Beim Begriff der Konkursmasse ist zwischen der Soll- und der Ist-Masse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird, zu unterscheiden (vgl. OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g). Die Ist-Masse ist die vom Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung tatsächlich vorgefundene, wozu alle vorhandenen Sachen (und Rechte) zählen, die vom Insolvenzverwalter als massezugehörig behandelt werden (vgl. dazu OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (vgl. OGH 29.8.2019, 8 Ob 75/19s). Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören - nach dem weiten Sachbegriff auch Ansprüche - sind solange als Massebestandteil zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören (vgl. erneut OGH 28.1.2003, 1 Ob 290/02g).
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