterscheidet. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Betroffenen der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2020/19/0115).
14Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 4.4.2022, Ra 2021/19/0227, mwN).
15 Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die mangelnde Zumutbarkeit allein auf eine besondere Vulnerabilität der Mitbeteiligten stützte, erfolgte die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht anhand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien. Eine nähere Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lebensumständen der Mitbeteiligten im Fall der Rückkehr in die Türkei ist nicht erfolgt.
16 Schließlich ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Niederlassung der Mitbeteiligten in anderen Teilen der Türkei bloß auf eine Meldepflicht abstellte. Warum es aber dem Vater der Mitbeteiligten möglich sein sollte, diese aufgrund eines behördlichen Registers ausfindig zu machen, legte das Verwaltungsgericht nicht dar.
17Das angefochtene Erkenntnis ist somit aus den dargelegten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. Dezember 2025
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