Gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG 2013 setzt die Verwaltung von AIF grundsätzlich die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Für "kleine" AIFM bestehen Erleichterungen im Zulassungsverfahren. Gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG 2013 besteht für AIFM statt einer Konzessionspflicht lediglich eine Pflicht zur Registrierung bei der FMA, wenn sie Portfolios von AIF verwalten und deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte - insgesamt den Schwellenwert von € 100 Mio. nicht überschreiten oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht den Schwellenwert von € 500 Mio. überschreiten, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG 2013 stellt ihrer Rechtsnatur nach demnach ein subjektives-öffentliches Recht dar, das den registrierten AIFM erst berechtigt, die Verwaltung eines AIF ohne die sonst erforderliche Konzession auszuüben (vgl. VwGH 22.12.1978, 1521/87).
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