JudikaturVwGH

Ra 2014/02/0023 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Durch die Entscheidung des VwG über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ist deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Börse AG weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

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