IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER, als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330066201/260150599, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 FPG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger stellte am 30.06.2023 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2026, Zl. W615 2312372-1/10E, als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe und auch sonst keine Bedrohung im Fall der Rückkehr ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dort gerichtlich seit 19.03.2026 unter der Zahl E833/2026-2 behängt.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer infolge der bestehenden Ausreiseverpflichtung für den 26.03.2026 zum BFA vorgeladen, welcher er auch entsprach.
In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen im Iran, konkret in Teheran, wohnen würden und er aktuell dieselben nicht mehr über whatsapp und Instagram erreichen könne.
Hierauf trug das BFA dem Beschwerdeführer mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.03.2026 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auf, bei seiner zuständigen Vertretungsbehörde in Wien (Iranische Botschaft) ein Reisedokument einzuholen und dieses gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen einer 2-wöchigen Frist dem BFA vorzulegen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache begehrt wird.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
„Am 28.02.2026 kam es zu den ebenfalls notorisch bekannten Angriffen von Israel und den USA gegen die iranische Republik. Die Kampfhandlungen dauern an, obwohl derzeit offiziell eine Waffenruhe vereinbart wurde.
(…)
Selbst dem BFA hätte klar sein müssen, dass sich die Situation im Iran seit dem 05.02.2026 grundlegend geändert hat (…), dass eine Abschiebung in den Iran derzeit nicht zulässig ist.“
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2015 wurde mit mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2026, Zl. W615 2312372-1/10E, als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2026, Zl. W615 2312372-1/10E).
Der Beschwerdeführer ist in Teheran geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach absolvierte er ein Bachelorstudium im Fach Laborwissenschaften an der Azad-Universität. Nach dem Studienabschluss war er selbständig und arbeitete gemeinsam mit seinem Vater in der Baubranche. Weiters war er Inhaber eines Supermarktes. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Bruder des BF leben weiterhin in Teheran. Darüber hinaus hat der weitere Verwandte – Onkel, Tante sowie Großeltern – die ebenfalls in Teheran leben. Der Vater der BP ist als Bauunternehmer tätig, seine Mutter ist Hausfrau. (Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2026, Zl. W615 2312372-1/10E)
Zur Situation im Herkunftsstaat seit 28.02.2026,
basierend auf der
aktuellen „Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran“;
Reisewarnung des „Bundesministeriums Europäische und internationale Angelegenheiten“ :
„Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran“:
Am 8.4.2026 haben die USA und Iran unter Vermittlung Pakistans und Ägyptens ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Der genaue Wortlaut des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, doch umfasst es nach Angaben von Vertretern beider Seiten einen zweiwöchigen Stopp von Angriffen auf sowie durch Iran. Israel kündigte ebenfalls an, dass es seine Angriffe auf Iran „entsprechend dem Waffenstillstandsabkommen“ eingestellt habe (NBC 8.4.2026). Es bestehen bestimmte Unklarheiten und Auffassungsunterschiede bezüglich des geschlossenen Abkommens (Spiegel 9.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026), beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob sich die Waffenruhe auch auf den Libanon erstreckt (NYT 10.4.2026; vgl. Spiegel 9.4.2026). Auch fanden nach Inkrafttreten der Waffenruhe noch einzelne iranische Angriffe auf golfarabische Staaten statt. Hierbei war unklar, ob dies den dezentralen Kommandostrukturen der Revolutionsgarden oder dem Widerstand einzelner Einheiten gegen das Abkommen geschuldet war (Soufan 9.4.2026). Bezüglich der Öffnung der Straße von Hormuz – einer wesentlichen Forderung der USA – gab der iranische Außenminister Abbas Araghchi bekannt, dass eine sichere Durchfahrt der Meeresenge „unter Koordination mit den iranischen Streitkräften und nach eingehender Abwägung der technischen Grenzen“ möglich sein werde, wobei er nicht näher auf die Beschaffenheit der „technischen Grenzen“ einging (NBC 8.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026). Das Waffenstillstandsabkommen sieht eine Beendigung der de facto-Blockade der Straße von Hormuz vor, die Iran seit Beginn des Kriegs mit Israel und den USA aufrechterhält. Bei dieser Blockade entscheidet Iran, welche Schiffe die Meeresenge passieren dürfen (taz 12.4.2026) und hebt von diesen teils hohe Gebühren für die Durchfahrt ein (taz 12.4.2026; vgl. NYT 10.4.2026, Soufan 9.4.2026). Iran möchte diese Vorgehensweise dauerhaft einführen (NYT 10.4.2026) und die Schließung der Straße von Hormuz wird derzeit als das wichtigste Druckmittel Irans gegebenüber den USA angesehen (Soufan 9.4.2026). Nachdem Israel am 8.4.2026 umfangreiche Luftangriffe auf den Libanon flog und damit das Abkommen aus iranischer Sicht verletzte (Spiegel 9.4.2026; vgl. Soufan 9.4.2026), sperrte Iran die Straße von Hormuz nur wenige Stunden nach Abschluss des Abkommens wieder (Spiegel 9.4.2026). Verhandlungen zwischen iranischen und US-amerikanischen Delegationen zur Beendigung des Krieges, die am Wochenende nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens in Pakistan geführt wurden, blieben ergebnislos (taz 12.4.2026; vgl. NYT 12.4.2026a), wobei die Verhandlungen Berichten zufolge vor allem in zwei wesentlichen Bereichen keine Einigungen erzielen konnten: die iranische de facto-Blockade der Straße von Hormuz und das iranische Atomprogramm (Soufan 13.4.2026). Die USA erklärten daraufhin, dass sie ab dem darauffolgenden Montag, den 13.4.2026 (16:00 Uhr MEZ), die Weiterfahrt von Schiffen behindern würden, die am persischen Golf iranische Häfen ansteuern oder von diesen ablegen (NYT 12.4.2026b; vgl. ORF 13.4.2026a). Auch sollen Schiffe abgefangen werden, die Gebühren an Iran gezahlt haben (ORF 13.4.2026a). Sowohl Iran als auch die USA nutzen den Waffenstillstand Berichten zufolge, um die eigenen Verteidigungs- und Angriffskapazitäten wieder zu stärken (taz 12.4.2026). Mehrere israelische Fernsehsender veröffentlichten am 13.4.2026 Informationen, wonach sich die israelischen Streitkräfte auf weitere Kampfhandlungen mit Iran vorbereiten würden. Einem der Berichte zufolge würde Israel derzeit eine Entscheidung von US-Präsident Trump abwarten, den Konflikt wieder zu beginnen, um dann selbst wieder Militärschläge gegen iranische Energieinfrastruktur durchzuführen, die Iran zu einer Aufgabe seines Atomprogramms zwingen sollen (TIS 13.4.2026). Mit Stand 13.4.2026 wird angenommen, dass die Blockade der Straße von Hormuz der wahrscheinlichste Streitpunkt ist, der den Konflikt wieder anfachen und zu einem Bruch des Waffenstillstands führen könnte (Soufan 13.4.2026).
Zivile Opfer, Auswirkungen der bisherigen Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran Vom 28.2. bis zum 7.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) in Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (HRANA 7.4.2026). Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.2.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (Azernews 12.4.2026). Hinzu kommen laut dem iranischen Gesundheitsministerium rund 26.500 Verletzte (Stand 3.4.2026) (AJ 10.4.2026).
Bei den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran wurde unter anderem auch zivile Infrastruktur beschädigt. Nach Angaben des Roten Halbmonds wurden bis zum 1.4.2026 die Wohnungen und Häuser von mindestens 250.000 Menschen in Mitleidenschaft gezogen (IOM 9.4.2026) und die iranischen Behörden gehen davon aus, dass rund 3,2 Mio. Menschen in Iran zeitweise innerhalb des Landes vertrieben wurden (UNHCR 9.4.2026). Unter anderem, da Regierungs- und Amtsgebäude, einschließlich Polizeistationen, in dicht besiedelten Gebieten wie der Hauptstadt Teheran bombardiert wurden, kam es zu Schäden an zivilen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, was unter anderem zu Evakuierungen von Krankenhäusern (NYT 9.4.2026) und Schulschließungen führte (modern.az 2.3.2026). Neben Schäden bei Angriffen auf nahestehende Gebäude kam es in manchen Fällen auch zu direkten Treffern, darunter auch auf eine Elementarschule in der Stadt Minab am 28.2.2026, bei dem rund 175 Menschen – die meisten davon Kinder – getötet wurden (NYT 9.4.2026). Hierbei dürfte es sich um einen Fehler der US-Streitkräfte bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung gehandelt haben (NYT 9.4.2026; vgl. Soufan 7.4.2026). Die Schäden an ziviler Infrastruktur entstanden jedoch nicht nur als Nebenprodukt von Angriffen auf militärische Einrichtungen. Mitunter wurden zivile Einrichtungen, insbesondere Wirtschaftsgüter, von den Kriegsparteien auch bewusst ins Visier genommen, um die Kosten für die Weiterführung des Kriegs für die Gegenseite nach oben zu treiben. Innerhalb Irans dürften die Angriffe Israels und der USA auf die wirtschaftlichen Lebensadern des Landes, darunter Stahlwerke und Transportwege, darauf abgezielt haben, das Leben der Zivilbevölkerung noch weiter zu erschweren und eine Mobilisierung gegen das Regime anzustoßen (Soufan 7.4.2026), sowie auch, die Wiederaufbaumöglichkeiten des Landes nach Kriegsende zu erschweren (Amwaj 3.4.2026). Schon vor dem Krieg befand sich die iranische Wirtschaft in einer schwierigen Lage, unter anderem aufgrund der hohen Inflation, den Auswirkungen der internationalen Sanktionen und der abgewerteten Währung, was ein wesentlicher Grund für die Proteste im Jänner 2026 war [Anm.: s. die Länderinformationen (LI) der Staatendokumentation für weitergehende Informationen dazu] (Soufan 1.4.2026). Gemäß Schätzungen ist während der bisher ca. sechs Wochen andauernden Kampfhandlungen in Iran ein Schaden von 140 bis 145 Mrd. USD entstanden (JP 9.4.2026). Der Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur wird umfangreiche Ressourcen beanspruchen und die Kapazitäten der Behörden zur Bereitstellung der Grundversorgung werden nach derzeitiger Einschätzung dadurch voraussichtlich [auch] nach Kriegsende beeinträchtigt sein (Soufan 1.4.2026).
Hinzu kommen Umweltschäden, die durch den Krieg verursacht wurden. Die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nachdem Israel und die USA Öldepots am Stadtrand von Teheran angegriffen hatten, fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen sowie zu Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben ebenfalls zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt (Soufan 7.4.2026; vgl. Al-Monitor 14.3.2026). Laut dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen können Schadstoffe aus Bränden in Boden und Wasser gelangen und von Nutzpflanzen aufgenommen werden, wodurch die Nahrungsmittelversorgung kontaminiert wird (Soufan 7.4.2026). Die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre ist mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht. Mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, haben Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet (Netblocks 13.4.2026; vgl. NYT 13.4.2026) und können sich lediglich innerhalb des stark bewachten, eingeschränkten nationalen Internet des Landes bewegen [Anm.: s. die LI Iran der Staatendokumentation für weitere Informationen zur iranischen Internetarchitektur]. Dies hat auch umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen. Nach Angaben eines Vertreters der iranischen Wirtschaftskammer für E-Kommerz könnte dies die Verdienstmöglichkeiten von rund zehn Millionen Iranern und Iranerinnen beeinträchtigen (NYT 13.4.2026).
Es kommt weiterhin zu Verhaftungen und Konfiskationen aufgrund von Spionagevorwürfen, Vorwürfen der Zusammenarbeit mit „fremden Mächten“ und regierungsfeindlichen Aktivitäten sowie dem Besitz und Schmuggel von Satelliteninternetausrüstung, mit der Internetsperren umgangen werden können (HRANA 9.4.2026, BAMF 30.3.2026, ISW 23.3.2026). Auch fanden seit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe Hinrichtungen statt, denen unter anderem eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wurde (Al-Monitor 31.3.2026; vgl. ORF 13.4.2026b). Der Leiter der Justiz gab kürzlich bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer „kriegsorientierten Aufstellung“ befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden (ORF 13.4.2026b).
Quellen:
• AJ – Al Jazeera (10.4.2026): US-Israel attacks on Iran: Death toll and injuries live tracker, https://www.aljazeera.com/news/2026/3/1/us-israel-attacks-on-iran-death-tolland-injuries-live-tracker, Zugriff 13.4.2026
• Al-Monitor (31.3.2026): Iran executes alleged MEK members in bid to signal wartime control, https://www.al-monitor.com/originals/2026/03/iran-executes-alleged-mekmembers-bid-signal-wartime-control, Zugriff 14.4.2026
• Al-Monitor (14.3.2026): Oil fires, toxic air and water risks: Environmental cost of Iran war expands to region, https://www.al-monitor.com/originals/2026/03/oil-fires-toxicair-and-water-risks-environmental-cost-iran-war-expands-region, Zugriff 13.4.2026
• Amwaj (3.4.2026): Iran War Sitrep: Suspicion towards mediation effort as military coordination increases, https://amwaj.media/en/media-monitor/iran-war-sitrepsuspicion-towards-mediation-effort-as-military-coordination-incre, Zugriff 13.4.2026
• Azernews (12.4.2026): Iran reports over 3,300 war deaths as civilian toll details emerge, https://www.azernews.az/region/256942.html, Zugriff 13.4.2026
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.3.2026): Briefing Notes KW 14, per E-Mail • BBC – British Broadcasting Corporation (10.4.2026): Vance warns Iran against 'trying to play' US as he heads to Pakistan for peace talks, https://www.bbc.com/news/live/clyeg3224d9t, Zugriff 10.4.2026
• HRANA – Human Rights Activists News Agency (9.4.2026): Arrest of 23 Citizens on Accusations of Foreign Contacts and Anti-Government Activities, https://www.enhrana.org/arrest-of-23-citizens-accused-of-foreign-contacts-and-anti-governmentactivities/, Zugriff 14.4.2026
• HRANA – Human Rights Activists News Agency (7.4.2026): 39 of U.S. and Israeli Attacks on Iran: Extensive Damage to the Rail Network and Roads, https://www.enhrana.org/day-39-of-u-s-and-israeli-attacks-on-iran-extensive-damage-to-the-railnetwork-and-roads/?hilite=day, Zugriff 13.4.2026
• IOM – International Organization for Migration (9.4.2026): Escalation in the Middle East and Beyond — Mobility Report (31 March - 07 April 2026), https://dtm.iom.int/reports/escalation-middle-east-and-beyond-mobility-report-31- march-07-april-2026, Zugriff 13.4.2026
• ISW – Institute for the Study of War (23.3.2026): Iran Update Special Report, March 23, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-specialreport-march-23-2026/, Zugriff 14.4.2026
• JP – Jerusalem Post (9.4.2026): Iran estimates war losses at up to $145 billion after weeks of fighting, https://www.jpost.com/middle-east/iran-news/article-892446, Zugriff 13.4.2026
• modern.az (2.3.2026): Schools in Iran will be closed until the end of the year – MINISTRY, https://modern.az/en/dunya/575901/schools-in-iran-will-be-closed-untilthe-end-of-the-year-ministry, Zugriff 13.4.2026
• NBC – NBC News (8.4.2026): As U.S. and Iran agree to a ceasefire, what's actually in the deal — and will it last?, https://www.nbcnews.com/world/iran/us-iran-agreeceasefire-actually-deal-will-last-rcna266838, Zugriff 10.4.2026
• Netblocks [Mastodon; nutzergenerierter Inhalt] (13.4.2026): It's now day 45 of # Iran's internet blackout, …, https://mastodon.social/@netblocks/116396314798650133, Zugriff 14.4.2026
• NYT – New York Times, the (13.4.2026): Iranians bemoan hypocrisy and economic risks as the internet blackout reaches the seventh weekAs Internet Blackout Hits Day 45, Iranians Bemoan State Hypocrisy and Economic Risks, https://www.nytimes.com/2026/04/13/world/middleeast/iran-internet-bl ackout.html? smid=url-share, Zugriff 14.4.2026
• NYT – New York Times, the (12.4.2026a): Iran’s Top Negotiator Says Talks Failed Because U.S. Failed to Win Trust, https://www.nytimes.com/2026/04/12/world/middleeast/us-iran-negotiations.ht ml, Zugriff 13.4.2026
• NYT – New York Times, the (12.4.2026b): U.S. to Blockade Ships From Iranian Ports, https://www.nytimes.com/live/2026/04/12/world/iran-war-trump-talks-pakistan, Zugriff 13.4.2026
• NYT – New York Times, the (10.4.2026): No Longer Off Limits, the Strait of Hormuz Remains Thorny Politically, https://www.nytimes.com/2026/04/10/world/middleeast/strait-hormuz-iran-shipsoil.html, Zugriff 10.4.2026
• NYT – New York Times, the (9.4.2026): Iran’s Schools and Hospitals in Ruins, Times Analysis Shows, https://www.nytimes.com/interactive/2026/04/09/world/middleeast/us-israel-strikesiran-structures-damage.html, Zugriff 13.4.2026
• ORF – Österreichischer Rundfunk (13.4.2026a): Hormus-Blockade soll am Nachmittag starten, https://orf.at/stories/3426699/, Zugriff 13.4.2026
• ORF – Österreichischer Rundfunk (13.4.2026b): Iranische Justiz bearbeitet Fälle wie im Kriegszustand, https://orf.at/stories/3426756/, Zugriff 14.4.2026
• Soufan – Soufan Center (13.4.2026): Failure of U.S.-Iran Talks and U.S. Blockade Might Presage Renewed Hostilities, https://mailchi.mp/thesoufancenter/failure-of-usiran-talks-and-us-blockade-might-presage-renewed-hostilities?e=af98ccc3ac, Zugriff 13.4.2026
• Soufan – Soufan Center (9.4.2026): An Already Tenuous Ceasefire in Iran Hovers on the Verge of Collapse, https://mailchi.mp/thesoufancenter/an-already-tenuousceasefire-in-iran-hovers-on-the-verge-of-collapse?e=af98ccc3ac, Zugriff 10.4.2026
• Soufan – Soufan Center (7.4.2026): The Human Dimension of the Iran War: The Intolerable Plight of Civilians, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2026-april-7/, Zugriff 13.4.2026
• Soufan – Soufan Center (1.4.2026): After the Guns Fall Silent, a Failed State in Iran Could Breed an Insurgency, https://mailchi.mp/thesoufancenter/after-the-guns-fallsilent-a-failed-state-in-iran-could-breed-an-insurgency?e=af98ccc3ac, Zugriff 13.4.2026
• Spiegel – Spiegel, der (9.4.2026): 13 Punkte, in denen die USA und Iran uneins sind, https://www.spiegel.de/ausland/iran-usa-und-die-waffenruhe-13-punkte-in-denen-dielaender-uneins-sind-a-22b9075c-093e-4a7e-abbf-c94cf54f01fb, Zugriff 10.4.2026
• Tagesschau (8.4.2026): Viel Unklarheit vor Verhandlungen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-usa-waffenruhe-100.html, Zugriff 10.4.2026
• taz – Tageszeitung, die (12.4.2026): Was wir jetzt wissen, https://taz.de/NachVerhandlungen-im-Iran-Krieg/!6169975/, Zugriff 13.4.2026
• TIS – Times of Israel (13.4.2026): After talks fail, IDF planning for return to war, Trump mulls strikes on Iran — reports, https://www.timesofisrael.com/after-talks-failidf-planning-for-return-to-war-trump-mulls-strikes-on-iran-reports/, Zugriff 13.4.2026
• UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.4.2026): UNHCR Middle East Situation: Emergency Flash Update #11 as of 9 April 2026, https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/unhcr-middle-east-situationemergency-flash-update-11-9-april-2026, Zugriff 13.4.2026
Reisewarnung des „Bundesministeriums Europäische und internationale Angelegenheiten“:
Vor Reisen in den Iran wird gewarnt. (Sicherheitsstufe 4).
Ursachen: (bürger-)kriegsähnliche Zustände, verhängtes Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg, Epidemien
Aufgrund der angespannten Lage ist in der Region von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.
Kommunikationsdienste (insbesondere Internet, Messengerdienste, etc.) sind stark eingeschränkt und werden immer wieder abgeschaltet.
Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den hiergerichtlichen Akt und in das genannte Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2026, Zl. W615 2312372-1/10E, sowie in die Reisewarnung des Außenministeriums und auf das bei der Verwaltungsbehörde aufliegende Länderdokumentationsmaterial (Staatendokumentation).
Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Inhalt der als Sachverhalt zugrunde gelegten Kurzinformation (laut derselben) bis zu Veröffentlichung der Aktualisierung der LI zu Iran im COI-CMS als zusätzlich heranzuziehende Information dient und in die nächste Aktualisierung übernommen wird.
Anzumerken ist weiters, dass die Verwaltungsbehörde keine Stellungnahme zu der bei ihr eingebrachten Beschwerde abgab. Dementsprechend, war aufgrund geklärten Sachverhaltes keine Verhandlung durchzuführen und auch kein Parteiengehör zur Beschwerde einzuräumen.
Aber auch nicht zum verwendeten Länderdokumentationsmaterial der Staatendokumentation, da diese bei der Verwaltungsbehörde eingerichtet ist und die Verwaltungsbehörde in Kenntnis der sich seit 28.02.2026 geänderten Lage im Iran ist/sein müsste.
In diesem Sinne konnte der Beschwerdeausführung „Selbst dem BFA hätte klar sein müssen, dass sich die Situation im Iran seit dem 05.02.2026 grundlegend geändert hat (…), dass eine Abschiebung in den Iran derzeit nicht zulässig ist“ nicht entgegengetreten werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A):
Die für den gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsnorm des Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG lautet:
§ 50 FPG
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 03.04.2025, Ra 2024/21/0076) setzt im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, sodass eine neue Sache vorliegt (VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002; VwGH 24.1.2019, Ro 2018/21/0011).
Die Prüfung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung hat auf der Grundlage von im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichten zu erfolgen (VwGH v. 22.02.2022, Ra 2020/21/039 unter Bezugnahme auf VwGH v. 15.11.2021, Ra 2021/20/0373).
Wie festgestellt, ist nach dem aktuellen Länderdokumentationsmaterial seit dem 28.02.2026 eine entscheidungswesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden allgemeinen Lage im Iran eingetreten:
An diesem Tag begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgt sind und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin fortgesetzt wurden.
Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends hatten die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag.
An dieser Kriegssituation hatte sich auch durch den zwischenzeitlich brüchig abgeschlossenen Waffenstillstand nichts geändert
Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran; der Schwerpunkt der Angriffe lag sohin auf seiner Herkunftsregion.
In Anbetracht des militärischen Konflikts sind daher neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die zu einer amtswegeigen Neubeurteilung der Frage der Abschiebungszulässigkeit zu führen haben; die Verwaltungsbehörde hätte sich daher nicht bloß auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
Die dargestellte notorische Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden allgemeinen Lage im Iran wäre im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zu berücksichtigen gewesen, weil die Lageänderung bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten war und eben weiterhin andauert.
Vergleiche dazu auch die hiergerichtliche Judikatur, etwa W615 2270503-3 v. 24.03.2026.
Aufgrund der offensichtlich wesentlich geänderten Sachverhaltslage verbietet es sich daher zum jetzigen Zeitpunkt den Beschwerdeführer dazu zu verhalten, sich zum Zwecke der Rückführung in ein Kriegsgebiet ein Reisedokument ausstellen lassen zu müssen.
Damit war der Beschwerde statt zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG aberkannt.
Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001) [VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189].
Infolge der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hat gegenständlich auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides seine Grundlage verloren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier aber unzweifelhaft nicht der Fall.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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