Die Behörde (das Verwaltungsgericht) kann eine sich stellende Vorfrage (siehe zur Definition VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) - bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren - nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154; 1.2.2017, Ra 2017/08/0022; je mwN).
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