JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0111 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2015

Durch die Entscheidung des AMS über die Beschwerde des Revisionswerbers ist dessen Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr durch Beschwerdevorentscheidung erledigten - Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid des AMS weggefallen (vgl. zum Wegfall des Rechtschutzinteresses hinsichtlich einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung etwa auch den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023). Ein Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses wäre nur für den Fall anzunehmen, dass ein Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG gestellt wird, weil dem Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG (nur) unter der Voraussetzung aufschiebende Wirkung zukommt, dass schon die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte.

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