Der Geschädigte hat nach den Bestimmungen des § 2 HVG zwar einen Anspruch darauf, dass sämtliche als Dienstbeschädigungen feststellbare Gesundheitsschädigungen bescheidmäßig anerkannt werden (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/09/0087), eine bescheidmäßige Feststellung der Ursache einer Dienstbeschädigung sieht das HVG jedoch nicht vor.
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