IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Mag. BACHKÖNIG und Mag. KOREN über die Beschwerde des RA Mag. Gerald NIESNER, A-8010 XXXX , als Masseverwalter der XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom XXXX zu XXXX in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen RA Mag. Gerald Niesner, A-8010 XXXX , als Masseverwalter der XXXX („ XXXX “). Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:
„Spruch
I.
Ihre Vorstellung vom XXXX gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet
abgewiesen.
Aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf die XXXX entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR XXXX ergibt sich eine Vorschreibung in
Höhe von EUR XXXX
Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
II.
Ihre Vorstellung vom XXXX gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet
abgewiesen.
Sie haben als den auf die XXXX entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025
den Betrag von EUR XXXX
in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2025 auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f, Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14, 20 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F.“
2. Die XXXX wurde am 20.03.2018 als registrierter Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM) gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG von der belBeh zugelassen. Die XXXX legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) „ XXXX “ auf. Gemäß den zwischen den Anteilinhabern und der XXXX als Verwalter vereinbarten Fondsbestimmungen und Informationen für Anteilinhaber wurde die XXXX zur treuhändigen Verwaltung des Fonds berufen. Die Anlagestrategie des Fonds besteht in der Investition in Crypto Assets (auch Cryptowährungen genannt).
3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX zu XXXX , wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Mag. Gerald Niesner („Masseverwalter“ oder „MV“) zum Masseverwalter bestellt.
4. Mit Eingabe vom XXXX teilte der MV der belBeh mit, dass die Verwertung des Fonds abgeschlossen sei und eine Verteilung nach § 136 IO erfolgen soll.
5. Mit Eingabe vom XXXX erhob RA Mag. Gerald Niesner, als Masseverwalter der XXXX Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid. Als Beschwerdegrund wurde die unrichtige Adressierung des bekämpften Bescheides an den MV der XXXX , anstatt an die XXXX selbst, geltend gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt.
1. Feststellungen:
1.1. Zur XXXX
1.1.1 Die XXXX ist in Österreich im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX unter der FN XXXX , mit der Geschäftsanschrift XXXX eingetragen (FB-Auszug vom 24.02.2026).
1.1.2 Die XXXX legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) „ XXXX “ auf.
1.1.3 Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.08.2019 zu XXXX , wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Mag. Gerald Niesner zum Masseverwalter bestellt.
1.1.4 Die XXXX ist als registrierter AIFM in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank auf der Website der FMA eingetragen.
1.1.5 Mit Beschluss des LG ZRS XXXX vom 18.12.2020 im Verfahren zu XXXX wurde die Schließung der XXXX angeordnet.
1.1.6 Der AIF XXXX („AIF“) wurde vom MV als registrierter AIFM auch nach der Konkurseröffnung weiterverwaltet. Der AIF befindet sich in Abwicklung.
1.1.7 Eine Schluss- und Verteilungstagsatzung im Insolvenzverfahren der XXXX hat noch nicht stattgefunden. Dem BVwG liegt keine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Einordnung der Ansprüche der Fondsanteilinhaber des XXXX im Insolvenzverfahren der XXXX oder eines anderen Zivilgerichts in Bezug auf die rechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses zwischen der XXXX und den Anteilinhabern vor.
1.1.8 Auch die Insolvenzdatei führt im Verfahren zu XXXX keine Entscheidung des LG ZRS XXXX als zuständiges Insolvenzgericht an.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zur XXXX , ihrer Geschäftsanschrift und des über sie eröffneten Insolvenzverfahrens beruhen auf dem offenen Firmenbuch ( XXXX ).
Die Feststellung zur Eröffnung und zum Stand des Insolvenzverfahrens beruht auf Einsichtnahme in die öffentlich zugängliche Insolvenzdatei des LGZ XXXX zu GZ XXXX f vom 24.02.2026.
Die wesentlichen Verfahrensergebnisse wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten.
2.2. Zu den Feststellungen zu den zentralen Verfahrensgrundlagen
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und im Wesentlichen von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Feststellungen aufgrund des Akteninhaltes treffen, sie beruhen auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung, zumal der Sachverhalt weder von der XXXX noch von der belBeh bestritten wurde.
Das erkennende Gericht konnte dabei insbesondere auf den bekämpften Bescheid (ON 10) die Beschwerde der XXXX vom XXXX sowie die sonstigen Verfahrensdokumente (hier insb die ON 01 bis ON 09) zurückgreifen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates
Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise)
§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026)
Kosten der Aufsicht
§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 DORA-VG sind, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, entsprechend der Aufschlüsselung nach Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 6 Abs. 3 DORA-VG denjenigen Rechnungskreisen zuzuordnen, denen die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für die jeweilige Kategorie von Rechtsträgern angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.
(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.
(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 6 100 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank
1. gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder
2. gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder
3. gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
4. gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
5. gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
6. gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilte Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro
erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 182 Abs. 5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5c) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5d) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5e) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5f) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem MiCA-VVG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5g) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit den gutachtlichen Äußerungen gemäß § 6 DORA-VG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten gemäß § 6 Abs. 3 DORA-VG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:
1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.
(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8) Für den Finanzplan gemäß § 17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs. 7 festzusetzen.
FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. f, Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14, 20 und 23
§ 2. Insolvenzordnung (RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021)
Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
§ 11. Insolvenzordnung
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte
(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt.
(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.
§ 63. Insolvenzordnung (RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021)
(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3.2.2. Zum Rechtsstandpunkt des Masseverwalters der XXXX
3.2.2.1 In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der VwGH im Erkenntnis vom 16.01.2023 (RA 2022/02/0007-6) zur Registrierung von AIFM ausgesprochen habe, dass diese wie eine Gewerbeberechtigung zu behandeln sei. Dementsprechend handle es sich bei der Registrierung eines AIFM bei der FMA um ein höchstpersönliches Recht, wobei sich die Befugnis des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehe. Dem MV komme somit eine Rechtstellung als gesetzlicher Vertreter der XXXX nicht zu. Dementsprechend könne dem MV auch keine Pflichten aus der Registrierung treffen, insbesondere nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Kostenanteilen an die FMA.
Da die Registrierung gemäß der zitierten Judikatur des VwGH rechtlich wie eine Gewerbeberechtigung nicht Teil der Konkursmasse sei, sondern ein höchstpersönliches Recht des Schuldners (also der XXXX ) darstelle, könne die Konkursmasse (den MV) auch keine Zahlungsverpflichtung aus der Registrierung treffen.
In diesem Zusammenhang werde zudem darauf hingewiesen, dass das AIFMG kein dem § 44 GewO vergleichbares Fortbetriebsrecht vorsähe, aus dem sich als selbständige Rechtsgrundlage zur Ausübung des Gewerbes allenfalls eine Zahlungsverpflichtung ergeben würde.
Da dem MV, so dieser in der Beschwerde weiter, keine Rechte und auch keine Pflichten im Hinblick auf die Registrierung zukommen, erfolge die Vorschreibung der Kostenanteile gegenüber dem MV (anstatt gegenüber der XXXX als AIFM) zu Unrecht.
3.2.2.2 Der MV sei auch nicht gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin (also der XXXX ) bezogen auf deren Registrierung als AIFM (Gewerbeberechtigung). Dementsprechend sei die Vorschreibung der Kostenanteile an den MV nicht zulässig.
3.2.2.3 Der bekämpfte Bescheid sei zudem an den MV adressiert, wodurch die FMA zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Kostenanteile als Masseforderung von der Insolvenzmasse bezahlt haben wolle.
Die Kostenanteile seien jedoch keine Masseforderung gem. § 46 IO. Insbesondere würden diese nicht unter § 46 Z 2 10 IO (Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind) fallen, da das schuldnerische Unternehmen mit Beschluss des LGZ XXXX geschlossen worden sei und die Tätigkeit als AIFM von der Insolvenzmasse nicht ausgeübt werde.
Kosten im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, könnten keine Masseforderungen sein. Dementsprechend seien die Kostenanteile nicht als Masseforderungen einzuordnen.
Die Entscheidung, ob die Kostenanteile Masseforderung sind, sei allein dem Insolvenzgericht
vorbehalten. Da die FMA als Behörde nicht über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kostenanteile absprechen könne, sei eine bescheidmäßige Vorschreibung an den MV unzulässig.
3.2.3. Zum Rechtsstandpunkt der Finanzmarktaufsicht
3.2.3.1 Die belBeh weist im bekämpften Bescheid zum Gegenstand der Beschwerde nur darauf hin, dass das vom MV angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6 insbesondere Fragen zur Registrierung eines Alternativen Investmentfonds Managers (AIFM) behandle. Es treffe jedoch keine Aussagen zur Zustellung von Kostenbescheiden nach der FMA-KVO 2016.
Nach Ansicht der belBeh sei eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides an RA Mag. Niesner als Masseverwalter der XXXX zulässig und wirksam (vgl Bescheid S. 3 unter Verweis auf § 83 IO)
3.2.4. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Die hier zu behandelnde Beschwerde des MV der XXXX beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Zustellung an ihn als MV der insolventen Gesellschaft korrekt und rechtsrichtig war, oder ob der bekämpfte Bescheid richtigerweise an die XXXX gerichtet hätte werden müssen und diese der eigentliche Bescheidadressat ist.
3.2.5. Zur Frage des Bescheidadressaten
3.2.5.1 Ausgehend von den Ausführungen in der Beschwerde würden dem MV keine Rechte und auch keine Pflichten im Hinblick auf die Registrierung des AIFM zukommen. Der MV sei auch nicht gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin (also der XXXX ) bezogen auf deren Registrierung als AIFM. Aus diesem Grund erfolge die Vorschreibung der Kostenanteile gegenüber dem MV (anstatt gegenüber der XXXX als AIFM) zu Unrecht.
3.2.5.2 Der VwGH hat in einer (im Übrigen die XXXX betreffende) Entscheidung vom 05.10.2023 zu Ro 2023/02/0018-7 die hier strittige Rechtsfrage bereits ausführlich behandelt und dazu folgendes klargestellt:
„Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid gegenüber der F GmbH und nicht gegenüber dem Revisionswerber als Insolvenzverwalter (Masseverwalter) erlassen wurde.
Nach der hg. Judikatur vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, in dem auch ausgeführt wird, dass sich diese Rechtslage durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert hat).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist beim Begriff der Konkursmasse zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden (vgl. OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden (vgl. dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (vgl. OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören (vgl. erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).
Demnach war das verfahrensgegenständliche Fondsvermögen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegenüber der F GmbH jedenfalls Teil der Ist-Masse, zumal es vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wurde und auch noch keine gerichtliche Entscheidung betreffend die Zuordnung des Fondsvermögens ergangen ist.
Unabhängig davon, ob den Anteilinhabern des AIF ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen (und damit ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 Abs. 1 IO) zukommt oder diese nur eine Insolvenzforderung geltend machen können, kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich um ein Verfahren handle, das „das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft“ (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 24. Jänner 2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten). Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde wäre nach der in Rn. 12 dargestellten Rechtslage daher an den Masseverwalter zu richten gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit. Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. zum Ganzen wiederum VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mwN).“ (vgl zu alldem: VwGH vom 05.10.2023 zu Ro 2023/02/0018-7, Rz 10 bis 15)
3.2.5.3 Der VwGH hatte im hier zitierten Verfahren also den Fall zu beurteilen, dass der dort verfahrensgegenständliche Bescheid gegenüber der XXXX erlassen wurde und nicht gegenüber dem MV (vgl VwGH vom 05.10.2023 zu Ro 2023/02/0018-7, Rz 10). Genau dies wurde vom VwGH als rechtsunrichtig beurteilt.
Nach der Judikatur des VwGH vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass die im hier gegenständlichen Verfahren gewählte Vorgehensweise der belBeh, nämlich den Kostenbescheid an den MV (Insolvenzverwalter) zu richten und diesen als Bescheidadressaten zu wählen, korrekt ist und mit den höchstgerichtlichen Vorgaben übereinstimmt. Denn nur der Insolvenzverwalter, so der VwGH, „vertritt die Schuldnerin“ im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Und nur der Insolvenzverwalter, so der VwGH ausdrücklich, ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt.
Nur und insoweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, so insbesondere Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können diese von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Bei der hier gegenständlichen Zahlungsverpflichtung auf Basis der FMA-KOVO 2016 kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei um ein Verfahren handelt, das das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft (vgl VwGH vom 05.10.2023 zu Ro 2023/02/0018-7, Rz 14 unter Verweis auf OGH 24.01.2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten).
3.2.5.4 Zudem stellte der VwGH auch klar, dass Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit erlangen: „Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam“ (VwGH vom 05.10.2023 zu Ro 2023/02/0018-7, Rz 15 unter Verweis auf VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080, mwN).
3.2.6. Zu den weiteren insolvenzrechtlichen Argumenten der XXXX
3.2.6.1 Die XXXX verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.01.2023, wonach der VwGH zur Registrierung von AIFM ausgesprochen habe, dass diese wie eine Gewerbeberechtigung zu behandeln seien. Dementsprechend handle es sich bei der Registrierung eines AIFM bei der FMA um ein höchstpersönliches Recht, wobei sich die Befugnis des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen würde. Den Masseverwalter komme somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin der XXXX nicht zu. Dementsprechend könne den Masseverwalter auch keine Pflichten aus der Registrierung treffen, insbesondere nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Kostenanteilen an die FMA. Da die Registrierung gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich wie eine Gewerbeberechtigung nicht Teil der Konkursmasse sei, sondern ein höchstpersönliches Recht des Schuldners darstellen würde, könne die Konkursmasse (den Masseverwalter) auch keine Zahlungsverpflichtung aus der Registrierung treffen.
3.2.6.2 IdZ wies die XXXX auch darauf hin, dass das AIFMG kein dem § 44 GewO vergleichbares Fortbetriebsrecht vorsehen würde, aus dem sich als selbstständige Rechtsgrundlage zur Ausübung des Gewerbes allenfalls eine Zahlungsverpflichtung ergeben würde. Da dem Masseverwalter keine Rechte und auch keine Pflichten im Hinblick auf die Registrierung zukommen würden, würde die Vorschreibung der Kostenanteile gegenüber den Masseverwalter (und nicht gegenüber der XXXX als AIFM) zu Unrecht erfolgen.
Der Masseverwalter sei auch nicht gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin bezogen auf deren Registrierung als AIFM (Gewerbeberechtigung). Dementsprechend sei die Vorschreibung der Kostenanteile an den Masseverwalter nicht zulässig. Der bekämpfte Bescheid sei an den Masseverwalter adressiert worden, wodurch die FMA zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Kostenanteile als Masseforderung von der Insolvenzmasse bezahlt haben wolle. Die Kostenanteile seien jedoch keine Masseforderung gemäß § 46 IO. Insbesondere würden sie nicht unter § 46 Z 2 IO (Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden seien) fallen, da das schuldnerische Unternehmen mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX geschlossen worden sei und die Tätigkeit als AIFM von der Insolvenzmasse nicht ausgeübt werde. Kosten im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die nicht zur Insolvenzmasse gehören würden, würden keine Masseforderungen sein. Dementsprechend seien die Kostenanteile nicht als Masseforderungen einzuordnen. Die Entscheidung, ob die Kostenanteile Masseforderung seien, sei allein dem Insolvenzgericht vorbehalten. Da die FMA als Behörde nicht über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kostenanteile absprechen könne, sei eine bescheidmäßige Vorschreibung an den Masseverwalter unzulässig.
3.2.6.3 Nach § 83 IO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten befugt, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt. In diesem Sinne kann die Behörde (das Verwaltungsgericht) eine sich stellende Vorfrage - bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einen anderen Verfahren - nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (VwGH 08.08.2018, Ra 2015/08/0177 mwN; siehe auch jüngst ua BVwG 17.09.2025, W276 2291031-1). Die Qualifikation als Masseforderung nach § 46 IO ist somit eine insolvenzrechtliche Rechtsfrage, die, wie auch die XXXX anführte, vom Insolvenzgericht zu beurteilen ist.
Infolgedessen erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (VwGH B 29.4.2015, Ro 2014/10/0080 mwN).
Die XXXX hebt hervor, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.01.2023 sich bei der Registrierung eines AIFM bei der FMA um ein höchstpersönliches Recht handeln würde, das nicht zur Insolvenzmasse gehören würde. Auch deswegen hätte der bekämpfte Bescheid der belB nicht an ihr als Masseverwalter, sondern an die XXXX zugestellt werden müssen. Die XXXX übersieht aber mit dieser Argumentation, dass die AIFM-Registrierung nicht mit dem Geltendmachen von Geldleistungspflichten gleichzusetzen ist, die durch die gegenständliche Vorschreibung durch den bekämpften Bescheid erfolgte. Auch in Abgabeverfahren tritt der Masseverwalter nach Insolvenzeröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners (VwGH B 24.07.2007, 2002/14/0115 mwN).
3.2.6.4 Zur Rechtsfrage, ob Kostenvorschreibungen der FMA unter Masseforderungen iSd § 46 IO fallen, nämlich als „Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben“ gelten, ist zunächst auf § 78 AVG zu verweisen. Gemäß Abs 1 leg cit können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [ua] für Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Unter Hinweis auf § 78 AVG stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass „Verwaltungsabgaben Abgaben iSd Finanzverfassung sind. Wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Verwaltungsverfahren wurden sie in § 78 AVG 1950 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung […] bringt zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben an die Durchführung bestimmter Amtshandlungen der Behörden gebunden ist“ (VfGH 15.12.1969, B255/69; idZ auch VfGH 10.12.1965, V12/65 et al).
Die aufgrund des § 78 AVG erlassene Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) schreibt in § 3 Abs 1 vor, dass, wenn im Zusammenhang […] mit einer Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach §§ 56 f AVG ergeht, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen.
Für die Einstufung derartiger Geldleistungspflichten als öffentliche Abgaben, somit als Masseforderungen iSd § 46 IO, kann auch § 1 Abs 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BAO) herangezogen werden. Dieser zufolge gelten „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsaufgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden)“.
Auch die parlamentarischen Materialen betreffend die FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO) weisen auf den Charakter der von der FMA vorgeschriebenen Kosten als Bundesverwaltungsabgaben, somit als öffentliche Abgaben, hin (s ErlRV 641 BlgNr 21. GP, S 8 und 71 zu § 19 bezüglich „Bewilligungsgebühren“ sowie S 9 und 73 zu § 26, dass „bis zur Erlassung einer Verordnung der FMA über die kostendeckenden Bewilligungsgebühren […] gemäß Abs. 8 ersatzweise die Beträge laut den entsprechenden Tarifposten der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 zu entrichten seien“; sa BVwG 14.12.2018, G314 2210320-1, wonach die als Geldleistungspflichten mit den von der FMA vorgeschriebenen Kosten vergleichbaren Gerichtsgebühren an den Masseverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse zu richten seien, wobei eine Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, insbesondere, ob es sich um eine Masseforderung handeln würde, damit [noch] nicht verbunden sei). Daher war auch im gegenständlichen Fall der gegenständliche Bescheid zu Recht an den Masseverwalter zugestellt worden, da der Masseverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist, vertritt (VwGH 29.04.2015, B Ro 2014/10/0080 mwN).
3.2.6.5 Schließlich konnte die XXXX mit dem Vorhalt, wonach das AIFMG kein § 44 GewO vergleichbares Fortbetriebsrecht vorsehen würde und daher den Masseverwalter keine Rechte und Pflichten aus der Registrierung des AIFM zukämen würde, nichts gewinnen. Aus der Nicht-Existenz eines derartigen Fortbetriebsrechts im AIFMG folgt nicht, dass keine öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten im Zusammenhang mit einer behördlichen Aufsichtstätigkeit bestehen können. § 56 Abs 5 AIFMG selbst ordnet eine Kostenvorschreibung für gemäß § 1 Abs 5 Z 1 leg. cit. registrierte AIFM an. Gemäß Abs 6 leg cit sind die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat dieser Bestimmung zufolge nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihrer Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Dies ist in Folge mit der Erlassung der FMA-KVO erfolgt.
3.2.7.Fazit
Der hier bekämpfte Bescheid wurde, ausgehend von den oben zitierten Ausführungen des VwGH zu Ro 2023/02/0018-7, zutreffenderweise an den Masseverwalter und nicht an die XXXX adressiert.
Der hier bekämpfte Bescheid ist mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.
3.2.8. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Verfahrensparteien Einigkeit über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Der MV brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass zwischen den Parteien ein unterschiedliches Verständnis der Frage des Bescheidempfängers bestehe (Beschwerde S. 3).
Auch aus diesem Grund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten.
Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, die hier gegenständlichen Rechtsfrage im Erkenntnis zu 05.10.2023 zu Ro 2023/02/0018-7 bereits umfassend behandelt hat.
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