Antrag auf internationalen Schutz eines türkischen Staatsangehörigen in Österreich abgelehnt—BVwG Entscheidung
L524 2299694-121. Oktober 2024
…eblichen Wahrscheinlichkeit drohen, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. statt aller VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009 mwN). Die getroffenen Feststellungen deuten vielmehr darauf hin, dass Atheismus sowie eine säkulare Einstellung in der Türkei gerade für junge Menschen eine Form der Ablehnung der herrschenden Klasse von Politikern darstellt und sich deshalb auf Grund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage als Phänomen eines zunehmenden gesellschaftlichen Wandels darstellt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass eine atheistische Betätigung gewisse Folgen in Form von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Diskriminierung seitens gläubiger Muslime oder religiöser Gruppierungen zeitigt. Dass daraus eine asylrelevante Gruppenverfolgung von säkular orientierten Personen, Atheisten oder Personen, denen Atheismus unterstellt wird, erwachsen ist, kann aus den getroffenen Feststellungen jedoch nicht abgeleitet werden. Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte Übergriffe auf Atheisten mit maßgeblicher Intensität und in nennenswerter Anzahl, was jedoch Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung sämtlicher Atheisten in der Türkei wäre. Dass der Beschwerdeführer einer individuellen Bedrohung durch einen bestimmten Akteur unterliegen würde, wurde vom Beschwerdeführer nämlich – wie bereits eingangs erörtert – gar nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Atheismus ist in der Türkei auch nicht unter Strafe gestellt. Soweit das türkische Strafgesetzbuch etwa die Beleidigung einer Religion bzw. einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Praktiken unter Strafe stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Herabwürdigung religiöser Lehren und die Störung einer Religionsübung auch im Bundesgebiet nach Maßgabe der § 188 und § 189 StGB strafbar sind. Die angeführten Strafbestimmungen sind vom Gedanken getragen, dass das Menschenrecht der vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK) neben der negativen Glaubensfreiheit dem Einzelnen auch ermöglichen soll, seinen Glauben frei und zu ungestört leben. Ein gewisser – auch strafrechtlicher – Schutz der Religionsausübung ist daher nicht nur hinzunehmen, sondern in der freien und demokratischen Gesellschaft notwendig. Das Strafmaß des diesbezüglich vor allem herangezogenen Art. 216 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches "Öffentliche Herabsetzung der religiösen Werte eines Teils der Bevölkerung" ist in diesem Zusammenhang nicht als exzessiv anzusehen. Im Verbot der Beleidigung einer Religion bzw. einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Praktiken kann demnach noch keine potentiell asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die zitierte Strafbestimmung zweckwidrig gegen Atheisten eingesetzt werden kann. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, als Atheist oder Person mit säkularer Einstellung Opfer von polizeilicher oder justizieller Willkür in der Türkei zu werden, ist indes in Anbetracht der getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere weisen die erhobenen Vorfälle in Bezug auf Atheismus eindeutig darauf hin, dass weder eine Ausspähung des Internets nach Atheisten stattfindet, noch im Alltag Nachforschungen zu Atheisten stattfinden, wäre doch ansonsten in Anbetracht der Tatsache, dass eine säkulare Einstellung bzw. Atheismus ein unter jungen Menschen stark zunehmendes Phänomen ist, mit einer Vielzahl von Verfolgungshandlungen zu rechnen. Ausweislich der Feststellungen besteht allerdings für eine solche Vielzahl von Verfolgungshandlungen überhaupt kein Anhaltspunkt und es sind nur Einzelfälle dokumentiert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in der Türkei auch keine staatliche oder von religiösen Akteuren eingerichtete Religionspolizei (wie sie etwa im Iran oder Saudi-Arabien unterhalten wird oder vom Islamischen Staat eingerichtet wurde) gibt, die den Beschwerdeführer zu religiösen Verrichtungen nötigen würde. Zusammenfassend erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte auf Grund seiner religiösen bzw. säkularen oder islamkritischen Anschauungen. Es fehlen auch jedwede konkreten Hinweise auf eine aus dem familiären Umfeld resultierende Gefährdung auf Grund der religiösen bzw. islamkritischen Anschauungen des Beschwerdeführers. Die rund zehn Jahre zurückliegende einfache Mitgliedschaft in der HDP und die bloße Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und Kundgebungen der HDP samt der Verteilung von Broschüren für diese Partei, vermögen auf Basis der im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darzutun. Die HDP ist ungeachtet der Repressalien gegen ihre leitenden Repräsentanten, Parlamentarier und Kommunalpolitiker aktuell eine in der Türkei erlaubte politische Partei, die im türkischen Parlament und auch auf kommunaler Ebene vertreten ist. Die aktuell bloße Sympathie für die HDP und die vorangehend dargelegten früheren Aktivitäten bei der HDP stellen demgemäß keine Straftat dar und ergibt sich aus den herangezogenen Quellen auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder drohende strafrechtliche Verfolgung alleine auf Grund der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und Kundgebungen der HDP samt der Verteilung von Broschüren für diese Partei. Die zitierten Quellen erwähnen weitgehend nur Festnahmen und Inhaftierungen von Parlamentsabgeordneten oder Lokalpolitikern und sind damit nicht geeignet, eine gegenwärtige individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung einfacher Sympathisanten der HDP in der Türkei darzutun. Der Beschwerdeführer war weder in leitender Stellung bei dieser Partei tätig, noch deren Abgeordneter, Bürgermeister oder anderweitiger Funktionsträger. Vielmehr kann nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer politisch besonders exponierte. Dass andere Personen als leitende Funktionäre, Abgeordnete, Kommunalpolitiker der HDP oder Funktionsträger wesentlich von Strafverfolgung betroffen wären, lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht ableiten. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers alleine auf Grund seiner aktuell bloßen Sympathie für die HDP ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung ist festzuhalten, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei, konkret in Istanbul und der Provinz Bitlis, und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer auf Grund seiner kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat unzumutbar sein soll, wohingegen etwa seine Halbgeschwister und weitschichtige Verwandte nach wie vor dort ansässig sind. Von den Länderberichten entnehmbaren Repressalien, wie den Massenentlassungen im öffentlichen Dienst oder dem Vorgehen gegen kritische Journalisten oder Anhänger der Gülen-Begegnung in der Türkei, ist der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht betroffen. Sofern in der Beschwerde zudem nochmals darauf hingewiesen wird, dass Kurden diskriminiert würden, ist festzuhalten, dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Was nun seine Alltagsprobleme betrifft, so sind Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eben nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen Schwierigkeiten ((gefühlt) schikanöse Behandlung während der Schulzeit, bei (Straßen-)Kontrollen oder bei Verwendung der kurdischen Sprache durch türkische Sicherheitskräfte oder Teile der Zivilbevölkerung) erfüllen dieses Kriterium nicht. Nach den Länderfeststellungen löst allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, bei der Rückkehr in die Türkei keine staatlichen Repressionen aus. Probleme von Rückkehrern – insbesondere nach einer legalen Ausreise – infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Eine Person wird in Polizeigewahrsam genommen und verhört, wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Wenn auf Grund eines Eintrags festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise hingegen festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (Seite 122ff des angefochtenen Bescheides). Nachteilige Folgen für den Fall einer Rückkehr nach einer legalen Ausreise und einer erfolglosen Asylantragstellung sind den von der belangten Behörde herangezogenen umfassenden Länderfeststellungen hingegen nicht zu entnehmen. Insoweit erübrigt es sich auch weitergehende Ermittlungen diesbezüglich anzustellen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (Istanbul oder Landkreis XXXX in der Provinz Bitlis) einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, leben eine Halbschwester in Istanbul und eine Halbschwester sowie der Halbbruder in der Provinz Bitlis. Weitschichtige Verwandten halten sich ebenfalls in Istanbul und in der Provinz Bitlis auf. Der Beschwerdeführer steht mit einem Teil seiner Familienangehörigen in Kontakt. Auch wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verwandten beschränkt sein sollte, konstituiert deren Anzahl aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend leistungsfähiges familiäres Netzwerk, welches den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregionen Istanbul und Bitlis unterstützen kann. Zu beachten ist darüber hinaus, dass von den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Europa aus in die Türkei möglich sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten mit Lebensmitteln versorgt werden wird, er von seinen Familienangehörigen eine Unterkunft erhalten wird und er beispielsweise im Verkauf, der Hotellerie oder in der Gastronomie arbeiten oder zumindest sonstigen Gelegenheitsarbeiten nachgehen kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer stammt aus Istanbul. Betreffend die Sicherheitslage in Istanbul ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst darauf zu verweisen, dass die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak den Feststellungen zufolge Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden türkischen Gebieten haben können, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Istanbul liegt deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach – schon in Anbetracht seines zuletzt ständigen Aufenthalts in Istanbul weit weg von den unsicheren Provinzen in der Osttürkei – nicht anzunehmen. All dies gilt auch für den Fall einer Rückkehr nach Bitlis. Ferner brachte der Beschwerdeführer auch ansonsten nicht vor, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein bzw. geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Istanbul bzw. Bitlis überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen waren. Auch mehrere Verwandte, die ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehören, leben weiterhin in Istanbul und der Provinz Bitlis. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon auf Grund seiner bloßen Präsenz in Istanbul oder der Provinz Bitlis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheitslage ist somit jedenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt wird. Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei (nach Istanbul oder in die Provinz Bitlis) nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei jahrelang möglich war, offenbar ohne größere Probleme im Landkreis XXXX in der Provinz Bitlis und in Istanbul zu leben. Seinem Vorbringen vor dem BFA ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Mehrere Verwandte, insbesondere seine drei Halbgeschwister, leben auch nach wie vor in der Provinz Bitlis und in Istanbul und können dort den Lebensunterhalt bestreiten. Beim 25-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung mit Maturaabschluss und in der Türkei sowie in Österreich gesammelte Berufserfahrung im Verkauf, in der Hotellerie, in der Gastronomie und als Maschinist. Er spricht Türkisch und Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. Mehrere Verwandte leben weiterhin in Istanbul und der Provinz Bitlis. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit mehrjähriger Schulausbildung mit Maturaabschluss und Berufserfahrung im Verkauf, in der Hotellerie, in der Gastronomie und als Maschinist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt und dort einen Verwandtenkreis vorfindet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er – zumindest vorübergehend – von seinen Familienangehörigen, die ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehören und in der Türkei für ihren Lebensunterhalt sorgen können, unterstützt wird. Schließlich stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Nach den Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der in der Türkei über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr in den Landkreis XXXX in der Provinz Bitlis oder nach Istanbul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Das im Februar 2023 stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen im Südosten der Türkei und im Nordosten Syriens (mit Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras), wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diesen allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zuletzt ohnehin nicht im Südosten der Türkei, sondern in Istanbul befand, er dort Berufserfahrung gesammelt hat und ebenso dort wohnhaft war. Diese Möglichkeit stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls erneut offen, wie etwa auch seinen Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010). Der Beschwerdeführer ist gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgebracht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides): Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme: Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Im vorliegenden Fall liegt keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwa Ende April 2023, somit seit ca. 17½ Monaten, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Angehörigen und befindet sich in keiner Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte. Insofern der Beschwerdeführer keine Unterstützungserklärungen dieser Personen vorgelegt hat, ist jedoch nicht von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß auszugehen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte, was sich auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat und erfahren seine sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung. Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG). Insoweit der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit und des fast 1 ½-jährigen Aufenthalts in Österreich die deutsche Sprache zumindest in einfachem Ausmaß beherrscht und diesbezüglich über gewisse Kenntnisse verfügt, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich zwar eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme im Zuge seiner Erwerbstätigkeit besucht(e), aber noch keine Prüfungen absolviert hat. In diesem Zusammenhang sei aber vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer hat auch ansonsten keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer verrichtet(e) keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit; er ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder sonstigen Organisationen. Unterstützungsschreiben konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer übt(e) von 14.08.2023 bis 08.08.2024 und seit 12.09.2024 eine unselbständige Tätigkeit als Maschinist in einer Bäckerei aus und erzielt(e) damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen. Die insgesamt bisher 13-monatige Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er auch noch ab seiner Antragstellung bis Anfang Dezember 2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bzw. zuletzt von 27.08.2024 bis 11.09.2024 Arbeitslosengeld bezog. Im Verfahren kam nicht hervor, dass er tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert ist. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise regelmäßig einer Arbeit im Verkauf, in der Hotellerie und in der Gastronomie nachging und die Familie des Beschwerdeführers, die ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehört, in der Türkei lebt und dort ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht. Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der 25-jährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben und damit nicht nur die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, sondern auch sein gesamtes bisheriges Erwerbsleben in seinem Heimatland verbracht (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er hat dort seine schulische Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Türkisch und Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben außerdem noch seine Mutter, ein Halbbruder und zwei Halbschwestern sowie weitschichtige Verwandte. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt mit Teilen seiner Familie. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit umfassender Schulbildung auf Maturaniveau und mehrjähriger Berufserfahrung im Verkauf, in der Hotellerie und in der Gastronomie. Er spricht Türkisch und Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. Ein Großteil seiner Familienangehörigen lebt weiterhin in der Provinz Bitlis und in Istanbul. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seinem Heimatland, dessen National- und Amtssprache er – neben Kurdisch – spricht und in dem auch mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN). Der Beschwerdeführer vermochte daher zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Dazu tritt der kurze faktische Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von 17 ½ Monaten, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des Bescheides vom 13.08.2024 – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ferner zeigte der Beschwerdeführer kein besonders hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb und ist auch der sonstige Grad der Integration – mag der Beschwerdeführer auch hier über soziale Kontakte verfügen und mittlerweile mit einer einmonatigen Unterbrechung ca. 13 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgehen – nicht als ausgeprägt einzuordnen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN). Die festgelegte Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet. II. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da andernfalls ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Er begründet diesen Antrag nicht näher. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zl. 1350602802/230809327, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG. Der gegenständlichen Beschwerde kam somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine gesetzliche Grundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, so dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen war. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.). Die getroffenen Feststellungen deuten vielmehr darauf hin, dass Atheismus sowie eine säkulare Einstellung in der Türkei gerade für junge Menschen eine Form der Ablehnung der h…