I419 2290813-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer befürchte bei Rückkehr sofortige Inhaftierung, unverhältnismäßig hohe Bestrafung oder Hinrichtung und Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte und das Regime, wobei Letzteres „durch Sicherheitsquadrate“ in der Herkunftsregion verstärkt präsent sei. Bei Einziehung zum Militär- oder Selbstverteidigungsdienst müsse sich der BF an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen beteiligen widrigenfalls er gefangen genommen, gefoltert oder getötet würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger von Syrien, Kurde und Sunnit. Er spricht Kurdisch-Kurmanji als Muttersprache sowie Arabisch und wurde am XXXX in XXXX ( XXXX ) an der türkischen Grenze geboren, im gleichnamigen Unterbezirk der Provinz XXXX . Dort wohnte er im westlichen Vorort XXXX ( XXXX , XXXX ), etwa auf halbem Weg zwischen dem Stadtzentrum und dem ca. 3,5 km weiter gelegenen XXXX ( XXXX , XXXX ) mit Geschwistern bei den Eltern, besuchte sechs Jahre die Schule und war als Straßenverkäufer für Gemüse tätig.
Infolge der Kampfhandlungen der Provinz zog der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen damals zwei oder drei Geschwistern in die Türkei, und zwar zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt von Mitte 2014 bis Mitte 2018. Sein Vater, ein Mitarbeiter der Agrarbehörde in XXXX , verblieb dort und kümmert sich um seine Eltern.
Im Dezember 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei, wo er als Schneider arbeitete, um zu Verwandten in Deutschland zu ziehen, und gelangte illegal nach Griechenland, ebenso nach Ungarn und Österreich, wo er am 31.12.2022 aufgegriffen wurde und sogleich internationalen Schutz beantragte.
Im Herkunftsstaat leben weiterhin der Vater des Beschwerdeführers mit ca. 50 oder Mitte 50 und dessen zweite Frau, die ein gutes Auskommen haben. Der Bruder des Beschwerdeführers mit Ende 20 lebt wie die Schwester mit Mitte 20 und deren Gatte weiter in der Türkei. Seine Mutter im Alter von Mitte oder Ende 40 lebt mit den minderjährigen jüngeren Schwestern in Deutschland.
In Österreich leben zwei Onkel des Beschwerdeführers, mit denen dieser keinen Kontakt hat. Er hat hier seit Jänner 2023 abwechselnd in drei Bundesländern gewohnt und war dort mit Unterbrechungen von gut zwei Monaten 2024 und rund drei Monaten 2025 in Unterkünften gemeldet, für die 2024 verbleibende Zeit hatte er fast gänzlich eine Hauptwohnsitzbestätigung („Obdachlosenadresse“), für 2025 jedoch nicht.
Er ist strafgerichtlich unbescholten. Von der Verfolgung des Vorwurfs des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften trat die StA XXXX am 14.02.2025 vorläufig zurück. Ein – wegen seines Untertauchens 2025 verzögertes – Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls, wobei in der Hauptverhandlung nur der Tatbestand der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen am 02.05.2025, konkret eines Mopeds, nachweisbar war, wurde am 23.04.2026 vom LGS XXXX diversionell und unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.
Die LPD XXXX verhängte über ihn eine Verwaltungsstrafe von € 350,-- nach der StVO, weil er am 13.10.2025 beim Lenken eines E-Scooters eine zweite Person mitgeführt und das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage missachtet hatte, wodurch Lenker anderer Fahrzeuge, für die freie Fahrt galt, zum unvermittelten Bremsen gezwungen waren und die Verkehrssicherheit gefährdet wurde.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
1.2.1 Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Aus diesem ergibt sich, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers schon damals nicht unter der Herrschaft des Regimes Assad stand. Das BFA fasste zusammen: „Ihre Heimatregion steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes. XXXX steht unter der Kontrolle der Kurden.“ Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes Länderinformationsblatt zur Verfügung, das beinhaltet, dass dort unverändert keine Herrschaft des Regimes Assad vorliegt.
1.2.2 Im Kapitel „Politische Lage“ heißt es dazu: Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b).
Die Monatsübersicht aus www.cartercenter.org bestätigt, dass diese Angaben zu Nordostsyrien für XXXX im Bezirk XXXX und auch die Stadt XXXX weiterhin zutreffen, wo jeweils „controlled by“ SDF aufscheint.
1.2.3 Betreffend den Wehrdienst dort ist schon den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen (zu „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“), dass am 4.9.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen wurde, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Dies entspricht den Länderfeststellungen von 2026 im Abschnitt „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“: Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen des Kriegs aus Syrien geflohen; jetzt müsse er den Militärdienst ableisten. Er wolle sich nicht am Krieg beteiligen. Er wolle nicht zurück, sondern nach Deutschland, wo er viele Verwandte habe.
1.3.2 In der Einvernahme beim BFA gab er mehr als zehn Monate später an, er hätte bei Verbleib in Syrien irgendwann eine Waffe tragen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er die Festnahme und den Zwang zum Militärdienst bei den kurdischen Streitkräften. Dort habe er aufgrund des Alters kein Militärbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei nie zur Kriegsbeteiligung aufgefordert worden. Die Jungen seien mit 16 Jahren zum Kämpfen mitgenommen worden. Sein Bruder habe sich für vier Monate den kurdischen Streitkräften freiwillig angeschlossen, bevor er während eines Urlaubs mit der Mutter und den Geschwistern in die Türkei gezogen sei.
1.3.3 Ergänzend brachte er in der Beschwerde vor, bei Einziehung zum Militärdienst „bzw.“ Selbstverteidigungsdienst müsse er sich „an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen. Im Fall der Weigerung bestehe die Gefahr, dass er gefangengenommen, gefoltert oder getötet würde. Auch wegen der Asylantragstellung in Österreich drohe ihm Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten feindlichen politischen Einstellung.
1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften im Gebiet der DAANES vor der Ausreise nicht absolviert und hatte schon aufgrund des Alters auch keine diesbezüglichen Probleme mit diesen Streitkräften.
1.3.5 Bei hypothetischer Rückkehr in den Herkunftsbezirk hätte der Beschwerdeführer nicht zu erwarten, dass er Organen der Syrisch Arabischen Armee des (ehemaligen) Regimes Assad rekrutiert wird, noch würde er Organen dieses Regimes begegnen.
1.3.6 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr dorthin eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er den Dienst in deren Truppen nicht abgeleistet hat.
1.3.7 Der Beschwerdeführer unterläge im Fall einer hypothetischen Rückkehr altersbedingt noch der Wehrpflicht in den kurdischen „Selbstverteidigungseinheiten“. Das hat bereits das BFA mit der weiteren Feststellung aufgezeigt (S. 61 / AS 197), dass die Autonomiebehörden zufolge dem Länderinformationsblatt eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften, und Wehrpflichtige, die versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden; das ist unverändert so, wie im Unterabschnitt „Wehrpflichtverweigerer und Deserteure“ des Länderinformationsblatts bestätigt wird: Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. […] (DIS 6.2024)
1.3.8 Demnach hätte der Beschwerdeführer mit einem eventuell einen Monat länger dauernden Wehrdienst zu rechnen, sollte er sich nicht außerhalb des Einflussbereichs der kurdischen Kräfte ansiedeln. Er hat keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Streitkräften zu befürchten und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
1.3.9 Er vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält oder das Herkunftsland aus einem solchen Grund verlassen hätte
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Lebensumständen, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Der Zeitpunkt des Wegziehens in die Türkei steht nicht genauer fest, weil dazu nur die Angaben betreffend den sechsjährigen Schulbesuch (AS 35), das Alter der jüngsten Schwester (AS 3) und das Alter unter 16 des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt (AS 36) vorliegen, wogegen eine Ausreise wie behauptet bereits 2012 mit den ersten beiden Angaben unvereinbar ist.
Das Alter der Eltern steht aufgrund voneinander abweichender Angaben (AS 3 versus 34) nicht genauer fest.
2.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen den beiden Länderinformationsblättern wie angegeben. Diese Berichte stützen sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In der Einvernahme vor dem BFA verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (AS 39). In der Beschwerde zitierte er mehrfach aus dem Länderinformationsblatt vom 10.03.2024, betreffend den Militärdienst für das Regime und betreffend jenen der kurdischen Streitkräfte. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen
2.3.1 Die Feststellungen zur Nichtableistung des Wehrdienstes und den diesbezüglich aufgrund des Alters nicht aufgetretenen Probleme mit den kurdischen Streitkräften ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Daher ging das BFA richtigerweise davon aus, dass er vor der Ausreise aufgrund seines Alters für den Selbstverteidigungsdienst nicht infrage gekommen wäre (S. 146, AS 282).
2.3.2 Zutreffend zeigte bereits das BFA weiters auf (S. 146 f, AS 282 f), dass dem Beschwerdeführer mangels Kontrolle des Regimes bei Rückkehr in die Herkunftsregion keine Rekrutierung zum Wehrdienst in der Syrischen Arabischen Armee droht, und ferner (S. 13 / AS 149), dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wie dessen Heimatort erreichbar ist, ohne einen vom (damaligen) Regime kontrollierten Grenzübergang zu nutzen, und zwar über die Türkei oder den kurdischen Irak. Dies ist weiterhin der Fall, wie das UNHCR-Flash Update vom 27.03.2026 bestätigt, wo es betreffend die Einreise aus der Türkei (übersetzt) heißt: „Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird […] an sechs Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü/Bab Al-Hawa, Yayladağı/Keseb, Öncüpınar/Al-Salama, Karkamış/Jarablus, Akçakale/Tel Abyad und Çobanbey/Al-Rai“, betreffend die aus dem Irak: Die Grenzbehörden teilten mit, dass Rückführungen weiterhin in Peshkhabour abgewickelt werden; allerdings müssen die Betroffenen […] für die Rückkehr nach Syrien zum 20 km entfernten Grenzübergang Al-Walid gebracht werden. (www.unhcr.org/media/syria-situation-regional-flash-update-70)
2.3.3 Dem BFA ist außerdem zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei hypothetischer Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund seines Alters für den Wehrdienst der kurdischen Streitkräfte aktuell infrage käme (S. 146 f, AS 282 f).
2.3.4 Die Schlussfolgerung des BFA, dass im kurdischen Selbstverteidigungsdienst aufgrund des Einsatzgebietes von Wehrpflichtigen und der Konsequenzen bei Wehrdienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers droht (S. 147 f, AS 283 f), ist aufgrund der Feststellungen nachvollziehbar und hat wie die diesbezüglich unveränderte Situation ergibt, nach wie vor Aktualität.
2.3.5 Vor diesem Hintergrund ist dem BFA insgesamt beizupflichten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus Konventionsgründen in Syrien zu entnehmen war (S. 146, AS 282) und demnach keine asylrelevante Verfolgung festzustellen ist (S. 144 f, AS 280 f).
2.3.6 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer somit auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält oder das Herkunftsland aus einem solchen Grund verlassen hätte.
Auf die Widersprüche in seinen Angaben – etwa zur Ausreise – braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 7)
3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, befürchtete Verfolgung durch das (ehemalige) Regime, konkret in Form einer Zwangsrekrutierung in die Syrisch Arabische Armee, ferner aus politischen Gründen durch dieses Regime oder die SDF bzw. kurdische Machthaber wegen der Wehrdienstverweigerung, wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.3 Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – den BF ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35 f, mwN)
3.4 Es kommt außerdem nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des früheren syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rz. 11)
Dass dem Beschwerdeführer auf dem (hypothetischen) Weg in die Herkunftsregion als Kurde auch im irakischen Kurdengebiet asylrelevante Verfolgung drohen würde, steht angesichts der Rückkehrsituation über die irakischen Kurdengebiete (s. oben 1.2.4) weder fest noch hat der Beschwerdeführer dies vorgebracht. Dass seine Einreise von den kurdischen Streitkräften, mit denen er vor Ausreise keine Probleme hatte, verweigert würde, steht ebenso nicht fest.
3.4 Die beschwerdehalber vorgetragene notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer Regierungsenklaven um die Stadt XXXX betreten müsste (S. 16, AS 330, vgl. VfGH 26.02.2024, E2592/2023, Rz. 3.1) und aus diesem Grund zwangsläufig in Kontakt mit syrischen Sicherheitsbehörden kommen werde, konnte angesichts der Kontrolle der SDF über den gesamten Bezirk XXXX und des notorischen Sturzes des Assad-Regimes (vgl. VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 16) unterbleiben.
3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rz. 35, mwN)
3.6 Die Strafe für Wehrdienstverweigerer besteht den Feststellungen zufolge in den Gebieten der DAANES in der Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat. Dies ist keine völlig unverhältnismäßige Sanktion. Anhaltspunkte dafür, dass im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften völkerrechtswidrige oder sonst menschenrechtlich bedenkliche Handlungen ausgeführt werden müssten, sind in den Feststellungen nicht enthalten.
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers liegt demnach auch nicht im Hinblick auf den hypothetisch noch abzuleistenden Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften vor.
3.7 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht erge-ben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Demnach hat das BFA den Antrag zu Recht betreffend den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Im Gegensatz zu anderen Landesteilen war vorliegend auch bereits zur Zeit des Verfahrens beim BFA das frühere Regime in der Herkunftsregion nicht an der Macht (anders als bei VwGH 22.09.2025, Ra 2025/18/0115). Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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