IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , Beitragsnummer XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Feststellungen:
Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular beantragte XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), für die Adresse XXXX , die Befreiung vom ORF-Beitrag. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Unter Punkt 10 des Antragsformulars gab sie keine weiteren Personen an, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.
Mit Aufforderungsschreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen:
Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
Unterlagen zur Einkommensberechnung
Beispiele für geeignete Nachweise wurden aufgelistet.
Gefordert wurden auch Nachweise über das Einkommen von XXXX und von XXXX , die ebenfalls an der Adresse der beschwerdeführenden Partei gemeldet sind, und ein Nachweis über die Vorschreibung der Miete.
Im Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis: „Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen, darunter einen (eigenen) Auszug einer serbischen Bank über den Bezug einer Witwenpension, eine Mietvorschreibung ab XXXX und einen Abrechnungsbeleg von XXXX (Gehalt für XXXX , großteils aufgrund schlechter Kopie unleserlich), vor.
In einem Aktenvermerk vom XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass der Einkommensnachweis von XXXX nicht lesbar sei, das Haushaltseinkommen aber jedenfalls den für eine Befreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und daher die Miete (im Zusammenhang mit der beantragten Befreiung) „keine Rolle mehr“ spiele.
Mit oben genanntem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zurück. Der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Folgende Angaben bzw. Unterlagen seien nicht nachgereicht worden: „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: […] Unterlagen zur Einkommensberechnung. Dies können beispielsweise sein: […] Einkommen von XXXX ist nicht lesbar aber das Einkommen darf die Höhe von € 2471,19 nicht überschreiten“. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
Nach Erhalt dieses Bescheides, der (wie das Aufforderungsschreiben vom XXXX ) postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurde, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , postalisch bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, eine Stellungnahme ab, in der sie die (nochmalige) Prüfung des Falles und eine schriftliche Stellungnahme beantragte. Sollte ihr Anliegen nicht zufriedenstellend bearbeitet werden, behalte sie sich weitere rechtliche Schritte vor. Von der belangten Behörde wurde dieses Schreiben als Beschwerde interpretiert.
Mit Vorlageschreiben vom XXXX , somit etwas mehr als ein Jahr nach Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und merkte an, dass mit XXXX ein neuer Antrag eingebracht worden sei und dieser neuerliche Antrag mit Bescheid vom XXXX abgewiesen worden sei.
2 Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung (Schreiben vom XXXX , postalisch eingelangt am XXXX ) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG) – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben.
Zu Spruchpunkt A)
3.2 Zurückweisung des Antrags:
Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242, ausgesprochen.
Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
In seinem Erkenntnis VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags“ zu Recht verweigert wurde (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies.
Konkret ist folglich zu prüfen, ob
erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;
zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie
drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde.
Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).
Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin im Schreiben vom vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.
Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt, und die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht. Folgerichtig hat die belangte Behörde, wie sie anlässlich der Beschwerdevorlage anmerkt, einen weiteren Befreiungsantrag, der am XXXX gestellt wurde, inhaltlich behandelt und mit Bescheid vom XXXX abgewiesen.
Da die im gegenständlich angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin gegebenenfalls im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vorliegen, und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. Soweit sich der Antrag allerdings auf den selben Zeitraum bezieht wie der mit dem in der Beschwerdevorlage genannten Bescheid vom XXXX erledigte Antrag, wäre er als gegenstandslos zu betrachten.
3.3 Entfall der Verhandlung:
Die Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
3.4 Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.