JudikaturVwGH

Ro 2015/03/0028 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2015

Im vorliegenden Fall wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach § 58 Abs 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in § 47 Abs 3 VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der vorliegend mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zusteht, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist.

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