IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. WALLISCH als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. BACHKÖNIG und Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX , als Masseverwalter der XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom XXXX zu GZ: XXXX in einer Angelegenheit nach dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom XXXX zu GZ: XXXX (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) wendet sich gegen XXXX (Beschwerdeführer, „BF“), als Masseverwalter der XXXX . Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
Die Finanzmarktaufsicht trägt gemäß der ihr eingeräumten Befugnis nach § 56 Abs. 1 Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) XXXX als Masseverwalter der XXXX (im Folgenden als XXXX oder XXXX oder „Masseverwalter“ bezeichnet) in Bezug auf den von ihm verwalteten Alternativen Investmentfonds XXXX (im Folgenden auch als „AIF“ bezeichnet) Folgendes auf:
1. XXXX wird die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens des XXXX an die Fondsanteilinhaber spätestens binnen 14 Tagen aufgetragen.
2. XXXX wird aufgetragen, der Finanzmarktaufsicht im Anschluss an die vorgenommene Auszahlung unverzüglich darüber Bericht zu erstatten sowie eine Abrechnung vorzulegen, spätestens jedoch binnen drei Wochen.
3.Für den Fall, dass XXXX dem Auftrag zur Auszahlung, zur unverzüglichen Berichterstattung oder zur Vorlage einer Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, wird gemäß § 57 Abs. 1 AIFMG iVm § 22 Abs. 11 FMABG je Verstoß eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- angedroht.
2.Die XXXX wurde am 20.03.2018 als registrierter Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM) gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG von der belBeh zugelassen. Die XXXX legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) XXXX auf. Gemäß den zwischen den Anteilinhabern und der XXXX als Verwalter vereinbarten Fondsbestimmungen und Informationen für Anteilinhaber wurde die XXXX zur treuhändigen Verwaltung des Fonds berufen. Die Anlagestrategie des Fonds besteht in der Investition in Crypto Assets (auch Cryptowährungen genannt).
3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.08.2019 zu XXXX , wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und der BF zum Masseverwalter bestellt.
4. Der BF informierte die belBeh sukzessive über den Fortschritt der Verwertung des Fondsvermögens und dessen Umsetzung in Geld. Nach Durchführung einer Gläubigerausschusssitzung teilte der BF der belBeh mit, dass der Ausschuss das Fondsvermögen als nicht aussonderungsfähig einstufte und dieses an die Gläubiger der XXXX zu verteilen sei. Die Ansprüche der Anteilinhaber würden als Insolvenzforderung anerkannt und quotenmäßig bedient werden.
5. Aufgrund dessen versuchte die belBeh im Rahmen einer Telefonkonferenz im November 2020 mit dem BF sowie der zuständigen Insolvenzrichterin die rechtliche Einstufung des Fondsvermögens als Treuhandvermögen und damit Auszahlung allein an die Anteilinhaber zu erwirken. Aufgrund unterschiedlicher Rechtsansichten in Bezug auf das Treuhandvermögen des Fonds kam es zu keiner einvernehmlichen Lösung.
6. Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren betreffend die XXXX wurde am 07.10.2020 mit der Frage des Aussonderungsrechts für die Fondsanteilsinhaber befasst. Gemäß dem Beschluss des Gläubigerausschusses vom 07.10.2020 ist das Aussonderungsrecht nicht anzuerkennen. Dieser Beschluss wurde vom Insolvenzgericht nicht untersagt.
7.Nach Urgenz bezüglich dem AIFMD-Reporting zum 31.12.2020, das von einem registrierten AIFMG zu erstatten ist, teilte der BF mit E-Mail vom 02.03.2021 unpräjudiziell des eigenen Rechtsstandpunktes mit, dass der Erlös aus der Verwertung der Cryptowährungen gesamt XXXX betrage.
8.Mit Eingabe vom 30.12.2020 teilte der BF der belBeh mit, dass die Verwertung des Fonds abgeschlossen sei und eine Verteilung nach § 136 IO erfolgen soll.
9. Mit Eingabe vom 29.01.2021 teilte der BF mit, dass die Liquidation des Fonds abgeschlossen sei. Die Registrierung der XXXX sei zurückgelegt worden. Die Ansprüche der Fondsinvestoren würden als Insolvenzforderungen eingeordnet, weil ihnen kein Aussonderungsrecht zukomme. Der Fonds sei somit vollständig abgewickelt und die AIFM-Konzession zurückgelegt, weshalb keine Notwendigkeit für weitere Berichte bestehe.
10. Die belBeh als zuständige Aufsichtsbehörde erließ am 21.12.2020 einen Bescheid zu XXXX Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. (der XXXX zugestellt am 21.01.2021), mit dem dem MV der XXXX die Auszahlung des verwerteten Fondsvermögens an die Anteilinhaber des XXXX sowie die Ausfolgung und Verwertung des restlichen Fondsvermögens aufgetragen wurde.
11. Mit Eingabe vom 16.02.2021 erhob die XXXX bei der belBeh Beschwerde gegen den Bescheid der belBeh zu XXXX Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. . Als Beschwerdegründe wurden die Unzuständigkeit der belBeh sowie die Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides geltend gemacht.
12.Am 20.02.2023 erließ das BVwG das Erkenntnis zu W276 2242741-1/3E, mit dem die Beschwerde des XXXX als MV der XXXX als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt wurde.
13.XXXX als Masseverwalter der XXXX erstattete am 31.03.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (ON 03, Beilage ./21). Die belBeh übermittelte dazu am 24.04.2023 eine Gegenschrift (ON 03, Beilage ./22). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung die Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023 ab (GZ E 1023/2023-13) und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14. XXXX als MV der XXXX erhob sodann mit Schriftsatz vom 24.07.2023 Revision an den Verwaltungsgerichtshof (ON 03, Beilage ./23), zu der die belBeh eine am 29.08.2023 eine Revisionsbeantwortung erstattete (ON 03, Beilage ./24).
15.Am 05.10.2023 entschied der VwGH mittels Beschlusses (GZ Ro 2023/02/0018-7) über die Revision des XXXX als MV der XXXX .
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vermögen des XXXX jedenfalls als Teil der Istmasse anzusehen ist, zumal es vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wurde und auch noch keine gerichtliche Entscheidung betreffend die Zuordnung des Fondsvermögens ergangen ist. Weiters führte der VwGH aus, dass Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit entfalten. Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam. Bescheide, die das Insolvenzvermögen berühren sind vielmehr direkt an den Insolvenzverwalter zu richten. Die Revision wurde sohin zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer XXXX als Masseverwalter nicht in seinen Rechten verletzt wurde, da der Bescheid gegenüber der XXXX keine Wirkung entfaltet.
16. Die belBeh als zuständige Aufsichtsbehörde erließ am XXXX den gegenständlichen Bescheid, mit dem dem BF als Masseverwalter der XXXX (wiederum) die Auszahlung des verwerteten Fondsvermögens an die Anteilinhaber des XXXX aufgetragen wurde.
17. Mit Eingabe vom 05.04.2024 (der belBeh zugestellt am 08.04.2024) erhob der BF als Masseverwalter der XXXX bei der belBeh Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid. Als Beschwerdegründe wurden die Unzuständigkeit der belBeh sowie die Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides geltend gemacht.
18. Mit Eingabe vom 26.04.2024 erstattete die belBeh eine Stellungnahme.
19. Mit Eingabe („Vorlage“) vom 24.07.2024 erstatte der BF weiteres Vorbringen und legte den 19. Bericht des MV im Insolvenzverfahren zu XXXX vor.
20.Mit Eingabe vom 09.03.2021 erhob der BF zudem Beschwerde gegen den (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der FMA vom 11.02.2021 zu XXXX , mit dem der Antrag der XXXX auf Feststellung der Zurücklegung der Registrierung als AIFM abgewiesen wurde. Das BVwG erließ in diesem Beschwerdeverfahren am 02.12.2021 zu XXXX ein Erkenntnis, mit dem der Beschwerde stattgegeben wurde. Der VwGH gab mit Entscheidung vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6 der von der belBeh gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in den Akt W276 2242741-1, der dem gegenständlichen Verfahren mit sämtlichen Beilagen und seinem gesamten Inhalt beigeschlossen wird. Die in diesem Erkenntnis zitierten Beilagen aus dem Verfahren zu W276 2242741-1 finden sich ebenso in der ON 03, Beilage ./1 bis 26).
1. Feststellungen:
1.1. Zur XXXX
Die XXXX ist in Österreich im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX unter der FN XXXX , mit der Geschäftsanschrift XXXX eingetragen.
Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst (FB-Auszug vom 02.09.2025).
Die XXXX legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) XXXX auf.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.08.2019 zu XXXX , wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und XXXX zum Masseverwalter bestellt.
1.2. Zu den zentralen Verfahrensgrundlagen
1.2.1 Die XXXX wurde per 20.03.2018 bei der belBeh als Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM) registriert. Die XXXX legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) XXXX auf. Die Anlagestrategie des Fonds besteht darin, das in Form von Geld eingesammelte Kapital in Krypto Assets anzulegen (vgl Fondsbestimmungen und Information für Anleger, Beilage./1 und ./2 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1).
1.2.2 Die Fondsbestimmungen und die Informationen für Anleger bilden die rechtliche Grundlage für das Verhältnis der Anteilsinhaber zum AIFM. Darin wird die treuhändige Verwaltung des durch die Anteilinhaber investierten Kapitals durch die XXXX vereinbart.
1.2.3 In der Information für Anleger wird festgehalten: „Der AIFM handelt dabei im eigenen Namen auf Rechnung der Anteilinhaber.“ (Beilage./2 zu ON 14, Seite 9 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.4 Weiters wird in der Information für Anleger Folgendes festgelegt (Hervorhebung nicht im Original):
„Der AIFM handelt für die Anteilinhaber auf Grund einer Verfügungsermächtigung. Diese Art der Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder - also der AIFM - kein Eigentum am Vermögen des XXXX , sondern lediglich Verwaltungsrechte zur Verwaltung des XXXX erwirbt.
Der Investmentvertrag kommt durch Annahme des vom Investor übermittelten Zeichnungsscheines durch den AIFM und den Administrator (insb. vorbehaltlich positiver Prüfung der Zeichnungsunterlagen durch den AIFM und Einlangen der Zeichnungsgelder auf dem Fondskonto) zustande; mit Zustandekommen des Investmentvertrages hat der AIFM dem Investor unverzüglich die Stellung als Miteigentümer am AIF zu verschaffen: Der Investor, nun Anteilscheininhaber, erhält vom AIFM ein Bestätigungsschreiben, dass er als weiterer Miteigentümer am Vermögen des XXXX im Anteilscheinregister des XXXX eingetragen wurde und ihm damit die Stellung als Miteigentümer am Vermögen des XXXX verschafft wurde.“ (Beilage./2 zu ON 14, Seite 10f im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.5 Die XXXX ist als registrierter AIFM in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank auf der Website der FMA eingetragen.
1.2.6 Die XXXX veröffentlichte vor Konkurseröffnung regelmäßig auf ihrer Website XXXX einen Wochenbericht über die Entwicklung des XXXX . In diesem Wochenbericht wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich um einen Fonds bzw Alternativen Investmentfonds handelt, der in Krypto Assets investiert, und die XXXX ein bei der FMA registrierter AIFM ist. Jedenfalls zum 29.11.2019 veröffentlichte die XXXX auch nach Insolvenzeröffnung einen Wochenbericht über die Entwicklung des AIF.
Die Website der XXXX war jedenfalls bis 17.12.2020 online, und wurde auf der Homepage auch nach wie vor als registrierter AIFM beschrieben. (Beilage./13 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.7 Mit Beschluss des LG ZRS XXXX vom 18.12.2020 im Verfahren zu XXXX wurde die Schließung der XXXX angeordnet. (Beilage./ 12 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.8 Der BF kontaktierte im August 2019 die belBeh telefonisch und informierte diese über das eingeleitete Insolvenzverfahren. Mit E-Mail vom 20.08.2019 (Beilage./3 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) wurde der BF im Rahmen einer behördlichen Mitteilung über die Rechte und Pflichten eines AIFM informiert.
1.2.9 Mit Mitteilung vom 21.08.2019 informierte die belBeh das ZRS XXXX darüber, dass die XXXX den Fonds XXXX weiter verwaltet und mit dem BF bereits Kontakt aufgenommen worden sei. (Beilage./4 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.10 Im Rahmen einer persönlichen Besprechung zwischen der FMA und dem BF am 12.09.2019 wurde dieser nochmals über seine Aufgaben als AIFM bzw. als Vertreter des AIFM XXXX umfassend aufgeklärt und nahm der BF dies zur Kenntnis.
1.2.11 Der BF übermittelte der belBeh mit E-Mail vom 17.10.2019 (Beilage./5 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) den zweiten Bericht zur Berichts- und Prüfungstagsatzung, der an das ZRS XXXX gerichtet war. Darin findet sich insbesondere folgender Inhalt (Hervorhebung nicht im Original):
„Gemäß Punkt 1. wurden drei getrennte Anderkonten eingerichtet, lautend auf XXXX sowie XXXX .
In Bezug auf den XXXX wird unter 3.2. mitgeteilt:
„Die Haupttätigkeit der Schuldnerin war die Verwaltung des XXXX . Es handelt sich dabei um einen alternativen Investmentfonds der Kundengelder in Cryptowährungen investiert. Dieser alternative Investmentfonds wurde im Jahr 2018 aufgelegt, brachte aber nicht den erhofften Erfolg. Es konnten nicht so viele Kundengelder eingesammelt werden, um tatsächlich den Fonds wirtschaftlich zu betreiben. Der Fonds hat lediglich rund 35 Kunden.“
1.2.12 Weiters wird im E-Mail Schreiben des BF vom 17.10.2019 ausgeführt:
„3.4. Produktentwicklung
Ein weiteres Betätigungsfeld der Schuldnerin ist die Entwicklung diverser Produkte mit Blockchain-Technologie, wobei noch keine Einnahmen generiert werden konnten.“
„4. Unternehmensfortführung
Aus der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens konnten bis dato nur Einnahmen aus der Verwaltung des XXXX lukriert werden. Derzeit hat die Schuldnerin einen Anspruch auf EUR 1.500,91 für die Verwaltung, wobei noch eine Abgrenzung für die Zeit vor und nach Konkurseröffnung notwendig ist. Etwa die Hälfte des Anspruchs wird aus der Zeit vor Konkurseröffnung stammen.“ (Beilage ./5 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.13 Unter Punkt 6 des E-Mails des BF an die belBeh vom 17.10.2019 wird zudem ausgeführt, dass der Fonds etwa ein Vermögen von aktuell XXXX hat. Der Vertrieb des Fonds wurde eingestellt. Der Masseverwalter prüft derzeit, ob es sich bei dem Fondsvermögen um ein „Sondervermögen“ und die Anleger einen Aussonderungsanspruch haben. Diese Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. (Beilage ./5 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
Weiters wird ausgeführt:
„Jedenfalls ist der MV dabei den Fonds aufzulösen. Um die Rechte der Fondskunden sicherzustellen, hat er für den Liquidationserlös ein eigenes Konto („ XXXX – Insolvenz XXXX “) eingerichtet. Der MV beabsichtigt nach Abschluss seiner Prüfung eine Gläubigerausschusssitzung einzuberufen.“ (Beilage ./5, Seite 6 zu ON 14)
„8. Weitere Vorgehensweise
Die Schuldnerin beabsichtige eine Sanierung des Unternehmens. …“ (Beilage ./5, Seite 7 zu ON 14)
1.2.14 Mit Bericht vom 30.10.2020 (Beilage./6 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) teilte der BF der belBeh mit, dass mittlerweile das Realisat aus der Verwertung der Cryptowährungen des Fonds auf dem für die Abwicklung des Fonds eingerichteten Kontos eingelangt ist.
Er teilte weiters mit, dass nach Abhaltung der Gläubigerausschusssitzung festgestellt worden sei, dass den Kunden des AIF kein Aussonderungsrecht an dem Realisat aus der Abwicklung des Fonds, sondern diese eine Insolvenzforderung hätten.
Dies brachte der BF auch im Zuge seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vor: „Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren betreffend die XXXX wurde am 07.10.2020 mit der Frage des Aussonderungsrechts für die Fondsanteilsinhaber befasst. Gemäß dem Beschluss des Gläubigerausschusses vom 07.10.2020 ist das Aussonderungsrecht nicht anzuerkennen. Dieser Beschluss wurde vom Insolvenzgericht nicht untersagt“ (vgl Beschwerde S. 6)
1.2.15 Mit E-Mail vom 04.11.2020 (Beilage./7 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) kontaktierte ein Anleger die FMA und informierte diese über die Probleme im Insolvenzverfahren, dass der Fonds nicht als Sondervermögen angesehen werde, obwohl er selbst davon ausgehe, es handle sich um ein Sondervermögen und er nach Verkauf aller Vermögenswerte anteilsmäßig bedacht werden müsste.
1.2.16 Die FMA teilte mit Mitteilung vom 17.11.2020 (Beilage./8 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) ihre Rechtsansicht über die Fondskonstruktion des AIF und die Behandlung als Sondervermögen mit, und erteilte den Auftrag in Form einer Bescheidandrohung, das Fondsvermögen im Zuge der Abwicklung des AIF an die Anteilinhaber entsprechend auszuzahlen. Das Schreiben erging in Kopie an das LG ZRS XXXX (Beilage./9 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1)
1.2.17 Mit Stellungnahme vom 20.11.2020 (Beilage./10 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) teilte der BF mit, dass keine Gefahr in Verzug gegeben sei, zumal keine Schlussrechnung und Verteilungsentwurf vorliege, der überdies gerichtlich genehmigt werden müsste. Darüber hinaus teilte er mit, dass für ihn als Masseverwalter die zivilrechtliche Einordnung der Forderung der Kunden des AIF im Konkurs der XXXX durch den Gläubigerausschuss am 07.10.2020 geklärt sei. Es wurde eine bescheidmäßige Ausfertigung beantragt für den Fall, dass die FMA anderer Ansicht sei.
1.2.18 Weiters teilte der BF mit, dass noch Vermögenswerte im Auftrag der XXXX gehalten werden, welche noch angefordert werden müssen. Der FMA ist aufgrund einer Vor-Ort-Prüfung im Jahr 2018 bekannt, dass die XXXX teilweise die Krypto Assets des Fonds bei Kryptobörsen durch natürliche Personen verwahren ließ, da dies für juristische Personen nicht möglich war.
1.2.19 Mit Schreiben vom 30.11.2020 (Beilage./11 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) teilte der MV im Namen der XXXX mit, die Registrierung der XXXX als AIFM zurückzulegen. Dazu erließ die belBeh am 11.02.2021 einen (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid zu XXXX (Beilage./14 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1), mit der Begründung, dass eine freiwillige Zurücklegung der Registrierung als AIFM derzeit nicht möglich ist, da die XXXX nach wie vor den AIF verwaltet und erst nach dessen Liquidation oder Übertragung auf einen anderen AIFM eine freiwillige Zurücklegung der Befugnis möglich sei. Gegen diesen Bescheid legte die XXXX Beschwerde ein.
Das BVwG erließ in diesem Beschwerdeverfahren am 02.12.2021 zu XXXX ein Erkenntnis, mit dem der Beschwerde stattgegeben wurde. Der VwGH gab mit Entscheidung vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6 der von der belBeh gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
1.2.20 Die Verwertung des Fondsvermögens wurde im Dezember 2020 abgeschlossen (ON 03, Beilage ./17).
1.2.21 Der AIF XXXX wurde von der XXXX , vertreten durch den BF, als registriertem AIFM auch nach der Konkurseröffnung weiterverwaltet. Der AIF befindet sich in Abwicklung.
1.2.22 Die XXXX hält die Vermögenswerte des AIF in Form des Verwertungserlöses in Geld auf einem Konto, das der BF als Vertreter der XXXX eingerichtet hat. Eine Auszahlung des Fondsvermögens an die Anteilinhaber durch die XXXX , zur Liquidation des Fonds, ist nicht erfolgt (vgl Beschwerde S. 8: „Rechtliche Unmöglichkeit der Bescheiderfüllung“, wo ein Auszahlungsanspruch der Anteilseigner ausdrücklich verneint wird).
1.2.23 Die Liquidation des AIF XXXX ist noch nicht abgeschlossen. Der Verwertungserlös aus dem Fondsvermögen beträgt gesamt XXXX (Mitteilung vom 02.03.2021 (Beilage ./17 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1; vgl auch Bescheid FMA, S. 9: „Die Mitteilung des Masseverwalters vom 30.12.2020 an die FMA, dass das Fondsvermögen nun zur Gänze verwertet wurde, wird ebenfalls durch die Mitteilung über die Höhe des Verwertungserlöses vom 02.03.2021 bestätigt“).
1.2.24 Eine Schluss- und Verteilungstagsatzung im Insolvenzverfahren der XXXX hat noch nicht stattgefunden. Dem BVwG liegt keine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Einordnung der Ansprüche der Fondsanteilinhaber des XXXX im Insolvenzverfahren der XXXX oder eines anderen Zivilgerichts in Bezug auf die rechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses zwischen der XXXX und den Anteilinhabern vor.
Auch die Ediktedatei führt im Verfahren zu XXXX keine Entscheidung des LG ZRS XXXX als zuständiges Insolvenzgericht an (Stand 03.09.2025, OZ 3).
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur XXXX
Die Feststellungen zur XXXX , ihrer Geschäftsanschrift und des über sie eröffneten Insolvenzverfahrens beruhen auf dem offenen Firmenbuch (FN XXXX ).
Die Feststellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht auf Einsichtnahme in die öffentlich zugängliche Ediktedatei des LGZ XXXX zu GZ: XXXX vom 03.09.2025 (OZ 3) und wurde auf dieser Basis auch bereits von der FMA festgestellt.
Die wesentlichen Verfahrensergebnisse wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten.
2.2. Zu den Feststellungen zu den zentralen Verfahrensgrundlagen
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und im Wesentlichen von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Feststellungen aufgrund des Akteninhaltes treffen, sie beruhen auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung und der Sachverhalt wurde im Wesentlichen weder vom BF noch von der belBeh bestritten.
Der Akt zum Verfahren W276 2242741-1 wird dem hier gegenständlichen Verfahren beigeschlossen und bildet einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens.
Das erkennende Gericht konnte sohin insbesondere auf den bekämpften Bescheid (ON 02 und ON 03, darin enthalten Beilage ./1 bis ./33) und insbesondere auch auf sämtliche im beigeschafften und beigeschlossenen Akt W276 2242741-1 enthaltenen Urkunden, Beilagen, Schriftsätze und Bescheide), weiters auf die Angaben und Ausführungen in der Beschwerde des BF vom 05.04.2024, die Stellungnahme der belBeh vom 26.04.2024 und die Eingabe des BF („Vorlage“) vom 24.07.2024 sowie die sonstigen Verfahrensdokumente zurückgreifen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates
Die Rechtssache wurde am 26.04.2024 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise)
§ 56 AIFMG (BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)
Befugnisse und Kosten der FMA
(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des § 18 sowie Verwahrstellen gemäß § 19 die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.
(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und § 54 Abs. 2 insbesondere befugt,
1. Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
2. von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,
5. vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen
a) dieses Bundesgesetz,
b) die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte,
c) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
d) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
e) die Verordnung (EU) 2015/760,
f) die Verordnung (EU) 2019/2088 oder
g) Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstoßen, unterlassen werden,
6.bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt,
7. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,
8. von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
9. jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen
a) dieses Bundesgesetzes,
b) der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte,
c) der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
d) der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
e) der Verordnung (EU) 2015/760,
f) der Verordnung (EU) 2019/2088 und
g) Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
halten,
10. im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
11. die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,
12. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
(3) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.
(4) Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder eine Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in § 60 Abs. 1 Z 2 genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) zu.
(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.
(6) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 2. Insolvenzordnung (RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021)
Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
§ 11. Insolvenzordnung
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte
(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt.
(2) Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
(3) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.
§ 63. Insolvenzordnung (RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021)
(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3.2.2. Zum Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei
3.2.2.1 In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die zivilrechtliche bzw. insolvenzrechtliche Einordnung von Cryptowährungen die zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens sei und zudem zu klären sei, ob den Fondsanteilinhabern Eigentum an den Cryptowährungen bzw. deren Verwertungserlös zukomme und sohin im Konkurs der XXXX ein Aussonderungsrecht für die Fondsanteilinhaber nach § 44 IO bestehe.
Auf die weiteren vom BF aufgeworfenen Fragen wird im Anschluss an die nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Aus Sicht des BF als Masseverwalter der XXXX sei die zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens, ob eine Behörde mit einem Bescheid durch Androhung von Zwangsstrafen über die zivilrechtliche bzw. insolvenzrechtliche Einordnung von Vermögenswerten entscheiden dürfe. Aus Sicht der XXXX entscheide darüber nach § 63a IO das Insolvenzgericht als insolvenznahes Verfahren. Die belBeh könne die insolvenzrechtliche Kompetenzzuordnung nicht durch Bescheide und Androhung von Zwangsmaßnahmen umgehen. Diese Kompetenz sei auch in § 56 AIFMG nicht eingeräumt. Mangels Zuständigkeit der belBeh, über zivilrechtliche Ansprüche zu urteilen, sei der gegenständliche Bescheid wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtwidrig.
3.2.2.2 Unter dem Titel „Kein Aussonderungsrecht für Fondsanteilinhaber“ bringt die XXXX vor, die belBeh gehe im bekämpften Bescheid davon aus, dass die Fondsanteilinhaber auch bei Konkurseröffnung Eigentümer der Cryptowährungen wären. Dies gestützt auf die Fondsbestimmungen, wonach das Fondsvermögen im Eigentum der Fondsanteilinhaber stehe. Nach Ansicht des MV würden die Fondsbestimmungen zwar einen Titel für einen Eigentumsübertrag bilden, jedoch fehle es am Modus, weshalb die Fondsanteilinhaber nicht Eigentümer des Cryptowährungen seien. Der MV verweist zudem darauf, dass es sich bei Cryptowährungen um eine Art Buchgeld handle und ein Aussonderungsrecht an Buchgeld oder anderen Forderungen nach den einschlägigen Kommentaren für das Insolvenzrecht nur dann bestehe, wenn auch die XXXX in der Insolvenz des Schuldners des Buchgeldes oder anderer Forderungen ein Aussonderungsrecht hätte und verweist idZ auf Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 44 KO, Rz 16. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal kein Modus bzw. Publizitätsakt zur Verschaffung von Eigentum für die Anteilseigner gesetzt worden (vgl dazu auch Beschwerde S. 12).
3.2.2.3 Die Anteilinhaber hätten EUR auf ein Konto bei der XXXX in XXXX eingezahlt, das zu einem großen Teil auf ein Konto bei der XXXX weitergeleitet worden sei, wobei es sich dabei um kein Fremdgeldkonto gehandelt habe. Von der XXXX seien EUR auf Bitcoin-Plattformen (sog. Wallets) übertragen worden, wobei Inhaber der Wallets nicht die XXXX , sondern deren GF XXXX persönlich gewesen sei. Zum Teil sei das Geld von der XXXX an XXXX (Gesellschafter der XXXX ) geflossen, der dann von seinem Wallet Bitcoins auf das Wallet von XXXX übertragen hätte. Eine Offenlegung gegenüber der Bitcoin-Plattformen als Publizitätsakt (Modus), dass die Cryptowährungen für Dritte (für die Anteilinhaber) gehalten werden, sei nicht erfolgt.
3.2.2.4 Zu der von der belBeh von der XXXX übernommenen Treuhandschaft verweist der BF auf die Rechtsprechung des OGH zu zB 5Ob 86/02m, wonach dem Treugeber (hier Anteilinhaber) nur im Innenverhältnis Eigentümerbefugnisse nach Maßgabe der vertraglichen Beziehungen zustünden, der bloß obligatorische Ansprüche gegen den Treuhänder habe. Deshalb habe der Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders – wenn der Treuhänder keine zusätzlichen sachenrechtlichen Sicherheiten habe – keinen Aussonderungsanspruch auf Übertragung des Treugutes, sondern einen obligatorischen Anspruch, der zur Insolvenzforderung würde. Vor diesem Hintergrund habe der MV die Forderungen als Insolvenzforderungen eingeordnet.
Nach Ansicht der XXXX sei unbestritten, dass den Anteilinhabern ein obligatorisches Recht auf das anteilige Fondsvermögen zustehe. Aus den Fondsbestimmungen leite sich lediglich ein obligatorisches Recht ab, mangels Modus und Publizität jedoch kein sachenrechtlicher Anspruch auf Aussonderung. Dies gelte unabhängig davon, ob sich der Aussonderungsanspruch auf die Cryptowährungen stützt oder auf Ersatzansprüche nach § 44 Abs. 2 IO, weil die Cryptowährungen zwischenzeitlich verwertet und sich das Realisat in der Masse befinde. Da den Fondsanteilinhabern per Insolvenzeröffnung sohin kein Eigentum an den Cryptowährungen zukam, hätten diese auch keinen Aussonderungsanspruch oder Ersatzaussonderungsanspruch.
Der Auftrag auf Auszahlung an die Fondsanteilinhaber gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides sei daher rechtlich unrichtig. Die insolvenzrechtliche bzw. sachenrechtliche Einordnung sei durch den Gläubigerausschuss in der Insolvenz der XXXX und auch von der zuständigen Insolvenzrichterin im Telefonat am 27.11.2020 bestätigt worden.
3.2.2.5 Der MV beurteilte zudem die Auffassung der belBeh, nach der das Insolvenzverfahren auf das Verhältnis zwischen AIFM und Anteilinhaber in Bezug auf die treuhändige Verwaltung und damit Qualifikation als Sondervermögen keinen Einfluss haben dürfe, als unzutreffend. Die Insolvenzordnung sei vielmehr auf jede Vertragsbeziehung anzuwenden, unabhängig ob es einen AIFM oder eine andere Gesellschaft betreffe.
Das AIFMG enthalte keine insolvenzrechtlichen oder sachenrechtlichen Sonderbestimmungen, anders als das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) oder das Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG). Im Investmentfondsgesetz 2011 sei zur Verwahrung des Fondsvermögens eine Depotbank zwischengeschaltet. Im Falle einer Insolvenz zahle diese die Gelder an die Anleger aus. Es liege also ein Drei-Personen-Verhältnis vor, das den Aussonderungsanspruch sicherstelle, ähnlich einer dreiseitigen Treuhandschaft, die konkursfest sei.
In § 4 ImmoInvFG sei dies mit der Anordnung einer grundbücherlichen Sicherstellung durch Anmerkung der Verfügungsbeschränkung nach § 9 ImmoInvFG als auch der Zugehörigkeit zu einem Immobilienfonds vorgesehen, wodurch die sachenrechtliche Publizität für das Eigentum der Anteilinhaber gewahrt werde.
Im AIFMG sei dies alles dagegen nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber für AIF ein möglichst einfaches Regime wollte, weshalb er auf eine sachenrechtliche Sicherstellung von Fondsvermögen verzichtete. Da das AIFMG keine Sondervorschriften für Insolvenzfälle vorsehe, sei der Sachverhalt anhand der zivilrechtlichen Bestimmungen des Sachenrechts und Insolvenzrechts zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolge durch Zivilgerichte (nach § 63 IO durch das Insolvenzgericht) und nicht durch eine Behörde.
Die Einordnung der Forderungen der Anteilinhaber als Aussonderungsrechte durch die FMA sei daher rechtlich unrichtig.
3.2.2.6 Die XXXX bringt zudem vor, dass die Feststellung, der MV sei in die Verwaltung des Fonds eingetreten, unzutreffend sei. Nach Ansicht des MV gehe die belBeh von einem anderen „Verwaltungsbegriff“ aus. Der MV habe die Verwaltung der Konkursmasse über. Alles, was der MV bei Konkurseröffnung an Vermögenswerten vorfinde, gehöre zur Ist-Masse. Dazu würden auch Sachen gehören, hinsichtlich derer ein Aussonderungsanspruch gestellt werde. Im Zuge der Masseverwertung werde geklärt, ob Vermögenswerte der Ist-Masse zum konkursunterworfenen Vermögen (Soll-Masse) gehöre.
Zur Verwaltungstätigkeit des MV gehöre unter anderem, die Geschäfte der Schuldnerin abzuwickeln und die Ansprüche der Gläubiger zu prüfen.
Genau diese „Verwaltungstätigkeit“ habe der Masseverwalter ausgeübt. Gemäß den Berichten und Schreiben des MV an die belBeh sei stets klar gewesen, dass zu prüfen sei, ob den Fondsanteilinhabern ein Aussonderungsrecht zustehe.
Die Ausübung der Verwaltung durch den MV würde auch nichts an der Einordnung des Eigentums am Fondsvermögen ändern, denn die Beurteilung, ob ein Aussonderungsrecht vorliege oder nicht, erfolge zum Stichtag der Konkurseröffnung.
3.2.3. Zum Rechtsstandpunkt der Finanzmarktaufsicht
3.2.3.1 Zur Zuständigkeit der FMA
Die belBeh verweist idZ zunächst darauf, dass das AIFMG in Bezug auf gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG registrierte AIFM keine Bestimmungen enthalte, wie im Falle einer Konkurseröffnung vorzugehen ist. Zudem enthalte die Insolvenzordnung keine Sonderbestimmungen in Bezug auf das finanzmarktrechtliche Aufsichtsrecht, hier konkret betreffend das AIFMG. Die gesetzlichen Regelungen des AIFMG, der IO sowie des Zivilrechts seien daher aus Sicht der belBeh parallel anzuwenden bzw. im Falle kontroverser Regelungen durch Rechtsauslegung zu lösen.
Die belBeh habe im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auch zivilrechtliche Beurteilungen vorzunehmen und sei insofern im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilungen zur Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen berufen. Darüber hinaus habe sie Vorfragen bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren nach eigener Überzeugung selbst zu beurteilen. (die belBeh verweist idZ auf VwGH Ra 2019/08/0019 vom 09.12.2020, vgl dazu auch die Ausführungen in der Stellungnahme der belBeh vom 26.04.2024).
Die belBeh habe die XXXX mit Sitz im Inland als AIFM registriert und den XXXX als AIF in Vertragsform in der Ausgestaltung einer treuhändigen Vermögensverwaltung durch die XXXX zugelassen.
Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der XXXX habe im Falle eines registrierten AIFM wie der XXXX keine Auswirkungen auf deren Befugnis. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AIFMG, wonach die FMA gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 BWG die Konzession zu entziehen hat, wenn über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gilt nicht für registrierte AIFM.
Die XXXX sei nach wie vor als AIFM registriert (siehe dazu auch den Beschluss des VwGH zu 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6) und durch die Vornahme von Verwertungshandlungen sowie das Halten der Vermögenswerte des AIF als AIFM tätig. Die belBeh sei sowohl in Bezug auf den AIF als auch den registrierten AIFM XXXX nach wie vor als Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, insbesondere des AIFMG samt den delegierten Verordnungen der AIFMD, zuständig.
Im gegenständlichen Fall liege lediglich eine Beurteilung hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche der Fondsanteilinhaber durch den Gläubigerausschuss sowie den MV vor, eine gerichtliche Entscheidung bezüglich der Einordnung des Fondsvermögens im Insolvenzverfahren bzw. der Ansprüche der Fondsanteilinhaber existiere dagegen nicht (vgl dazu auch die Ausführungen in Pkt 3.2.6.3 dieses Erkenntnisses). Die belBeh habe daher im Rahmen ihrer Zuständigkeit die entsprechenden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Liquidation des Fonds zu ergreifen. Als Vorfrage sei eigenständig das Vertragsverhältnis zwischen der XXXX sowie der Fondsanteilinhaber zu beurteilen, woraus sich lediglich mittelbar eine entsprechende Auswirkung auf das Insolvenzverfahren ergebe.
Aus all diesen Gründen bejaht die belBeh ihre sachliche Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren.
3.2.3.2 Zur Frage der Zuordnung des Vermögens des XXXX zur Vermögensmasse der XXXX
3.2.3.2.1 Nach Ansicht der belBeh lässt die XXXX die Tatsache außer Acht, dass die Fondsanteilinhaber gemäß den Fondsbestimmungen die XXXX mit der treuhändigen Verwaltung des investierten Kapitals beauftragt und bevollmächtigt habe. Dieser Auftrag an die bf XXXX P umfasse auch die Vornahme von Investitionen, die Portfolioverwaltung, das Halten von Vermögenswerten etc.
Aufgrund dessen stehe für die belBeh die wirksame Vereinbarung einer treuhändigen Verwaltung auf Basis der Vereinbarungen in den Fondsdokumenten (Beilage./1 und ./2 zu ON 14 im beigeschlossenen Akt W276 2242741-1) außer Frage, zumal genau aufgrund dieser Ausgestaltung der AIF zugelassen worden sei.
3.2.3.2.2 In der Beschwerde werde zudem, wie oben unter Pkt 3.2.2.2 dieses Erkenntnisses ausgeführt, darauf verwiesen, dass die Fondsbestimmungen zwar einen geeigneten Titel für einen Eigentumserwerb darstellen, es aber am erforderlichen Modus fehle, weshalb laut XXXX die Anteilinhaber kein Eigentum an den Cryptowährungen erlangt hätten und ihnen daher auch kein Aussonderungsrecht zukomme. Zudem sei die Tatsache, dass zwischen der XXXX und den Fondsanteilinhabern ein Treuhandverhältnis bestand habe, für die rechtliche Beurteilung und Einordnung des Fondsvermögens als nicht der Masse zugehörigem Sondervermögen wesentlich.
3.2.3.2.3 Gemäß der Rechtsprechung des OGH könne der Treugeber im Konkurs des Treuhänders auch bei ursprünglich verdeckter Treuhand, und zwar selbst dann das Treugut aussondern, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den Treugeber erworben hat (die belBeh verweist idZ auf OGH 04.10.1984 6 Ob 640/84)
Die XXXX verkenne, dass diese jedenfalls selbst keinen Titel hätte, um das eingesammelte Kapital, mit welchem sie Crypto Assets kaufte, ihrem eigenen Vermögen zuzuordnen. Sie müsse daher das Treuhandvermögen in jedem Fall an die Treugeber zurückgeben. Nach Ansicht der belBeh könne die XXXX den Fondsanteilinhabern als Treugeber gegenüber nicht einwenden, es handle sich nicht um aussonderungsfähiges Treuhandvermögen. Denn Cryptowährungen seien keine Währungen wie EUR oder USD, weil sie nicht von einem Zentralstaat ausgegeben werden. Am Finanzmarkt würden diese daher richtigerweise als Crypto Assets, somit als Vermögenswerte behandelt. In der Literatur werde der Eigentumserwerb von Crypto Assets bereits umfangreich thematisiert, und habe sich die analoge Anwendung der sachenrechtlichen Regeln in Bezug auf den Erwerb aufgrund der Verkehrsauffassung etabliert (vgl dazu auch die Ausführungen in der Stellungnahme der belBeh vom 26.04.2024, S. 8).
Crypto Assets seien daher nicht einfach als „eine Art Buchgeld“ zu qualifizieren, sondern würden Vermögenswerte wie etwa Rohstoffe, Rechte oder Immobilien darstellen. Mangels physischer Existenz seien diese ähnlich wie Rechte zu behandeln, nach der Verkehrsauffassung habe sich jedoch die Übertragung durch die analoge Anwendung der sachenrechtlichen Regeln durchgesetzt.
3.2.3.2.4 Wenn man aber tatsächlich davon ausgehen wolle, dass die XXXX weder dem Fonds noch den beteiligten Anteilinhaber vereinbarungsgemäß Eigentum verschafft hätte, wäre sie ihrem Auftrag im Rahmen der eingeräumten Vollmacht nicht nachgekommen.
Typisch für einen Alternativen Investmentfonds sei die oftmals verdeckte treuhändige Vermögensverwaltung. Der AIFM erwerbe bzw veräußere entsprechend der Anlagestrategie Vermögenswerte für den Fonds mit Kapital aus dem Fondsvermögen. Wirtschaftlicher Eigentümer am Fondsvermögen seien daher stets die Treugeber, hier also die Anteilinhaber am XXXX .
3.2.3.2.5 Die XXXX habe nach den zwischenzeitig im Rechtsverkehr anerkannten sachenrechtlichen Tradierungsregeln auf Crypto Assets durch den treuhändigen Ankauf und die Verwahrung der Private Keys diese im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer gehalten. Dieses Rechtsverhältnis habe auch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden.
Die von der XXXX zitierte Entscheidung des OGH zu 5 Ob 86/02m sei dagegen im hier vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich dort um einen Treuhandliegenschaftskauf gehandelt habe, der bereits erfüllt worden war. Diese Entscheidung sei daher auf den gegenständlichen Fondsverwaltungsvertrag als Vollmachts- und (Dauer-)Auftragsverhältnis und damit gänzlich anders gelagertem Sachverhalt nicht anwendbar.
Einschlägig sei vielmehr die Judikatur des OGH zu Treuhandverhältnissen im Konkurs des Treuhänders (die belBeh verweist idZ auf 6 Ob 41/98t; 2 Ob 15/10k), bei denen die Treugeber im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern und gegen eine darauf geführte Exekution Widerspruch erheben. Ob überdies noch erforderlich sei, dass das dem Treuhänder übergebene Treugut bereits im Eigentum des Treugebers gestanden hat, sei nur in jenen Fällen relevant, wo auf das Treugut von dritten Personen Ansprüche erhoben werden, weil hier nur allzu leicht zum Schaden der Gläubiger Treuhandverhältnisse nachträglich konstruiert werden könnten. Nach der Rechtsprechung des OGH, so die belBeh weiter, sei jedoch dort, wo es sich um die Beurteilung der Treuhandbeziehungen und Wirkungen zwischen Treugeber und Treuhänder handle, kein stichhaltiger Grund für diese Einschränkung gegeben.
3.2.3.2.6 Aus all diesen Gründen stehe aus Sicht der belBeh fest, dass zwischen der XXXX und den Fondsanteilinhabern bei Konkurseröffnung ein Treuhandverhältnis bestanden, und die XXXX im Rahmen ihrer Tätigkeit als registrierter AIFM die Crypto Assets treuhändig für den Fonds bzw. die daran beteiligten Anteilinhaber gehalten habe. Die XXXX hat nach wie vor keinen Titel, um die Vermögenswerte ins eigene Vermögen überzuleiten, wonach auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert habe.
Die Vermögen des XXXX gehöre daher nicht zur Vermögensmasse der XXXX und sei im Zuge der Liquidation der Verwertungserlös (ausschließlich) an die Anteilinhaber auszuzahlen.
3.2.3.3 Zu den im AIFMG fehlenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen
3.2.3.3.1 Die belBeh verweist bei der Frage der Anwendbarkeit insolvenzrechtlicher Bestimmungen und deren Verhältnis zu den finanzmarktrechtlichen Vorgaben zunächst auf § 2 Abs. 1 IO, nach dem die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Nach § 2 Abs. 2 IO werde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Nach § 11 Abs. 1 IO blieben Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.
3.2.3.3.2 Zwischen der XXXX und den Anteilinhabern des AIF wurde ein Fondsverwaltungsvertrag abgeschlossen, der zunächst jedenfalls mit Konkurseröffnung gemäß § 1024 ABGB erloschen ist (die belBeh verweist idZ auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020 zu W204 2230208-2/5E).
Der Fondsverwaltungsvertrag sei als Treuhandverhältnis ausgestaltet und der Fonds unter dieser rechtlichen Einstufung als AIF in Vertragsform von der belBeh zugelassen worden. Soweit daher vor Konkurseröffnung ein Treuhandverhältnis zwischen der XXXX und den Anteilinhabern bestand, könne dessen (zivilrechtlicher) Inhalt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geändert werden. Die belBeh vertritt daher die Auffassung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf die Ausgestaltung der bisherigen Treuhandschaft als solche und damit die Einstufung als Sondervermögen habe. Das Vermögen des Fonds stand vor Konkurseröffnung nicht im Eigentum der XXXX , sondern habe sie es bloß zur treuhändigen Verwaltung innegehabt.
Entscheidend sei daher, ob ein solches Treuhandverhältnis tatsächlich bestanden habe oder nicht. Nach der Rechtsprechung des OGH (die belBeh verweist idZ auf OGH 04.10.1984, 6 Ob 640/84) könne der Treugeber im Konkurs des Treuhänders auch bei ursprünglich verdeckter Treuhand das Treugut aussondern. Dies gelte auch dann, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den Treugeber erworben hat.
Nach Ansicht der belBeh stehe fest, dass zwischen der XXXX und den Fondsanteilinhabern ein Treuhandverhältnis bestehe (bzw ein solches jedenfalls im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand), was von der XXXX auch nicht bestritten worden sei. Daraus folge, so die belBeh weiter, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die XXXX grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Eigentumsrechte des treuhändig von der XXXX gehaltenen Vermögens des XXXX gehabt habe.
3.2.3.3.3 Die belBeh folgt den Beschwerdeausführungen insoweit, als die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Beurteilung des Sachverhaltes zur Anwendung gelangen. Jedoch habe die belBeh die Beurteilung dieser Vorfragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit mangels Entscheidung durch ein Gericht oder Behörde selbst vorzunehmen.
Zu den Verweisen der XXXX auf das Investmentfondsgesetz 2011 sowie das ImmobilienInvestmentfondsgesetz führt die belBeh aus, dass der Gesetzgeber für konzessionierte Vermögensverwalter strengere Bestimmungen vorgesehen habe, so auch im AIFMG. Für lediglich registrierte AIFM nach dem AIFMG würden Erleichterungen bestehen, für deren Anwendbarkeit freilich bestimmte Grenzen in der Höhe der verwaltbaren Vermögenssumme bestünden. Die gesetzlich geforderte Verwahrung bei einer Depotbank (nämlich bereits während der Vermögensverwaltung und nicht erst im Konkursfall) habe jedoch keine Auswirkungen auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der Treuhandschaft zwischen Fondsverwalter und Fondsanteilinhabern.
3.2.3.3.4 Aus den angeführten Gründen vertritt die belBeh die Auffassung, dass die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXXX weder eingeschränkt werde noch erlöschen würde sondern vielmehr unverändert gegeben sei.
Beim Vermögen des XXXX handle es sich um Treuhandvermögen, das allein an die Fondsanteilinhaber auszuzahlen sei.
3.2.3.4 Zum Verwaltungsvertrag der XXXX und dem Masseverwalter
3.2.3.4.1 Aus Sicht der belBeh habe der MV die Verwaltung des AIF bis zu dessen Liquidation bewusst übernommen, was von den Anteilinhabern auch akzeptiert worden sei. Damit sei der Verwaltungsvertrag zwischen der XXXX , vertreten durch den MV und den Anteilinhabern des XXXX neuerlich abgeschlossen worden, zumal der MV ansonsten keinerlei Handlungen für den AIF mehr setzen hätte dürfen. Die belBeh hätte andernfalls, so diese weiter, eine andere Person als Liquidator einsetzen müssen.
3.2.3.4.2 Aus Sicht der belBeh ende die Verwaltungstätigkeit eines AIFM bei einem extern verwalteten AIF (wie gegenständlich) erst mit der vollständigen Liquidation des verwalteten AIF, sohin nach Verwertung des Fondsvermögens und Rückführung des vorhandenen Kapitals an die Anleger, sowie Feststellung der Zurücklegung/Zurücknahme der AIFM-Befugnis (Konzession oder Registrierung) (die belBeh verweist idZ auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020, W204 2230208-2/5E (Seite 8, 2. Absatz).
Die Liquidation eines Fonds sei nicht mit der Umsetzung aller Vermögenswerte in Geld abgeschlossen, sondern erst mit Verteilung des Fondsvermögens an die Anspruchsberechtigten Fondsanteilinhaber.
Da eine Auszahlung des gesamten vorhandenen Fondsvermögens an die berechtigten Fondsanteilinhaber nicht erfolgte, ist der Fonds auch noch nicht liquidiert.
Der Fonds bzw. das Fondsvermögen sei als Sondervermögen im Rahmen des Vollmachts- und Auftragsverhältnis zwischen AIFM und Anteilinhabern (AIF in Vertragsform) streng vom Vermögen der XXXX zu trennen. Wie das BVwG im Erkenntnis vom 20.11.2020, W204 2230208-2/5E festhielt, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers grundsätzlich die Vollmacht sowie der zugrundeliegende Auftrag.
Da der AIF XXXX nicht auf einen anderen AIFM übertragen worden sei, sondern der Fondsverwaltungsvertrag, sohin Auftrag und Vollmacht zwischen den Anlegern und der XXXX vertreten durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung jedenfalls schlüssig erneuert worden sei, indem der Masseverwalter die weitere Verwaltung bis zur Liquidation des Fonds übernahm und die Anteilinhaber sich nicht dagegen aussprachen, werde der XXXX nach wie vor von der XXXX als AIFM verwaltet. Diese habe daher entsprechend ihrer Stellung als treuhändiger Vermögensverwalter den Verwertungserlös aus dem Fondsvermögen anteilsmäßig an die Fondsanteilinhaber auszuzahlen.
3.2.3.4.3 Hätte der MV gemäß Beschwerdevorbringen tatsächlich allein die Verwertung der Masse vorgenommen, so hätte er gar keine Handlungen in Bezug auf das Fondsvermögen setzen dürfen, insbesondere nicht die Ausfolgung von Vermögen des Fonds bzw. dessen Verwertung vornehmen dürfen, da ihm hiefür die notwendige Ermächtigung gefehlt hätte.
Die Tatsache, dass der MV auf eine Prüfung von Aussonderungsrechten hinwies, ändere nichts an der Übernahme der Fondsverwaltung. Dieser Zusatz habe für die belBeh und deren Aufsichtspflicht keine rechtliche Relevanz.
Es seien daher nicht bloß Geschäfte der XXXX abgewickelt, sondern vielmehr im Rahmen eines Treuhandverhältnisses aufgrund der Erneuerung der Vollmacht und des Auftragsverhältnisses die Verwaltung des Fondsvermögens übernommen worden.
3.2.3.4.4 Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der MV die Forderungen (zB Aussonderungsgläubiger oder Insolvenzgläubiger) vorzunehmen habe, so darf nicht übersehen werden, dass er auch eine besondere Verpflichtung gegenüber den Aussonderungsgläubigern habe. Im gegenständlichen Fall habe der MV eine Doppelrolle eingenommen: Nämlich als Masseverwalter der XXXX und als jener des die Geschäfte führenden Organs des AIFM. Aufgrund der Übernahme der weiteren Verwaltung könne die XXXX umso weniger einwenden, das von ihr verwaltete Vermögen falle der Masse zu und könne nicht ausschließlich an die Treugeber ausbezahlt werden.
Selbst wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgen würde, dass der Masseverwalter tatsächlich als Vertreter der XXXX die Fondsverwaltung nicht übernommen habe, würde dies in Bezug auf die Einstufung des Fondsvermögens als Treuhandgut und damit Auszahlung allein an die Fondsanteilinhaber nichts ändern. Denn die Beurteilung habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu erfolgen. Die XXXX habe Kapital von den Investoren zur treuhändigen Verwaltung eingesammelt. Die XXXX habe sohin niemals einen Titel gehabt, das eingesammelte Kapital bzw. die damit angeschafften Vermögenswerte ihrem Vermögen zuzuschlagen. Es existiere aus Sicht der belBeh kein Titel, der die XXXX dazu berechtigen würde, die im Rahmen des Treuhandauftrages angeschafften Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös zu behalten und sohin der Masse zuzuschlagen.
3.2.3.4.5 Die belBeh verweist idZ auf die Judikatur des OGH betreffend Treuhandverhältnissen im Konkurs des Treuhänders (6 Ob 41/98t; 2 Ob 15/10k), wonach der Treugeber im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern und gegenüber einer darauf geführten Exekution Widerspruch erheben kann. Ob überdies noch erforderlich ist, dass das dem Treuhänder übergebene Treugut bereits im Eigentum des Treugebers gestanden ist, ist nur in jenen Fällen begründet, bei denen auf das Treugut von dritten Personen Ansprüche erhoben werden, weil hier nur allzu leicht zum Schaden der Gläubiger Treuhandverhältnisse nachträglich konstruiert werden könnten. Aus Sicht des OGH sei jedoch dort, wo es sich um die Beurteilung der Treuhandbeziehungen und Wirkungen zwischen Treugeber und Treuhänder handelt, kein stichhaltiger Grund für diese Einschränkung gegeben.
In der Entscheidung 8 Ob 12/09m habe der OGH zudem ausgesprochen, dass der Treugeber im Konkurs seines Treuhänders die von diesem für den Treugeber angeschafften und gehaltenen Vermögenswerte verfolgen und aussondern kann, insbesondere also auch die aus einer Anlagebeteiligung erwachsenden Rechte.
3.2.3.4.6 Die XXXX habe im Rahmen des Treuhandauftrages stets nur Besitzwillen gehabt, aber nicht den Willen auf Eigentum. Die eigenmächtige Zueignung treuhändig anvertrauten Vermögens würde aus Sicht der belBeh den Tatbestand der Unterschlagung nach § 133 StGB erfüllen.
Ungeachtet der Tatsache, dass von der XXXX nach Konkurseröffnung neuerlich die Verwaltung des Fonds bis zu dessen Liquidation übernommen wurde, indem das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zwischen der XXXX und den Fondsinvestoren neuerlich konkludent abgeschlossen wurde, stehe aus Sicht der belBeh fest, dass das Fondsvermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht im Eigentum der XXXX stand, und daher auch nicht der Masse zugeschlagen werden dürfe.
Im gegenständlichen Fall sei die XXXX als AIFM mit der Verwaltung des AIF XXXX beauftragt und bevollmächtigt, die AIFM-Tätigkeit sei offenkundig gewesen und sei daher gegenüber Dritten als bekannt einzustufen gewesen. Die XXXX könne daher niemandem gegenüber behaupten, die von ihr für die Fondsanteilinhaber mit Mitteln aus dem Eigentum der Investoren angeschafften und für diese gehaltenen Krypto Assets seien nicht aussonderungsfähig und der Masse zuzuschlagen.
Weder würden Gläubiger durch die Auszahlung des Fondsvermögens an die Anteilinhaber geschädigt noch die Fondsanteilinhaber dadurch begünstigt. Die Auszahlung des Verwertungserlöses an die Fondsanteilinhaber im Zuge der Liquidation des Fonds erfülle lediglich die Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis und habe die belBeh die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Fonds zu gewährleisten.
3.2.4. Zur sachlichen Zuständigkeit der FMA
3.2.4.1 Es ist ein immanenter Teil der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit der FMA, regelmäßig auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden oder diese zumindest bei den von ihr zu behandelnden Fragen zu berücksichtigen, zu prüfen, auszulegen und das Ergebnis dann zur Grundlage aufsichtsrechtlicher Entscheidungen zu machen. So spielen etwa, bei der Beantwortung aufsichtsrechtlicher Fragen, regelmäßig privatrechtlich geschlossene Verträge zwischen einer beschwerdeführenden Partei und Dritten eine Rolle. In zahlreichen Verfahren sind gesellschaftsrechtliche Fragen zu beantworten, etwa wenn es um den Umfang der Verantwortung von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern geht. All diese Bestimmungen sind im Einzelfall auszulegen und zu prüfen und bilden dann oft die Grundlage für die Beantwortung öffentlich-rechtlicher und aufsichtsrechtlicher Entscheidungen. Es ist daher keineswegs ungewöhnlich, dass die Finanzmarktaufsicht bei der Ausübung ihrer behördlichen Prüfkompetenz immer wieder auch zivilrechtliche Fragen zu prüfen und zu beantworten hat.
3.2.4.2 Zudem hat der VwGH zur Prüfkompetenz einer Behörde bereits Stellung genommen und klargestellt, dass die Behörde eine sich stellende Vorfrage (zur Definition dieses Begriffes vgl VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren nach eigener Überzeugung selbst beurteilen kann. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. dazu VwGH 09.12.2020, Ra 2019/08/0019 unter Verweis auf VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154; 1.2.2017, Ra 2017/08/0022; je mwN).
Im gegenständlichen Verfahren hat das LG ZRS als für das Insolvenzverfahren der XXXX zuständiges Gericht noch keine Entscheidung zu einem möglichen Aussonderungsrecht der Anteileinhaber des XXXX getroffen, sodass die belangte Behörde jedenfalls berechtigt, ja zur Erfüllung ihres in § 59 Abs 1 AIFMG normierten gesetzlichen Auftrages sogar verpflichtet war, diese Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden.
Gemäß § 59 Abs 1 AIFMG hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben ua bei gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte. Dieser gesetzlich definierte Verantwortungsbereich der FMA bei der Überwachung von AIFM ist umfassend und schließt aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die Beantwortung von Vorfragen, wie hier die Frage der Zulässigkeit zur Erteilung des Auftrages zur Auszahlung von Anteilen, mit ein.
Es geht also bei der Frage der Zuständigkeit der belBeh im konkreten Fall nicht um eine „Umgehung der insolvenzrechtlichen Kompetenzzuordnung“, wie der BF vermeint, sondern um die Erfüllung des gesetzlichen Prüfauftrages der FMA, der in § 56 Abs 1 AIFMG umfassend festgelegt wird und in dessen Rahmen sich die belBeh bewegt, wenn sie den hier verfahrensgegenständlichen Auftrag zur anteilsmäßigen Auszahlung des realisierten Fondsvermögens des XXXX in der im bekämpften Bescheid unter Pkt 1 angeführten Höhe an die Fondsanteilinhaber aufträgt.
3.2.4.3 Die Zuständigkeit der belBeh, den verfahrensgegenständlichen Auftrag an die XXXX zu erteilen, ergibt sich zudem auch deutlich aus der gesetzlichen Vorgabe des § 59 Abs 1 Z 10 AIFMG, nach der die belBeh berechtigt und zur Wahrung ihres gesetzlichen Prüf- und Kontrollauftrages auch verpflichtet ist, im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen.
Nichts anderes macht die belBeh im gegenständlichen Fall, wenn sie der XXXX den Auftrag erteilt, die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens an die Fondsanteilinhaber vorzunehmen.
3.2.4.4 IdZ sind auch die EB zum AIFMG zu berücksichtigen, die betreffend § 56 AIFMG darauf verweisen, dass mit der Einführung dieser Bestimmung Art. 46 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt wird (vgl BGBl. I Nr. 135/2013, RV 2401 der Beilagen XXIV. GP – S. 20).
Die RICHTLINIE 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 bestimmt in Art 46 Abs 1, dass die zuständigen Behörden „mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten“ sind.
Diese Befugnisse werden laut RL 2011/61/EU, Art 46 Abs 1 lit a-d wie folgt ausgeübt:
a) unmittelbar,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c) unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden,
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Darüber hinaus sieht Art 46 Abs 2 lit a-m der RL 2011/61/EU vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind:
a) Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
b) von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
c) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden,
f) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,
g) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,
h) von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen,
i) jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten,
j) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
k) die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,
l) Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,
m) Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
Die Mitgliedstaaten haben zudem sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte (vgl Art 46 Abs 4 RL 2011/61/EU).
Mit diesem Regelungsregime bringt der europäische Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden eine umfassende Prüf- und Kontrollkompetenz eingeräumt werden sollte. Die Bestimmungen des AIFMG sind den europäischen Vorgaben nachgebildet und wollen, wie sich aus den EB zum AIFMG klar ergibt, der FMA ebendiese Kompetenzen einräumen.
Auch die Kompetenz der nationalen Aufsichtsbehörde, dem AIFMG die Auszahlung von Anteilen aufzutragen (§ 56 Abs 2 Z 10 AIFMG) ergibt sich bereits wortgleich aus der europäischen Vorgabe (vgl RL 2011/61/EU, Art 46 Abs 1 lit j).
Schließlich wird auch in der RL selbst klargestellt, dass „der Zweck dieser Richtlinie (…) die Schaffung eines Rahmens [ist], durch den die Bewältigung der potenziellen Risiken ermöglicht wird, die sich aus der Tätigkeit der AIFM ergeben können, sowie die Gewährleistung der wirksamen Überwachung dieser Risiken durch die zuständigen Behörden in der Union. Es ist erforderlich, einen strengen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen einzurichten, der keine Lücken in der Finanzregulierung lässt.“ (Erwägungsgrund 92 der RL 2011/61/EU)
Aus den hier wiedergegebenen europäischen Vorgaben erschließt sich eindeutig die umfassende Prüf- und Kontrollkompetenz der nationalen Aufsichtsbehörde, hier gegenständlich der FMA, über dem AIFMG unterliegende Unternehmen.
3.2.5. Zur Zuordnung des Vermögens des XXXX zur Vermögensmasse der XXXX
3.2.5.1 Die Verfahrensparteien sind sich im Kern darüber uneinig, ob den Anteileinhabern des XXXX ein Eigentumsrecht an den von ihnen erworbenen Anteilen zusteht oder ob diese nur einen obligatorischen Anspruch besitzen, der sich mit der Eröffnung des Konkurses über die XXXX zu einer Insolvenzforderung wandelt.
Konkret führt die XXXX aus, dass es sich bei Cryptowährungen um eine Art Buchgeld handle, an dem nur dann ein Aussonderungsrecht bestehen kann, wenn auch der XXXX ein solches Recht zustehen würde (vgl Beilage ./2 zur Beschwerde: Beschluss des Gläubigerausschusses vom 02.04.2024). Es sei unbestritten, dass den Anteileinhabern ein obligatorisches Recht auf das anteilige Fondsvermögen zukommt. Dieses Recht wandle sich jedoch mit Konkurseröffnung in eine Insolvenzforderung. Die Fondsbestimmungen würden zwar einen Titel für einen Eigentumsübertrag bilden, jedoch fehle es am Modus, weshalb die Fondsanteilinhaber nicht Eigentümer des Cryptowährungen seien und daher auch kein Aussonderungsrecht hätten.
Dem hält die belBeh zusammengefasst entgegen, dass Crypto Assets nicht einfach als „eine Art Buchgeld“ zu qualifizieren seien, sondern Vermögenswerte wie etwa Rohstoffe, Rechte oder Immobilien seien. Mangels physischer Existenz seien diese ähnlich wie Rechte zu behandeln und nach der Verkehrsauffassung habe sich die Übertragung solcher Rechte durch die analoge Anwendung der sachenrechtlichen Regeln durchgesetzt. Ausgehend von diesen, zwischenzeitig im Rechtsverkehr anerkannten sachenrechtlichen Tradierungsregeln auf Crypto Assets durch den treuhändigen Ankauf und die Verwahrung der Private Keys, habe die XXXX die hier gegenständlichen Fondsanteile im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer gehalten.
Die XXXX habe durch den treuhändigen Ankauf und die Verwahrung der Private Keys diese im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer gehalten. Wirtschaftlicher Eigentümer am Fondsvermögen seien stets die Treugeber, hier also die Anteilinhaber am XXXX gewesen.
Zwischen der XXXX und den Fondsanteilinhabern habe bei Konkurseröffnung ein Treuhandverhältnis bestanden, und die XXXX habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als registrierter AIFM die Crypto Assets treuhändig für den Fonds bzw. die daran beteiligten Anteilinhaber gehalten. Die XXXX habe nach wie vor keinen Titel, um die Vermögenswerte ins eigene Vermögen überzuleiten, wonach auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert habe, weshalb das Vermögen des XXXX auch nicht zur Vermögensmasse der XXXX gehöre.
3.2.5.2 In der österreichischen Literatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass Cryptowährungen technisch gesehen Datensätze sind, die privatrechtlich als unkörperliche, bewegliche, verbrauchbare und vertretbare Sachen anzusehen sind (Eccher/Riss in KBB5 § 292 ABGB Rz 1; Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 292 Rz 8/1; Fleißner, ÖJZ 2018, 437 (438) mwN; Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139 (141) mwN; Anderl/Aigner/Schelling in Anderl (Hrsg), Blockchain in der Rechtspraxis (2020) 57 ff.).
Es ist daher nicht richtig, jedenfalls aber zu unscharf, wenn die XXXX die hier gegenständlichen Fondsanteile vereinfachend als „eine Art Buchgeld“ qualifiziert. Tatsächlich handelt es sich bei Cryptowährungen um unkörperliche, bewegliche, verbrauchbare und vertretbare Sachen, auf die in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung die sachenrechtlichen Bestimmungen analog anzuwenden sind.
3.2.5.3 Es darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Fondsanteilinhaber gemäß den (oben zitierten und festgestellten) Fondsbestimmungen die XXXX mit der treuhändigen Verwaltung des investierten Kapitals beauftragt und bevollmächtigt haben, wobei dieser Auftrag ua die Vornahme von Investitionen, die Portfolioverwaltung, das Halten von Vermögenswerten etc umfasst. Es ist daher der Auffassung der belBeh zu folgen, nach der die XXXX die hier gegenständlichen Fondsanteile treuhändig im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer gehalten hat.
Dieses Rechtsverhältnis hat auch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden und wurde im Anschluss vom MV auch nach Konkurseröffnung fortgesetzt.
3.2.5.4 Überzeugend ist zudem der Verweis der belBeh auf die Judikatur des OGH zu Treuhandverhältnissen im Konkurs des Treuhänders, bei denen die Treugeber im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern und gegen eine darauf geführte Exekution Widerspruch erheben können (vgl dazu 6 Ob 41/98t; 2 Ob 15/10k). Denn ausgehend von der Stellung der Fondsanteileinhaber als wirtschaftliche Eigentümer der von ihnen gehaltenen Fondsanteile liegt hier der gleiche Fall vor, zumal zwischen den Anteileinhabern und der XXXX ein Treuhandverhältnis bestanden hat, das auch nach der Konkurseröffnung weiter besteht.
Ob überdies noch erforderlich ist, dass das dem Treuhänder übergebene Treugut bereits im Eigentum des Treugebers gestanden hat, ist nur in jenen Fällen relevant, wo auf das Treugut von dritten Personen Ansprüche erhoben werden, weil hier nur allzu leicht zum Schaden der Gläubiger Treuhandverhältnisse nachträglich konstruiert werden könnten. Derartige Forderungen Dritter auf das hier gegenständliche Treugut, konkret die Anteile am XXXX , wurden im vorliegenden Verfahren nicht erhoben und wurde dies auch von keiner Seite behauptet.
3.2.5.5 Zwischen der XXXX und den Fondsanteilinhabern bestand seit Ankauf der hier maßgeblichen Fondsanteile ein Treuhandverhältnis. Dieses Treuhandverhältnis hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die XXXX nicht geändert. Die XXXX hält vielmehr, aufgrund ihrer Tätigkeit als registrierter AIFM, unverändert die Crypto Assets treuhändig für den Fonds bzw. die daran beteiligten Anteilinhaber.
Die XXXX hat nach wie vor keinen Titel, um die Vermögenswerte ins eigene Vermögen überzuleiten, wonach auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert hat. Die XXXX hält die hier gegenständlichen Fondsanteile vielmehr treuhändig im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer. Das Vermögen des XXXX gehört daher nicht zur Vermögensmasse der XXXX .
3.2.6. Zu den im AIFMG fehlenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen
Die belBeh verweist bei der Frage der Anwendbarkeit insolvenzrechtlicher Bestimmungen und deren Verhältnis zu den finanzmarktrechtlichen Vorgaben zunächst auf §§ 2 Abs. 1 und 11 IO, nach denen (zusammengefasst) (i) einerseits die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Tag des Insolvenzverfahrens eintreten und dem Schuldner das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das ihm zu dieser Zeit gehört, dessen freier Verfügung entzogen wird und (ii) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben.
Wie bereits oben unter 3.2.5 ausgeführt, hat die XXXX keinen Titel, um die Vermögenswerte des XXXX ins eigene Vermögen überzuleiten, woran auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert hat. Vielmehr hält die XXXX die hier gegenständlichen Fondsanteile treuhändig im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer. Das Vermögen des XXXX gehört nicht zur Vermögensmasse der XXXX .
3.2.6.1 Ausgehend von der Vorgabe des § 11 Abs 1 IO werden Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Was also nicht zur Masse gehört, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einem Teil der Masse.
Wie bereits in Pkt 3.2.5 dieses Erkenntnisses ausgeführt, hält die XXXX die hier gegenständlichen Fondsanteile treuhändig im Namen des AIF bzw. der Anteilinhaber als wirtschaftliche Eigentümer, das Vermögen des XXXX gehört nicht zur Vermögensmasse der XXXX . Daran ändert sich aufgrund der ausdrücklichen Vorgabe des § 11 Abs 1 IO auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts.
3.2.6.2 Die belBeh verweist idZ auf OGH 04.10.1984, 6 Ob 640/84, wo das Höchstgericht klarstellt, dass der Treugeber im Konkurs des Treuhänders auch bei ursprünglich verdeckter Treuhand das Treugut aussondern kann. Dies gelte auch dann, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den Treugeber erworben hat.
Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senates zu folgen, weil es keinen Unterschied machen kann, woher oder von wem der Treuhänder das Treugut erworben hat. Es erscheint vielmehr sachgerecht, dass dem Treugeber auch bei Erwerb des Treugutes durch den Treuhänder von einem Dritten ein Aussonderungsrecht zukommt, weil es nicht darauf ankommen kann, von wem der Treuhänder das Treugut erworben hat, sondern nur darauf dass er es für den Treugeber treuhändig hält und das Treugut gem § 11 Abs 1 IO somit nicht Teil der Insolvenzmasse ist.
3.2.6.3 Es ist zudem zutreffend, dass das AIFMG, anders als das InvFG 2011 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013 und das ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021) keine insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen enthält. Die XXXX zieht daraus den Schluss, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Beurteilung des Sachverhaltes zur Anwendung gelangen.
Das ist für sich betrachtet zutreffend, es wird dadurch aber noch nichts zur Frage gesagt, wer konkret zur Anwendung dieser Bestimmungen berufen ist, wer also im Einzelfall die Entscheidung zu treffen hat, ob ein bestimmter Vermögenswert Teil der Insolvenzmasse ist oder ob ein aussonderungsfähiges Gut vorliegt, dass dem Insolvenzverfahren gem § 11 Abs 1 IO entzogen ist.
Das zuständige Insolvenzgericht hat bislang keine Entscheidung zur sachenrechtlichen Zuordnung der hier gegenständlichen Fondsanteile und damit insbesondere zur Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung getroffen, zumal eine anfechtbare Entscheidung in Bezug auf das Sondervermögen durch das Insolvenzgericht bislang nicht ergangen ist (vgl dazu auch die offene Ediktedatei im Verfahren zu XXXX ; Stand 03.09.2025, OZ 3).
Dem Gläubigerausschuss kommt keine Befugnis zur Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand von Aussonderungsrechten zu. Dieser hat als fakultatives Organ im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Pflicht, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen (§ 89 Abs 1 IO). Das Gesetz gibt dem Gläubigerausschuss jedoch keine Kompetenz, über den Bestand oder Nichtbestand von Aussonderungsrechten zu entscheiden. Da im konkreten Fall bereits vor der Insolvenzeröffnung über die XXXX ein Treuhandverhältnis zwischen der XXXX und den Anteilsinhabern bestand, kann sich dies nicht nachträglich – etwa durch einen Beschluss des Gläubigerausschusses, mag dieser Beschluss durch das zuständige Insolvenzgericht auch nicht bekämpft worden sein –, in der Weise verändern, dass bloß treuhändig gehaltenes Vermögen plötzlich Teil der Ist-Masse der insolventen Gesellschaft wird.
Folgt man nun der Auffassung der XXXX und wäre die FMA für diese Entscheidung nicht zuständig, gäbe es für die Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit, ihrem gesetzlichen Prüfauftrag gemäß § 59 Abs 1 AIFMG nachzukommen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden und war dies, bei Einführung des AIFMG und insbesondere der umfassenden Prüfkompetenzen der FMA auch sicher nicht intendiert.
Richtigerweise hat die belBeh in der hier gegebenen Situation die Beurteilung dieser Vorfragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und mangels Entscheidung durch das Insolvenzgericht selbst vorzunehmen.
3.2.7 Zum Verwaltungsvertrag der XXXX und dem Masseverwalter
Das auch nach Eröffnung des Konkurses über die XXXX aufrecht bestehende Treuhandverhältnis und dem damit verbundenen Treuhandauftrag wurde bereits unter Pkt 3.2.5 dieses Erkenntnisses erörtert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
3.2.7.1 Aus Sicht der belBeh endet die Verwaltungstätigkeit eines AIFM bei einem extern verwalteten AIF erst mit der vollständigen Liquidation des verwalteten AIF, sohin nach Verwertung des Fondsvermögens und Rückführung des vorhandenen Kapitals an die Anleger, sowie Feststellung der Zurücklegung/Zurücknahme der AIFM-Befugnis (eine Zurücklegung der Registrierung der XXXX ist bislang nicht erfolgt; vgl dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6).
Die Liquidation eines Fonds sei dagegen nicht mit der Umsetzung aller Vermögenswerte in Geld abgeschlossen, sondern erst mit Verteilung des Fondsvermögens an die Anspruchsberechtigten Fondsanteilinhaber.
Im hier gegenständlichen Fall ist eine Auszahlung des vorhandenen Fondsvermögens an die berechtigten Fondsanteilinhaber unstrittig noch nicht erfolgt (vgl dazu auch den Auszug aus der Ediktedatei betreffend die XXXX , OZ 3), weshalb der XXXX auch noch nicht liquidiert wurde.
3.2.7.2 Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6 klargestellt, dass dem MV keine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - zukommt. Dies erstreckt sich, so ausdrücklich der VwGH, auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 5 unter Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN).
Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rsp auch auf die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG übertragbar (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 5 unter Verweis auf VwGH 22.3.2001, 97/03/0201).
Allgemein hält der VwGH zudem fest, dass nach der höchstgerichtlichen Rsp der MV zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert ist, als es sich zumindest teilweise um „Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse“ handelt (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 4).
Diese Klarstellung des VwGH ist auch für das gegenständliche Verfahren relevant, weil damit feststeht, dass der MV nicht über Vermögensgegenstände verfügen kann, die gar nicht Teil der Masse sind. Die Fondsanteile werden vom MV, wie oben ausgeführt, nur treuhändig gehalten, wirtschaftliche Eigentümer waren und bleiben die Anteileinhaber, woran auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die XXXX nichts geändert hat.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vermögen des XXXX nicht zur Vermögensmasse der XXXX gehört und der MV demnach nicht berechtigt ist, Verfügungen über die Vermögenswerte dieses Fonds zu treffen, ergibt sich ein weiteres Mal die Berechtigung der belBeh, den bescheidmäßigen Auftrag zur anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens an die Fondsanteilinhaber zu erteilen.
3.2.8. Fazit
Der Auftrag der belBeh, die XXXX habe gemäß § 56 Abs 1 AIFMG die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens des XXXX in Höhe von XXXX an die Fondsanteilinhaber vorzunehmen, steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.
Der hier bekämpfte Bescheid ist mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.
3.2.9. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Verfahrensparteien weitgehend Einigkeit über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Im gegenständlichen Verfahren waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
Es war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten und war auch die beantragte Einvernahme des MV nicht erforderlich.
Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, zur Frage des Verhältnisses des § 56 Abs 1 AIFMG zu § 63 Abs 1 Insolvenzordnung noch keine Entscheidung getroffen hat und insofern eine solche Rechtsprechung fehlt.
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