Ra 2015/08/0111 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in zahlreichen anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Unzulässigkeit (oder allenfalls Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; zu einer lediglich abstrakttheoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Ro 2015/07/0001, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013). Auch mögliche Amtshaftungsansprüche begründen nicht die Zulässigkeit der Revision. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimiert (vgl. in diesem Sinn die zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene Rechtsprechung, etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, mwN).