Ra 2017/07/0098 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).