Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 17. Dezember 2024 mündlich verkündete und am 23. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W256 2288844 1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (Mitbeteiligte: K I), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, beantragte am 14. November 2022 internationalen Schutz und brachte dazu im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei im Jahr 2019 verstorben; seit damals habe sie allein in Syrien gelebt und sie fürchte sich vor dem Bürgerkrieg bzw. vor Übergriffen durch die Bürgerkriegsparteien.
2 Mit Bescheid vom 10. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; Amtsrevisionswerber) den Antrag hinsichtlich des begehrten Asylstatus ab, erkannte der Mitbeteiligten aber den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Der gegen die Aberkennung des Antrags hinsichtlich des Asylstatus erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte der Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status einer Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Mitbeteiligte habe zuletzt in Syrien in Al Hasaka als Witwe allein gelebt, sei keiner bezahlten Arbeit nachgegangen und habe den Haushalt geführt. Die Mitbeteiligte leide an Diabetes und Bluthochdruck; sie sei zudem herzkrank und müsse regelmäßig Medikamente nehmen. Sie habe fünf Kinder, alle lebten außerhalb Syriens. In Syrien (80 km vom Herkunftsort der Mitbeteiligten entfernt) lebten noch zwei Brüder mit ihren Familien und eine Schwester. Ungeachtet dessen komme ihr bei Rückkehr nach Syrien keine Unterstützung von (männlichen) Familienmitgliedern zu. Als Frau ohne männliche Unterstützung wäre sie nach den einschlägigen Länderberichten in Syrien dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Konkret laufe sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat sei weder willens noch in der Lage, sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen. Ihr sei daher Asyl zu gewähren.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision, die zur Zulässigkeit und in der Sache Begründungsmängel der Entscheidung geltend macht. Der bloße Verweis auf die allgemeinen Länderinformationen genüge nicht, um eine individuelle Verfolgungsgefahr für die Mitbeteiligte zu begründen. Auf den Einzelfall abgestellt ergebe sich, dass die Herkunftsregion der Mitbeteiligten unter kurdischer Kontrolle stehe und die Stellung der Frauen anders zu beurteilen sei als im Rest Syriens. In den Länderinformationen werde betont, dass die Lage alleinstehender Frauen in Syrien von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sei. Die Stellung der Frauen in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten sei, wie näher ausgeführt wird, besser als in anderen Gebieten. Das BVwG habe sich mit diesen Länderinformationen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Mitbeteiligte aus der (Groß)Stadt Al Hasaka stamme und eine unterstützende Familie (zwei Brüder und eine Schwester) habe, hätte es einer plausiblen Begründung bedurft, weshalb sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, die das angefochtene Erkenntnis vermissen lasse.
6 Die Mitbeteiligte hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/18/0034, mwN).
9 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVwG seine Begründungspflicht im gegenständlichen Fall verletzt.
10 Das BVwG gewährte der Mitbeteiligten, die vom BFA bereits subsidiären Schutz zuerkannt erhalten hatte, den Asylstatus mit der Begründung, ihr drohe im Herkunftsstaat als alleinstehender Frau die Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden, vor der sie der syrische Staat nicht schützen wolle bzw. könne.
11 Zur Begründung dieser Risikoprognose stützte sich das BVwG auf die gleichzeitig getroffenen Länderfeststellungen, denen so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung entnommen werden könne, dass in allen Teilen Syriens Frauen, die in ihrer Familie keine männliche Unterstützung erhalten, besonders gefährdet seien, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Dies decke sich mit den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, die glaubhaft ausgesagt habe, dass sie im rund einjährigen Zeitraum nach dem Tod ihres Mannes bis zu ihrer Ausreise aus Syrien allein und in Angst gelebt habe sowie kaum das Haus verlassen habe. Es seien immer wieder Soldaten gekommen und sie sei von diesen belästigt worden. Sie habe in Angst gelebt und den Soldaten einfach nicht mehr die Türe geöffnet. Dass es zu (auch sexuellen) Belästigungen durch kurdische Milizen kommen könne, stehe im Einklang mit den Länderberichten. Insbesondere könne den Länderinformationen entnommen werden, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergebe sich für die in Syrien als alleinstehend anzusehende Mitbeteiligte auch unter Berücksichtigung ihrer Herkunft aus einem kurdisch kontrollierten Gebiet in Syrien ein reales Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt. Konkret laufe sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Die jeweilige Lage der Frauen in kurdisch kontrollierten Gebieten sei großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig. Wie festgestellt worden sei, verfüge die Mitbeteiligte über keine familiäre Struktur, in die sie sich eingliedern könne und sie könne dementsprechend auch nicht den sozialen Schutz ihrer Familie in Anspruch nehmen. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sie als 65 jährige, kranke Witwe „in dieser Hinsicht“ besonders gefährdet sei. Nach den Erwägungen von UNHCR würden Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhielten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und seien Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Die Mitbeteiligte sei eine solche Witwe ohne familiäre Unterstützung. Sie habe zwar in Syrien noch zwei Brüder, diese würden sich aber gemeinsam mit ihren eigenen Familien in einem vom Wohnort der Mitbeteiligten 80 km entfernten anderen Ort aufhalten und sie insofern nicht unterstützen können. Auch in der EUAA Country Guidance zu Syrien werde die individuelle Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für alleinstehende Frauen von dem Umstand abhängig gemacht, ob diese Frauen einen männlichen Verwandten hätten, der in der Lage und bereit sei, Unterstützung zu leisten. Alleinstehende Frauen würden einem erhöhten Risiko für sexuelle Gewalt und Zwangsverheiratung unterliegen.
12 Diese Erwägungen erweisen sich aus mehreren Gründen als nicht nachvollziehbar.
13 Zum einen geht das BVwG davon aus, dass die Mitbeteiligte als alleinstehende Frau anzusehen sei, die in Syrien keine familiäre Unterstützung, insbesondere nicht durch männliche Familienangehörige erhalten würde. Demgegenüber verweist die Amtsrevision zutreffend darauf, dass sich zumindest zwei Brüder der Mitbeteiligten (mit ihren Familien) noch immer in Syrien aufhielten. Das BVwG argumentiert zwar, sie lebten 80 km vom Heimatort der Mitbeteiligten entfernt, es bleibt aber eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, weshalb die Mitbeteiligte von diesen in Syrien lebenden männlichen Angehörigen keine Unterstützung erhalten sollte bzw. es für die Mitbeteiligte unzumutbar sei, sich bei Rückkehr im räumlichen Nahebereich dieser Angehörigen anzusiedeln.
14 Selbst unter der Annahme, dass die Mitbeteiligte bei Rückkehr eine alleinstehende Witwe (ohne männliche familiäre Unterstützung) wäre, können die Überlegungen des BVwG zur ihr drohenden Verfolgung aber nicht nachvollzogen werden:
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa VwGH 25.6.2024, Ra 2024/18/0151, mwN).
16 Im gegenständlichen Fall verkündete das BVwG sein Erkenntnis am 17. Dezember 2024, somit etwas mehr als eine Woche nach dem notorischen Sturz des bis dahin regierenden Assad Regimes in Syrien (am 8. Dezember 2024). Diese gravierende Lageänderung im Herkunftsstaat findet im angefochtenen Erkenntnis keine Beachtung. Stattdessen werden Länderfeststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27. März 2024, Version 11, getroffen, das auf den Umsturz in Syrien und die Folgen für den Bürgerkrieg und die syrische Gesellschaft insgesamt noch nicht Bedacht nehmen konnte. Insofern ist die Einschätzung des BVwG, „praktisch alle Konfliktparteien in Syrien“ würden sexualisierte Gewalt gegen Frauen anwenden, weshalb die Mitbeteiligte konkret Gefahr laufe, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden, im Lichte der geänderten Umstände zu hinterfragen und aktuell zu beurteilen, was das BVwG bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt nicht getan hat.
17 Aber selbst die getroffenen Länderfeststellungen stützen, wie die Amtsrevision richtig ausführt, die Schlussfolgerungen des BVwG nicht ohne Weiteres. Nach diesen Länderfeststellungen herrsche in Syrien eine patriarchalische Gesellschaft und mehr als ein Jahrzehnt des gewalttätigen Konflikts hätte ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich sei. Alleinstehende Frauen seien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die zitierten Länderberichte die kritische Lage von Frauen in Syrien (nicht nur, aber vor allem auch) mit dem jahrelangen Bürgerkrieg und der dort ausgeübten Gewalt in Zusammenhang sehen. Inwieweit diese Beurteilung nach dem Sturz des Assad Regimes noch zutrifft, wurde vom BVwG nicht überprüft.
18 Schon die seinerzeitigen Länderberichte betonten aber, dass das Ausmaß des Verfolgungsrisikos für Frauen vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie abhängig war. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variierte je nach Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reichte von schwerwiegenden Kleidungs und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im (kurdischen) Selbstverwaltungsgebiet. Es war und ist daher eine individuelle Prüfung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können.
19 Nichts anderes ist den vom BVwG zitierten UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, und der EUAA Country Guidance Syria vom April 2024 zu entnehmen, die für (alleinstehende) Frauen Risikoprofile formulieren, eine individuelle Einzelfallprüfung aber nicht obsolet machen (UNHCR Richtlinien S. 175, 178 und 184):
„Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. ... Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren ...: Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion: a) ...; b) ...; c) ...; d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen“;
EUAA Richtlinien S. 94:
„It is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others ... The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. It further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution“).
20 Im gegenständlichen Fall hat die notwendige Einzelfallprüfung nur unzureichend stattgefunden. Es wurde schon angesprochen, dass bereits die Beurteilung der Mitbeteiligten als alleinstehende Witwe mangelhaft begründet wurde und keine aktuellen Länderberichte zur Lagebeurteilung herangezogen wurden. Das BVwG führt außerdem ins Treffen, dass es sich bei der Mitbeteiligten um eine 65 jährige, kranke Frau handle. Dieser Umstand begründet zwar eine besondere Vulnerabilität, führt aber nicht zwingend dazu, dass abseits des vom BFA bereits gewährten subsidiären Schutzes asylrechtlicher Schutzbedarf besteht.
21 Dem angefochtenen Erkenntnis haften deshalb Begründungsmängel an, die zu dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG führen müssen.
Wien, am 22. Mai 2025