Das Fondsvermögen war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der FMA gegenüber der Schuldnerin, mit welchem dieser unter anderem die anteilsmäßige Auszahlung des bereits realisierten Fondsvermögens des AIF an die Fondsanteilinhaber aufgetragen wurde, jedenfalls Teil der Ist-Masse, zumal es vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wurde und auch noch keine gerichtliche Entscheidung betreffend die Zuordnung des Fondsvermögens ergangen ist. Unabhängig davon, ob den Anteilinhabern des AIF ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen (und damit ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 Abs. 1 IO) zukommt oder diese nur eine Insolvenzforderung geltend machen können, kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich um ein Verfahren handle, das "das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft" (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 24. Jänner 2006, 10 Ob 80/05w, wonach sowohl Prozesse über Aus- und Absonderungsansprüche, als auch Prozesse über Insolvenzforderungen als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten). Der Bescheid der FMA wäre daher an den Masseverwalter zu richten gewesen.
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