Rückverweise
Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit (vgl. B 25. April 1995, 95/05/0094; E 20. November 2014, 2013/16/0171). Eine an den Schuldner gerichtete Erledigung wird durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. E 26. April 2002, 2001/02/0172; B 2. März 2006, 2006/15/0087).