Ro 2015/03/0046 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.